755.111
Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr
Vom 05.11.1984 (Stand 01.07.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 19841, §§ 15 und 17 des Dekretes über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr vom 18. Oktober 19772 und § 2 Abs. 1 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 19773,
beschliesst:
1. Prüfungsgebühren
Art. 1 Grundsatz
Die Prüfungsgebühren werden nach dem zeitlichen Aufwand festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt für
Führerprüfungen Fr. 125.–
…
Technische Expertisen Fr. 150.–
Fahreignungstests Fr. 150.–
Für Fahrzeugprüfungen gelten folgende Gebühren:
leichte Fahrzeuge (bis 3,5 t Gesamtgewicht) pro Prüfeinheit Fr. 58.–
schwere Fahrzeuge (über 3,5 t Gesamtgewicht) pro Prüfeinheit Fr. 62.50
landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsfahrzeuge pro Prüfeinheit Fr. 62.50
Art. 1a Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen
Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter.
Art. 2 Führer- und Fahrzeugprüfungen
Das Strassenverkehrsamt setzt die Dauer der Führerprüfungen und der Prüfeinheiten pro Fahrzeugart fest.
Die Gebühr für die Kontrolle des Prüfberichts 13.20 A aus Selbstabnahme durch Garagen beträgt Fr. 18.–.
Art. 3 Theorieprüfungen
Für Theorieprüfungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
Gruppenprüfung: Basistheorie, Zusatztheorie Fr. 30.–
Einzelprüfung: nach Stundenansatz von Fr. 125.–
Art. 4 Auswärtige Prüfungen, Einsatz von Begleitfahrzeugen
Bei auswärtigen Prüfungen werden die Dienstkilometer und Zuschläge auf Prüfungsgebühren wie folgt berechnet:
Kilometerentschädigung Fr. –.80
Zuschläge nach Aufwand 10–25 % der Prüfungsgebühr
Beim Einsatz eines Begleitfahrzeuges für die Abnahme einer praktischen Motorrad-Führerprüfung ist ein Zuschlag von Fr. 30.– zu entrichten.
Das Strassenverkehrsamt kann die Kilometerentschädigung und die Zuschläge gemäss Absatz 1 pauschalisieren, namentlich bei der Abnahme von mehreren Fahrzeugen am gleichen Ort oder am gleichen Tag.
Art. 5 Fernbleiben von einer Prüfung
Bei unentschuldigtem oder zu spät entschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung ist die Gebühr für die reservierte Zeit zu entrichten.
Art. 6 Fahrlehrerprüfungen
Die Gebühren für Fahrlehrerprüfungen, die von der Interkantonalen Prüfungskommission abgenommen werden, betragen je nach Umfang der Prüfung Fr. 50.– bis Fr. 1'500.–.
2. Gebühren für Führer- und Fahrzeugausweise
Art. 7 Führerausweise
Die Gebühren für die Ausstellung von Ausweisen betragen:
Lernfahrausweis Fr. 50.–
Weitere Lernfahrausweise bei gleichzeitiger Ausstellung mehrerer Lernfahrausweise Fr. 30.–
Lernfahrausweis nach Verzicht, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises Fr. 30.–
Ausstellung eines Lernfahrausweises aufgrund von Tatsachen, die einen Ersatz oder eine Verlängerung des Lernfahrausweises erfordern (ausgenommen Adressänderungen innerhalb des Kantons) Fr. 30.–
Führerausweis im Kreditkartenformat Fr. 35.–
Führerausweis im Kreditkartenformat im Rahmen der Umschreibung eines ausländischen Führerausweises Fr. 85.–
Weitere Ausweise wie internationaler Führerausweis, Notführerausweis, Bescheinigung über die Fahrberechtigung etc. Fr. 25.–
Für ausserordentliche Aufwendungen oder zeitintensive Nachforschungen bei der Behandlung von Gesuchen gemäss Absatz 1 kann zusätzlich eine nach Aufwand bemessene Bearbeitungsgebühr von bis Fr. 150.– erhoben werden.
