673.339
Prämientarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherung
Vom 25.10.2007 (Stand 01.01.2008)
Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt,
gestützt auf § 18 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. September 2006,
beschliesst:
Art. 1 Eröffnung der Prämie
Die nach diesem Tarif ermittelte Prämie wird auf der Versicherungspolice eröffnet.
Bei gemeinschaftlichem Eigentum (Gesamteigentum, Miteigentum beziehungsweise Stockwerkeigentum) an einem Gebäude wird die Prämie der von der Eigentümergemeinschaft für die Vertretung als zuständig bezeichneten Person beziehungsweise Verwaltung eröffnet.
Art. 2 Zahlungsfrist
Die Frist für die Bezahlung der Prämie beträgt 30 Tage ab Erhalt der Rechnung.
Wird die Rechnung vor der Fälligkeit zugestellt, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab der Fälligkeit.
Wer die Zahlungsfrist versäumt, wird unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen gemahnt.
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Mahnfrist, werden Verzugszinsen und Unkostenersatz verlangt.
Art. 3 Rückerstattung der Prämie im Schadenfall und bei Ausschluss
Erreicht der Schaden einen Drittel des Versicherungswerts, wird die Jahresprämie entsprechend anteilsmässig zurückvergütet.
Bei Ausschluss aus der Versicherung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Prämie.
Art. 4 Rückerstattung der Prämie bei Abbruch
Für vollständig abgetragene Gebäude wird die Prämie für die Zeit vom Meldungstag bis zum Jahresende zurückvergütet.
Art. 5 Prämiensätze
Sofern kein spezieller Tarifsatz bestimmt ist, beträgt der Prämiensatz für ein Gebäude mit normalem Feuerrisiko 0,43 ‰ des Versicherungswerts.
Für reine Wohnhäuser, Verwaltungsgebäude, Krankenhäuser, Kirchen und öffentliche Gebäude (Schulhäuser etc.) beträgt der Prämiensatz 0,33 ‰ des Versicherungswerts.
Für landwirtschaftliche Gebäude beträgt der Prämiensatz 0,56 ‰ des Versicherungswerts. Bei zusammengebauten Gebäuden wird bei Vorhandensein einer vorschriftsgemässen Brandmauer der Wohnteil mit 0,33 ‰ und der Landwirtschaftsteil mit 0,56 ‰ des Versicherungswerts tarifiert. Fehlt eine vorschriftsgemässe Brandmauer, beträgt der Tarif 0,56 ‰ für beide Gebäudeteile.
Für gewerbliche und industrielle Bauten und für gemischte Bauten mit Anteil Gewerbe und Industrie beträgt der Prämiensatz mindestens 0,43 ‰ des Versicherungswerts. Er wird nach den Bestimmungen im Anhang berechnet.
Die Prämien für Sonderrisiken, welche sich nach dem normalen Bewertungsverfahren nicht bestimmen lassen, werden durch die Geschäftsleitung festgelegt. Die Geschäftsleitung kann in besonderen Fällen die Tarifsätze angemessen erhöhen, wie beispielsweise bei besonderer Explosionsgefahr, Missachtung feuerpolizeilicher Vorschriften oder solcher des Feuerwehrgesetzes sowie bei wiederholten Schadenereignissen. Desgleichen sind die Tarifsätze zu erhöhen, wo eine erhöhte Elementarschadengefahr besteht, währenddem sie zu ermässigen sind, wo nur das Elementarschadenrisiko zu versichern ist.
Wirkt sich eine erhöhte Schadengefahr auf Nachbargebäude aus, wird auch diese Prämie nach dem entsprechend höheren Satz berechnet. In begründeten Fällen sind die Prämienzuschläge für die Nachbarschaftsgebäude von demjenigen zu entrichten, der die erhöhte Schadengefahr setzt.
Der Prämiensatz für die Versicherung zusätzlicher Aufräumungskosten gemäss § 40 Abs. 1 lit. e des Gebäudeversicherungsgesetzes entspricht demjenigen des betreffenden Gebäudes.
Art. 6 Prämienreduktion bei Teilausschluss
Eine Prämienreduktion gemäss § 18 Abs. 5 des Gebäudeversicherungsgesetzes wird bei einem Teilausschluss namentlich gewährt, wenn er nicht auf ein vorwerfbares Verhalten zurückzuführen ist.
Art. 7 Bauzeitversicherungsprämie
Die Prämie der Bauzeitversicherung (steigende Versicherung) wird vorschüssig als Pauschale entsprechend den bei der Anmeldung deklarierten Baukosten erhoben (Anhang 2).
Die Pauschale deckt die Prämien der Feuer- und Elementarschadenversicherung und für die unbegrenzte Aufräumungskosten- sowie für die Umgebungsversicherung von der Anmeldung zur Bauzeitversicherung bis zur Schätzung des neuen oder umgebauten Gebäudes ab. Sind die Bauarbeiten nach drei Jahren noch nicht beendet, wird eine Zwischenschätzung durchgeführt. Für den unfertigen Teil wird eine neue Bauzeitversicherung eröffnet.
Die ordentliche Prämie wird ab dem Schätzungsdatum erhoben und wird bei der Eröffnung der Schätzung zur Zahlung fällig.
Wird bei der Schätzung des fertigen Gebäudes durch Vergleich zwischen den von der versicherten Person bei der Anmeldung der Bauzeitversicherung angegebenen Baukosten und der rechtskräftigen Schätzungssumme eine Differenz festgestellt, die ausserhalb der Bandbreite gemäss der Tabelle in Anhang 2 liegt, wird die Prämiendifferenz zurückgezahlt oder nacherhoben.
Art. 8 Feuerschutzabgabe
Zur Deckung der Massnahmen auf den Gebieten des vorbeugenden und bekämpfenden Brandschutzes ist in den Prämiensätzen eine Feuerschutzabgabe von 0,11 ‰ des Versicherungswerts enthalten. Die in der Bauzeitversicherungspauschale enthaltene Feuerschutzabgabe beträgt 22,90 %.
Art. 9 Elementarschadenpräventionsabgabe
Zur Deckung der Massnahmen auf dem Gebiet der Elementarschadenprävention ist in den Prämiensätzen eine Abgabe von 0,01 ‰ des Versicherungswerts enthalten. Die in der Bauzeitversicherungspauschale enthaltene Abgabe beträgt 2,10 %.
Art. 10 Eidgenössische Stempelsteuer
Die eidgenössische Stempelsteuer ist in den um die steuerbefreiten Feuerschutz- und Elementarschadenpräventionsabgaben reduzierten Prämiensätzen enthalten.
Art. 11 Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Dieser Tarif ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Er tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Der Prämientarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt (Prämientarif AGVA) vom 11. Oktober 2004 wird aufgehoben.
Aarau, 25. Oktober 2007
Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt Präsident Würgler Protokollführer Rickenbach
2007 S. 385