723.113
Regulativ über die Güterregulierungen und Vermessungen
Vom 09.01.1934 (Stand 01.01.2012)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 35 des Flurgesetzes vom 27. März 1912, § 36 der Grossratsverordnung über die Grundbuchvermessung vom 5. März 1915 und in näherer Ausführung der §§ 1 und 10 des Regulativs zur Vollziehungsverordnung über die Grundbuchvermessung vom 17. Oktober 1921,
beschliesst:
1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 1
Vor Beginn einer Neuvermessung oder Güterregulierung soll zur nähern Unterrichtung über das Verfahren und die massgebenden Vorschriften auf Verlangen des Kantonsgeometers oder des Grundbuchamtes eine gemeinsame Besprechung stattfinden. Zu dieser sind einzuladen und haben zu erscheinen: je ein Vertreter des kantonalen Vermessungsamtes und des zuständigen Grundbuchamtes, der ausführende Geometer und die Kommission.
Solche Besprechungen sollen auch während des Verfahrens auf Anordnung des Kantonsgeometers oder des Grundbuchamtes stattfinden, wenn sich bei der Durchführung der Unternehmen Schwierigkeiten ergeben.
Art. 2
Dem Grundbuchamt sind zur Kontrolle vorzulegen:
bei Vermessung ohne Regulierung: das Verzeichnis der einbezogenen Grundstücke mit dem Vermarkungskrokis,
bei Regulierungen: das Besitzstandsregister und die Pläne über den alten Besitzstand vor der Auflage derselben.
Das Grundbuchamt überprüft die Vorlagen auf ihre rechtliche Übereinstimmung mit dem Grundbuch und meldet allfällige Berichtigungen und Ergänzungen bei litera a der Vermessungs- und bei litera b der Ausführungskommission.
Art. 3
Die Kommissionen haben nach Vollendung des Werkes für die umgehende Aufstellung des Kostenverzeichnisses und dessen sofortige Vorlage an das Departement Finanzen und Ressourcen und nach Eingang der regierungsrätlichen Genehmigung des Verzeichnisses für die unverzügliche Vornahme und Auflage der Kostenverteilung zu sorgen.
Sie sind verantwortlich für die gehörige Einhaltung insbesondere der §§ 54 ff. und 89 ff. der Vollziehungsverordnung zum Flurgesetz vom 24. Januar 1913, des § 10 des Regulativs über die staatliche Unterstützung von Bodenverbesserungen vom 16. April 1919, der §§ 28 ff. der Grossratsverordnung über die Grundbuchvermessung vom 5. März 1915 und der §§ 57 ff. der Vollziehungsverordnung hiezu vom 17. September 1915.
Beiträge, die nach rechtskräftiger Festsetzung trotz Mahnung nicht längstens innert Monatsfrist bezahlt werden, sind unverzüglich zu betreiben.
Die rechtskräftige Festsetzung des Beitrages bildet einen Rechtsöffnungstitel im Sinne des Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
Art. 4
Nach Abschluss einer Neuvermessung oder Güterregulierung haben die Kommissionen umgehend eine Revision oder Umrechnung der Steuerschatzung über den Neubestand zu veranlassen (§ 27 der Vollziehungsverordnung vom 13. August 1926 zu den allgemeinen Steuergesetzen) und deren Ergebnis dem Grundbuchamt zur Regulierung der Pfandrechte und Nachtragung der Pfandtitel zu melden.
Art. 5
Die Mitwirkung des Grundbuchamtes im Rahmen des gegenwärtigen Regulativs erfolgt den Unternehmen gegenüber unentgeltlich.
2. Vorschriften für Güterregulierungen
2.1. In bereinigten Gemeinden
Art. 6
Bei Güterregulierungen in schon bereinigten Gemeinden sind die bestehenden beschränkten dinglichen Rechte und Vor- und Anmerkungen (Nutzniessungen, Quellenrechte, Vorkaufsrechte usw.), gestützt auf die Angaben des Grundbuchamtes, bei der Aufnahme des alten Besitzstandes zu berücksichtigen und aufzulegen (§§ 70–74 der Vollziehungsverordnung zum Flurgesetz).