Art. 8 Fahrzeugausweise
Die Gebühren für Fahrzeugausweise betragen:
a) Fahrzeugausweis für alle Kategorien Fr. 40.–
b) Versicherungswechsel Fr. 35.–
c) Duplikat, internationaler Zulassungsschein Fr. 30.–
d) Änderungen des Fahrzeugausweises auf Grund einer Fahrzeugprüfung (Gewichtserhöhung, Beschränkungen, usw.), Verlängerung eines internationalen Zulassungsscheines, Bescheinigung der Immatrikulationsdauer, Adressänderungen bei juristischen Personen infolge Änderung des Firmennamens, Änderungen infolge Heirat oder Einbürgerung Fr. 20.–
e) Ersatzfahrzeugausweise
1. Für alle Kategorien Fr. 40.–
2. …
3. Genereller Ersatzfahrzeugausweis, pro Fahrzeug Fr. 20.–, im Minimum Fr. 200.–
f) Fahrzeugausweis für Motorfahrräder
1. Abgabe des Fahrzeugausweises an den Importeur oder Hersteller Fr. 4.–
2. Abgabe durch Zulassungsbehörde an den Halter Fr. 15.–
3. Duplikat Fr. 15.–
g) Tagesausweise für alle Fahrzeugkategorien
1. Für 24 Stunden Fr. 50.–
2. Verlängerung für je weitere 24 Stunden Fr. 10.–
h) …
i) Eintrag oder Änderungen von Verfügungen oder Auflagen in den Fahrzeugausweisen Fr. 10.– bis Fr. 50.–
Für den Eintrag von Adressänderungen sind keine Gebühren zu entrichten.
3. Bewilligungen
Art. 9 Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen
Die Gebühren für die Erteilung von Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen betragen:
a) Sonntagsfahrbewilligung
1. Einzelbewilligung Fr. 45.–
2. Bewilligung für 1 Monat Fr. 75.–
3. Bewilligung für 3 Monate Fr. 115.–
4. Bewilligung für 6 Monate Fr. 150.–
5. Bewilligung für 9 Monate Fr. 225.–
6. Jahresbewilligung Fr. 300.–
b) Nachtfahrbewilligung
1. Einzelbewilligung Fr. 45.–
2. Bewilligung für 1 Monat Fr. 75.–
3. Bewilligung für 3 Monate Fr. 115.–
4. Bewilligung für 6 Monate Fr. 150.–
5. Bewilligung für 9 Monate Fr. 225.–
6. Jahresbewilligung Fr. 300.–
Bei der Erteilung einer Sonntags- und Nachtfahrbewilligung in Form einer einzigen Bewilligung sind folgende Zuschläge zu den in Absatz 1 lit. a und b genannten Ansätzen zu entrichten:
Ziffer 1 Fr. 20.–
Ziffer 2 Fr. 30.–
Ziffer 3 Fr. 45.–
Ziffer 4 Fr. 60.–
Ziffern 5 und 6 Fr. 75.–
Für die Jahresbewilligung für Frischmilchtransporte beträgt die Gebühr die Hälfte.
Für Bewilligungen für Fahrzeuge des Kantons und der Gemeinden oder für Fahrzeuge von Dritten im Dienste des Kantons und der Gemeinden werden keine Gebühren erhoben.
