713.115
Kantonales Reglement über Ersatzabgaben für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht
Vom 23.02.1994 (Stand 01.09.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 169 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 19931,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich (§ 169 BauG)
Dieses Reglement gilt in allen Gemeinden, soweit sie keine Vorschriften über Ersatzabgaben erlassen haben oder soweit deren Vorschriften dem Baugesetz widersprechen.
Art. 2 Ersatzabgabe (§ 58 BauG)
Die Ersatzabgabe für jeden nicht erstellten Abstellplatz des reduzierten Bedarfs gemäss § 25 Abs. 1 ABauV2 beträgt einen Viertel der Kosten, die für die benötigte Fläche (25 m2, eingeschlossen Verkehrsflächenanteil) und den Bau aufzuwenden wären.
Der Gemeinderat legt die Höhe im Einzelfall fest.
Die Leistung einer Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf die Benützung von öffentlichen Abstellplätzen.
Art. 3 Zahlungspflicht (§ 58 BauG)
Die Ersatzabgabe wird mit dem Baubeginn fällig. Zahlungspflichtig sind die Personen, die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Die rechtskräftige Abgabeverfügung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 18893, Art. 4 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 19714.
Erfolgt der Baubeginn, bevor die Abgabeverfügung rechtskräftig ist, kann Sicherstellung verlangt werden.
Art. 4
Dieses Reglement ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. April 1994 in Kraft.
Aarau, den 23. Februar 1994
Regierungsrat Aargau Landammann Siegrist Staatsschreiber Gut
Bd. 14 S. 603