Art. 7
Vor der Neuzuteilung ist festzustellen, welche dieser Rechte und Vor- und Anmerkungen dahinfallen und welche auf dem neuen Besitzstand bestehen bleiben. Die weiterbestehenden sind in die Auflage einzubeziehen (§§ 82–88 der Vollziehungsverordnung zum Flurgesetz).
Art. 8
Dem Grundbuchamt ist für die grundbuchtechnische Verarbeitung eine Gegenüberstellung von Alt- und Neubestand nach Formular vorzulegen unter Einschluss der weiterbestehenden beschränkten dinglichen Rechte und Vor- und Anmerkungen.
Art. 9
Die Vorschriften des Abschnittes IIb gelten sinngemäss auch für Regulierungen in bereinigten Gemeinden.
2.2. In noch nicht bereinigten Gemeinden
Art. 10
Die aus den öffentlichen Büchern sich ergebenden Rechtsverhältnisse sind unter Vorbehalt der ohne Eintrag im Grundbuch eintretenden Rechtsänderungen (Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) für die Aufnahme des alten Besitzstandes und die Neuzuteilung massgebend.
Vor der Neuzuteilung hat die Ausführungskommission durch angemessene öffentliche Bekanntmachung eine letzte Frist zur Anmeldung noch nicht eingetragener Rechtsänderungen beim Grundbuchamt anzusetzen mit der Androhung, dass spätere Anmeldungen bei der Neuzuteilung nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Grundbuchamt ist durch Zustellung einer Abschrift der Bekanntmachung zu ersuchen, der Ausführungskommission nach Ablauf der Frist die erfolgten Rechtsänderungen zu melden.
Art. 11
Wurde es unterlassen, nach Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eingetretene Rechtsänderungen dem Grundbuchamt zur Nachtragung anzumelden, so sind die betreffenden Beteiligten von der Ausführungskommission vor der Neuzuteilung schriftlich gegen Empfangsbescheinigung oder durch eingeschriebenen Brief zur Nachholung der fehlenden Grundbucheinträge aufzufordern.
Mit der Aufforderung ist die Androhung zu verbinden, dass die Ausführungskommission bei Säumnis die Nachholung auf Kosten des Säumigen entweder selbst vornehmen oder durch einen von ihr ermächtigten geeigneten Dritten (Gemeindeschreiber, Notar usw.) veranlassen wird.
Erfolgt der Eintrag zwangsweise, so stellt die Ausführungskommission dem Pflichtigen schriftlich gegen Empfangsbescheinigung oder durch eingeschriebenen Brief unter Einräumung einer angemessenen Zahlungsfrist für die entstandenen Kosten Rechnung.
Gegen die Aufforderung zum Eintrag und die zugestellte Rechnung kann je binnen 20 Tagen seit der Zustellung beim Departement Finanzen und Ressourcen Beschwerde geführt werden.
Die rechtskräftige Kostenfestsetzung bildet einen Rechtsöffnungstitel im Sinne des Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
Art. 12
Die Aufhebung von Miteigentum an vereinzelten Grundstücken und die Zuteilung der einzelnen Quoten an die bisherigen Miteigentümer soll nur erfolgen, wo nicht besondere Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur die Teilung ausschliessen oder als untunlich erscheinen lassen.
Art. 13
Neues Miteigentum darf nur begründet werden, wenn dies mit den Zwecken der Regulierung vereinbar ist und sich die künftigen Miteigentümer unterschriftlich damit einverstanden erklären. In solchen Fällen sind die Bruchteile gemäss Art. 96 der eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 festzustellen.
Art. 14
Das Eigentum von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern ist mit Rücksicht auf die Bestimmungen in Art. 168, 198 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bzw. Art. 18 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 17. Juni 1004 möglichst entsprechend den Wertansprüchen gemäss den bisherigen Eigentumsverhältnissen zuzuteilen. Ebenso ist Kindes- und Mündelvermögen im neuen Besitzstand gesondert zuzuweisen.
Die gesonderte Zuteilung der einzelnen Grundstücke entsprechend den Eigentumsrechten schliesst eine wirtschaftliche Zusammenlegung (ein Nebeneinanderlegen) der Grundstücke von Ehegatten, eingetragenen Partnern usw. nicht aus.