Art. 10 Eigenabnahmebewilligung
Für das Erteilen der Eigenabnahmebewilligung von typengeprüften neuen Fahrzeugen an Garagen wird folgende Gebühr erhoben:
Erstmalige Erteilung der Bewilligung für Motorwagen inkl. Prüfung des Gesuches, der Garageeinrichtungen und Instruktion des Abnahmepersonals Fr. 500.–
Erstmalige Erteilung der Bewilligung für Motorräder inkl. Prüfung des Gesuches, der Garageeinrichtungen und Instruktion des Abnahmepersonals Fr. 300.–
Für die Kontrolle der abnahmeberechtigten Garagen und die Instruktion des Abnahmepersonals ist eine Gebühr nach zeitlichem Aufwand zu entrichten. Die Berechnung erfolgt nach dem Stundenansatz für Führerprüfungen. Zusätzlich werden die Dienstkilometer und Zuschläge gemäss § 4 berechnet.
Art. 11 Kollektivfahrzeugausweis
Die Gebühr für die erstmalige Erteilung eines Kollektivfahrzeugausweises in Verbindung mit Händlerschildern inkl. Prüfung des Gesuches und Besichtigung der Garageeinrichtungen beträgt Fr. 150.– bis Fr. 400.–.
Für die Kontrolle der Inhaber von Kollektivfahrzeugausweisen ist eine Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand zu entrichten. Die Berechnung erfolgt nach dem Stundenansatz für Führerprüfungen. Zusätzlich werden die Dienstkilometer und die Zuschläge gemäss § 4 berechnet.
Die Gebühr für die Fähigkeitsprüfung für Bewerber um einen Kollektivfahrzeugausweis wird nach dem zeitlichen Aufwand festgesetzt. Die Berechnung erfolgt nach dem Stundenansatz für Führerprüfungen.
Art. 12 Werkinterner Verkehr
Für die Bewilligung von werkinternem Verkehr auf öffentlichen Strassen werden folgende Gebühren erhoben:
Prüfung des Gesuches Fr. 50.– bis Fr. 500.–
Jährliche Gebühr Fr. 20.– bis Fr. 2'000.–
Art. 13 Sportliche Veranstaltung
Die Gebühr für die Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung beträgt je nach Aufwand Fr. 100.– bis Fr. 3'000.–.
…
…
Art. 14 Übrige Bewilligungen
Für die folgenden Bewilligungen betragen die Gebühren:
a) Gewerbliche Verwendung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen bis Fr. 100.–
b) Zulassungsbewilligung zur Ausbildung als Fahrlehrer Fr. 150.–
c) Zulassung zu einer praktischen Führerprüfung, für die kein Lernfahrausweis erforderlich ist Fr. 60.–
d) Ausbildungsbewilligung für Lehrmeister von Lastwagenführerlehrlingen und die Verlängerung der Bewilligung Fr. 50.–
dbis) Ausbildungsbescheinigung zum Einsatz im grenzüberschreitenden Güterverkehr Fr. 50.–
e) Bewilligung zum Betrieb von Lautsprecheranlagen auf Motorfahrzeugen Fr. 100.– bis Fr. 300.–
f) …
g) Reklamen, Betriebs- und Hotelwegweiser und dergleichen Fr. 20.– bis Fr. 750.–
h) Für die übrigen nicht ausdrücklich genannten Bewilligungen bis Fr. 1'000.–
3bis. Ermächtigungen zur Durchführung von Verkehrskontrollen
Art. 14a Ermächtigung des Gemeinderates
Für die Ermächtigung des Gemeinderates im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. b SVV4, Verkehrskontrollen nach Art. 130 ff. VZV5 vorzunehmen und Anzeigen zu erstatten, wird eine Gebühr erhoben.
Die Gebühr beträgt Fr. 500.–; bei besonders umfangreichen Abklärungen kann sie auf höchstens Fr. 800.– erhöht werden. Die Auslagen sind in der Gebühr enthalten.
Erfordert die Behandlung des Ermächtigungsgesuchs nur einen geringfügigen Aufwand, kann die Gebühr nach Absatz 2 entsprechend dem Minderaufwand reduziert werden.
4. Abgaben und Gebühren für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte
Art. 15 Berechnungsgrundlagen
Für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, die in mehrfacher Hinsicht die zulässigen Höchstwerte (Länge, Breite, Höhe und Gewicht) überschreiten, ist die höchste Abgabe der in Frage kommenden Kategorie zu entrichten.
Bei den Ausnahme-Anhängerzügen werden für die Berechnung des abgabepflichtigen Gesamtgewichtes das Gewicht des Anhängers und das Gewicht des Zugfahrzeuges mit dem zulässigen Höchstwert berücksichtigt.
In der Einzelbewilligung sind im gleichen Streckenverhältnis folgende Leer- beziehungsweise Rückfahrten innert einem Monat enthalten:
bei Sachentransporten die dazugehörende Leerfahrt,
bei Arbeitsmotorwagen und Arbeitsanhängern die dazugehörende Rückfahrt,
bei Transporten von Arbeitsmotorwagen und -anhängern die dazugehörende Rück- beziehungsweise Leerfahrt.
Bezieht sich eine Streckendauerbewilligung auf mehrere, nicht zusammenhängende Strecken, so werden die Abgaben für jede bewilligte Strecke erhoben.
Für interkantonale Sonderbewilligungen, die von einem anderen Kanton oder vom Bund erteilt werden (Art. 79 der Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 19626), sind keine Abgaben zu entrichten.
Für die übrigen vom Bund erteilten Sonderbewilligungen werden die kantonalen Abgaben gemäss den nachfolgenden Ansätzen ebenfalls erhoben.
…
Art. 16 Ausstellgebühr
Die Gebühr für die Ausstellung oder Erneuerung einer Sonderbewilligung beträgt Fr. 35.–.
Wenn für die Bewilligungserteilung zusätzliche Abklärungen wie Streckenabklärungen usw. notwendig sind, wird die Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand festgesetzt. Die Berechnung erfolgt nach dem Stundenansatz für Führerprüfungen.
Art. 17 Überschreiten der zulässigen Länge
Die Abgabe für die Sonderbewilligung für das Überschreiten der zulässigen Länge beträgt:
a) Einzelbewilligung
1. bis 30 m Fr. 30.–
2. über 30 m Fr. 45.–
3. vorderer Überhang über 3 m Fr. 30.–
4. hinterer Überhang über 5 m Fr. 30.–
b) Dauerbewilligung
1. bis 30 m Fr. 300.–
2. vorderer Überhang über 3 m Fr. 300.–
3. hinterer Überhang über 5 m Fr. 300.–
c) Streckendauerbewilligung über 30 m Fr. 450.–
Art. 18 Überschreiten der zulässigen Breite
Die Abgabe für die Sonderbewilligung für das Überschreiten der zulässigen Breite beträgt:
a) Einzelbewilligung
1. bis 2,5 m auf den für 2,5 m breite Fahrzeuge geöffneten Strassen abgabenfrei
1bis. bis 2,5 m auf dem übrigen Strassennetz Fr. 10.–
2. bis 3 m Fr. 30.–
3. bis 3,5 m Fr. 60.–
4. bis 4 m Fr. 120.–
5. bis 5 m Fr. 240.–
6. über 5 m Fr. 360.–
b) Dauerbewilligung
1. bis 2,5 m Fr. 50.–
2. bis 3 m Fr. 300.–
c) Streckendauerbewilligung
1. bis 2,5 m Fr. 50.–
2. bis 3 m Fr. 300.–
3. bis 3,5 m Fr. 600.–
4. bis 4 m Fr. 1'200.–
5. bis 5 m Fr. 2'400.–
6. über 5 m Fr. 3'600.–
Art. 19 Überschreiten der zulässigen Höhe
Die Abgabe für die Sonderbewilligung für das Überschreiten der zulässigen Höhe beträgt:
a) Einzelbewilligung
1. bis 4,5 m Fr. 30.–
2. über 4,5 m Fr. 60.–
b) Dauerbewilligung bis 4,5 m Fr. 300.–
c) Streckendauerbewilligung
1. bis 4,5 m Fr. 300.–
2. über 4,5 m Fr. 600.–
Art. 20 Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes
Die Grundabgabe für eine Einzelbewilligung zum Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes beträgt:
bei einem Gesamtgewicht bis 30 t Fr. 60.–
für je weitere angebrochene 10 t Fr. 20.–
Zur Grundabgabe wird ein Achslastzuschlag erhoben von:
bis 12 t Achslast kein Zuschlag
bis 14 t Achslast 100 % der Grundabgabe
bis 16 t Achslast 200 % der Grundabgabe
bis 18 t Achslast 300 % der Grundabgabe
bis 20 t Achslast 400 % der Grundabgabe
bis 22 t Achslast 500 % der Grundabgabe
bis 24 t Achslast 600 % der Grundabgabe
bis 26 t Achslast 700 % der Grundabgabe
bis 28 t Achslast 800 % der Grundabgabe
über 28 t Achslast 900 % der Grundabgabe
Die Abgabe für eine Dauerbewilligung zum Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes beläuft sich auf den zehnfachen Betrag der Einzelbewilligung.