Art. 15
Grundeigentümer, die nur mit einer kleinen, nicht wertvollen Grundfläche beteiligt sind, können an Stelle einer Neuzuteilung vollständig mit Geld abgefunden werden. Solche Verfügungen der Ausführungskommission sind den betreffenden Grundeigentümern unter Einräumung des Beschwerderechtes schriftlich mitzuteilen (§ 82 Ziff. 3 der Vollziehungsverordnung zum Flurgesetz).
Wird in andern Fällen mit Zustimmung der Ausführungskommission freiwillig ganz oder zum Teil auf die Neuzuteilung von Land verzichtet, so ist vom Verfügungsberechtigten eine Verzichterklärung unterschreiben zu lassen, in der anzugeben ist, auf welche Grundstücke des alten Besitzstandes sich der Verzicht bezieht. Weitere Formvorschriften sind nicht zu erfüllen.
In beiden Fällen sind ausser dem Eigentümer auch die übrigen Berechtigten, soweit ihre Rechte nicht bestehen bleiben, durch die Ausführungskommission abzufinden und der Vorgang in der Wertausgleichstabelle darzustellen.
Art. 16
Wertausgleichsbeträge sind in erster Linie mit dem Kostenbeitrag des betreffenden Beteiligten zu verrechnen. Darüber hinausgehende Barabfindungen dürfen dem Eigentümer nur dann ausgehändigt werden, wenn keine Verhaftungen bestehen oder der Pfandgläubiger seine Zustimmung gibt oder die Voraussetzungen des Art. 804 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vorliegen.
Art. 17
Bei der Behandlung von Weganlagen sind die Eigentums- und Benutzungsrechte einwandfrei abzuklären und festzulegen. Werden solche Weganlagen nicht von der Einwohnergemeinde als Polizei- oder Flurwege übernommen, so ist nach Möglichkeit auf die Begründung einer Flurgenossenschaft im Sinne des § 111 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Flurgesetz hinzuwirken und das Eigentum an den Weganlagen dieser zuzuschreiben.
Art. 18
Wo nach den vorstehenden Bestimmungen und den bereits vorhandenen Vorschriften besondere Ausweise notwendig werden, sind sie durch die Ausführungskommission zu beschaffen und dem Grundbuchamt gleichzeitig mit den Unterlagen gemäss den §§ 8, 19 oder 20 des gegenwärtigen Regulativs oder § 87 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Flurgesetz einzureichen.
Art. 19
Nach definitivem Antritt des neuen Besitzstandes und bis zur Verarbeitung im Grundbuch hat die Ausführungskommission, sofern sich für den Liegenschaftsverkehr eine frühere Neuordnung als notwendig erweist, dem Grundbuchamt eine Gegenüberstellung über den Alt- und den Neubestand des betreffenden Grundeigentümers nach Formular vorzulegen.
Ist der Besitzstand erst provisorisch angetreten (§ 86 der Vollziehungsverordnung zum Flurgesetz), so darf die Ausstellung des Formulars durch die Ausführungskommission nur mit schriftlicher Zustimmung des Departementes Finanzen und Ressourcen erfolgen.
Art. 20
Bei Regulierung von Teilgebieten in bisher nicht vermessenen Gemeinden ist dem Grundbuchamt eine Gegenüberstellung von Alt- und Neubestand nach § 8 einzureichen.
3. Vorschriften für Vermessungen
Art. 21
Die Vermarkung komplizierter Gebäude (Stockwerkeigentum usw.) hat nach Weisung des Grundbuchamtes zu erfolgen.
Art. 22
Im Gelände ersichtliche Dienstbarkeiten müssen bei Neuvermessungen in die Pläne aufgenommen werden. Die betreffenden Grundeigentümer sind bei der Planauflage darauf aufmerksam zu machen. Das Ergebnis der Bereinigung bleibt vorbehalten.
Art. 23
Bei Neuvermessung von Teilgebieten in bisher nicht vermessenen Gemeinden ist dem Grundbuchamt eine Gegenüberstellung von Alt- und Neubestand nach § 8 einzusenden.
4. Übergangsbestimmung
Art. 24
Das gegenwärtige Regulativ ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Aarau, den 9. Januar 1934
Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Keller Der Staatsschreiber Dr. W. Heuberger
Bd. 2 S. 502