Für eine Streckendauerbewilligung zum Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes ist eine Abgabe in der Höhe des zwanzigfachen Betrages der Einzelbewilligung zu bezahlen.
Die Abgabe für eine Dauer- oder Streckendauerbewilligung für ausschliesslich Leerfahrten mit Ausnahmeanhängern, die im Kanton Aargau immatrikuliert sind, beläuft sich auf den fünffachen Betrag der Einzelbewilligung.
Art. 21 Ermässigung
Die Abgaben für die Bewilligung zum Überschreiten der zulässigen Länge, Breite, Höhe und des zulässigen Gesamtgewichtes werden ermässigt:
um ⅔ bei Einzelbewilligungen bis 15 km (Luftlinie) und bei Dauer- oder Streckendauerbewilligungen bis 3 Monate,
um ⅓ bei Einzelbewilligungen bis 30 km (Luftlinie) und bei Dauer- oder Streckendauerbewilligungen bis 6 Monate.
Art. 22 Landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge
Die Einzelbewilligung für landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge ist abgabenfrei.
Die Abgabe für die Dauerbewilligung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen beträgt:
landwirtschaftliche Zusatzgeräte abgabenfrei
landwirtschaftliche Arbeitskarren pauschal Fr. 50.–
landwirtschaftliche Arbeitsanhänger pauschal Fr. 50.–
Art. 23 Übrige Sonderbewilligungen
Für die übrigen nicht ausdrücklich genannten Sonderbewilligungen betragen die Abgaben bis Fr. 500.–.
Für Fahrten im Zusammenhang mit einer amtlichen Fahrzeugprüfung im Kanton Aargau werden ausschliesslich die Ausstellgebühren in Rechnung gestellt.
5. Verschiedene Gebühren
Art. 24 Kontrollschilder, Versicherungsprämien
Die Gebühren für die Kontrollschilder betragen:
Kontrollschilder-Paar Fr. 40.–
Einzelkontrollschild Fr. 20.–
Kontrollschild für Motorfahrrad Fr. 10.–
Vignette für Motorfahrrad Fr. 8.–
Ersatz der Vignetten für die provisorische Zulassung Fr. 20.–
Die Gebühr für die Übertragung von Kontrollschildern an Dritte beträgt pro Einzelkontrollschild beziehungsweise Kontrollschilderpaar bis Fr. 125.–.
Die Gebühr für die Abgabe von Vignetten für Fahrräder und das Inkasso der Kollektiv-Haftpflichtprämien für Fahrräder und Motorfahrräder beträgt Fr. 1.– bis Fr. 5.–.
Art. 25 Deponierung
Für eine vorübergehende Deponierung eines Kontrollschildes beziehungsweise eines Kontrollschilderpaares ist bis zwölf Monate pauschal eine Verarbeitungsgebühr von Fr. 25.– zu bezahlen.
Art. 26 Fahrschulkontrolle
Für die Kontrolle der Fahrschulen wird die Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand festgesetzt. Die Berechnung erfolgt nach dem Stundenansatz für Führerprüfungen. Zusätzlich werden die Dienstkilometer und die Zuschläge für auswärtige Prüfungen gemäss § 4 verrechnet.
Art. 26a …
Art. 27 Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Die Gebühr für den Erlass von Verfügungen betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Entzug von Führerausweisen, Verwarnungen, usw.) beträgt bis Fr. 800.–.
Die Gebühr für den Verkehrsunterricht im Sinne einer Administrativmassnahme wird nach dem Aufwand festgesetzt. Sie beträgt im Maximum Fr. 600.–.
Art. 28 Administrative Umtriebe
Für zusätzliche Umtriebe beim Bezug der Verkehrssteuern, Abgaben und Gebühren, beim Entzug von Ausweisen und Kontrollschildern, bei Zeit raubenden Nachforschungen sowie bei der Zustellung von aufgefundenen Kontrollschildern betragen die Gebühren:
Entzug von Fahrzeugausweisen oder Bewilligungen bis Fr. 600.–
Einzug von Ausweisen und Kontrollschildern durch die Polizei Fr. 150.–
Ausschreibungen nach Aufwand Fr. 50.– bis Fr. 200.–
Zeit raubender Aufwand für Nachforschungen und für den Bezug von Verkehrssteuern, Abgaben und Gebühren sowie zweite Mahnungen und Wiederzustellung von nicht abgeholten Postsendungen bis Fr. 200.–
Zustellung von aufgefundenen Kontrollschildern Fr. 30.–
Terminverschiebungen bei Führer- und Fahrzeugprüfungen (ab 2. Verschiebung) bis Fr. 30.–
Kurzfristige Fahrzeugwechsel bei reservierten Fahrzeugprüfungen, ausserhalb der Abmeldefrist von drei Arbeitstagen bis Fr. 30.–
Art. 29 …
Art. 30 Waaggebühr
Die Waaggebühr beträgt je nach Gewicht Fr. 5.– bis Fr. 40.–.
Art. 31 Auskünfte
Die Gebühr für Zeit raubende Auskünfte kann bis Fr. 200.– betragen.
Art. 32 …
Art. 32a Versandkosten
Die Gebühr für den Versand von Kontrollschildern und Drucksachen wird nach dem Aufwand festgelegt.
Art. 32b Express-Schalter
Für die Inanspruchnahme des Express-Schalters im Strassenverkehrsamt wird ein Zuschlag von Fr. 10.– pro Geschäft erhoben.
6. Erlass oder Ermässigung der Gebühren und Abgaben
Art. 33 Erlass und Ermässigung
…
Bei Rückzug eines Bewilligungsgesuches werden die Verwaltungsgebühren je nach entstandenem Aufwand ermässigt.
Das Strassenverkehrsamt und das Polizeikommando können in Härtefällen die Gebühren erlassen oder ermässigen.
Der Regierungsrat kann bei Katastrophen, Notlagen oder vergleichbaren ausserordentlichen Ereignissen in Abwägung aller Interessen ausnahmsweise die Gebühren und Abgaben erlassen oder ermässigen.
7. Bezug der Verkehrssteuern, Abgaben und Gebühren
Art. 34 Tagesbesteuerung
Die Verkehrssteuer wird nach der Zahl der Tage der Verkehrszulassung bemessen. Davon ausgenommen sind die Verkehrssteuern mit dem Zusatz «pauschal».7
Art. 35 Beendigung der Steuerpflicht bei der Tagesbesteuerung
Setzt der Halter sein Fahrzeug ausser Verkehr, so hat er die Verkehrssteuer noch für den Tag zu entrichten, an dem er die Kontrollschilder zurückgibt.8
Erfolgt die Rückgabe der Kontrollschilder am Ende des Kalenderjahres bis am 5. Januar, so sind für diese Tage unter Vorbehalt von Absatz 3 keine Verkehrssteuern zu entrichten.9
Bei der vorzeitigen Rückgabe der Kontrollschilder ist die Verkehrssteuer für mindestens 15 Tage zu entrichten.10
Art. 36 Auf- und Abrundung
Bruchteile von Franken werden auf- oder abgerundet.
Art. 37 Bezug
Die Verkehrssteuern, Abgaben und Gebühren können durch Vorauszahlung, Barzahlung oder durch Zustellung einer Rechnung oder Nachnahme erhoben werden. Bei Nachnahmen werden die Postspesen in Rechnung gestellt.
Die Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 30 Tage. In besonderen Fällen kann die Frist erstreckt werden.
Zur Verminderung des Verwaltungsaufwandes können die Gebühren für den Lernfahrausweis, den Führerausweis und je eine theoretische und praktische Führerprüfung in einem Betrag bezogen werden.
Art. 38 Verrechnung
Beim Wechsel des Fahrzeuges oder der Kontrollschild-Nummer werden dem gleichen Halter die bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern angerechnet.
Beim Halterwechsel erfolgt eine Verrechnung nur mit schriftlicher Zustimmung des bisherigen Halters.
Die Wechselschilderpauschale kann weder auf einen anderen Halter noch auf eine andere Kontrollschild-Nummer übertragen werden, ausgenommen bei Verlust der Kontrollschilder oder eines Fahrzeugausweises.
Pauschalsteuern werden unter sich und mit nach Tagen oder Kalendermonaten geschuldeten Verkehrssteuern verrechnet, ausgenommen bei Kontrollschilderdeponierungen oder Wechselkontrollschilderauflösungen.
Art. 39 Rückerstattung, Gutschrift
Werden die Kontrollschilder hinterlegt, so werden die bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern dem Halter mit einer Anzeige gutgeschrieben oder zurückerstattet. Gutschriften sind auf Verlangen zurückzuerstatten.
Gutschriften werden bei einer Mutation verrechnet.
Vom Rückerstattungsbetrag werden die Spesen abgezogen. Verbleibende Restbeträge bis Fr. 5.– verfallen und werden nicht angewiesen.
Art. 40 Pauschale Schwerverkehrsabgabe des Bundes
Der Bezug der pauschalen Schwerverkehrsabgabe des Bundes gemäss Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) vom 6. März 200011 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
Die Zahlungsfrist für die pauschale Jahresschwerverkehrsabgabe läuft längstens bis zum 30. April. Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 41 Besteuerung nach Kalendermonaten
Bis zum Inkrafttreten der Tagesbesteuerung gemäss §§ 34 und 35 dieser Verordnung ist die Verkehrssteuer nach Kalendermonaten zu entrichten. Angebrochene Kalendermonate werden unter Vorbehalt von Absatz 2 voll berechnet.
Bei Inverkehrsetzung des Fahrzeuges auf den Beginn eines Kalendermonates können der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder ohne Erhebung einer zusätzlichen Verkehrssteuer schon an den letzten drei Arbeitstagen des Vormonates ausgegeben werden.
Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr und unter den gleichen Kontrollschildern im gleichen Monat ein neues Fahrzeug in Verkehr gesetzt, so ist für diesen Kalendermonat die Verkehrssteuer für das Fahrzeug mit dem höheren Steuertarif zu entrichten.
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr vom 5. Dezember 197712 ist aufgehoben.
Art. 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt, mit Ausnahme der §§ 34 und 35, am 1. Januar 1985 in Kraft.
Die §§ 34 und 35 treten am 1. Januar 1986 in Kraft.
Aarau, den 5. November 1984
Regierungsrat Aargau Landammann Lareida Staatsschreiber Sieber
Bd. 11 S. 413