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Verordnung über die zur Benutzung des Kantonsstrassenareals zu erhebenden Gebühren
Vom 18.11.1998 (Stand 01.01.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,
beschliesst:
1. Benutzungsgebühren
Art. 1 Grundsätze
Für die bewilligungspflichtige Benutzung der Kantonsstrassen sind Gebühren zu entrichten.
…
Bei ausserordentlichen Verhältnissen ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Inanspruchnahme des Strassenareals die Gebühr angemessen zu reduzieren oder zu erhöhen; auf die Erhebung kann auch ganz verzichtet werden.
Art. 2 Ober- und unterirdische Leitungen
Für unter- und oberirdische Leitungen beträgt die jährliche Gebühr
bei blosser Arealbenutzung im Strassenbereich Fr. 1.– bis Fr. 10.– pro Meter, im Bankett- und Böschungsbereich Fr. 0.50 bis Fr. 5.– pro Meter;
bei Mitbenutzung von Rohrblöcken oder Hüllrohren Fr. 2.– bis Fr. 10.– pro Meter und Rohr, bei Mitbenutzung von begehbaren Werkleitungsstollen Fr. 5.– bis Fr. 20.– pro Meter.
Art. 3 Bauten
Für Werkleitungsstollen, Seilbahnen, Überbauten, Über- oder Unterführungen von Privatstrassen und Geleisen beträgt die jährliche Gebühr Fr. 5.– bis Fr. 50.– pro Quadratmeter Kreuzungsstelle.
Für übrige ober- oder unterirdische Bauten beträgt die jährliche Gebühr Fr. 5.– bis Fr. 200.– pro Quadratmeter.
Art. 4 Anschlüsse an staatliche Leitungen
Für den Anschluss von Entwässerungsleitungen an staatliche Kanalisationen und Durchlässe werden erhoben
eine einmalige Einkaufsgebühr von Fr. 10.– bis Fr. 100.– pro Meter Länge der benützten staatlichen Leitung;
eine jährliche Benutzungsgebühr von Fr. 1.– bis Fr. 2.– pro Kubikmeter des Inhaltes der angeschlossenen Gebäude, zuzüglich Fr. 10.– bis Fr. 20.– pro Are des entwässerten Areals, insgesamt mindestens aber Fr. 500.– pro Einleitung.
Art. 5 Parkgebühren
Mit der Erhebung der dem Staat zustehenden Gebühren für die Benutzung von Autoabstellplätzen auf dem Kantonsstrassenareal können, insbesondere bei Abstellplätzen im Gemeingebrauch, die Gemeinden betraut werden.
Die Gemeinden entschädigen dafür den Staat jährlich mit Fr. 250.– bis Fr. 1'000.– pro Abstellplatz für Personenwagen und mit Fr. 500.– bis Fr. 5'000.– pro Abstellplatz für Lastwagen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt legt die Entschädigung im Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand fest.
Art. 6 Gebühren für Provisorien
Für vorübergehende Nutzungen werden folgende Gebühren erhoben:
Ablagerungen, Gerüste, Mulden und dergleichen Fr. 0.50 bis Fr. 3.– pro Tag und Quadratmeter;
Baracken, Markt- und Verkaufsstände, Strassencafés, Kioske und dergleichen Fr. 2.– bis Fr. 10.– pro Tag und Quadratmeter.
Art. 7 Höhe der Gebühr
Die Höhe der Gebühr kann innerhalb der jeweiligen Gebührenrahmen mit öffentlich-rechtlichen Verträgen vereinbart werden. Bei geringfügigen Beträgen ist ausnahmsweise die Festlegung einer einmaligen Gebühr zulässig.
In der Regel hat die Gebühr dem Marktwert der staatlichen Leistung zu entsprechen.
Ändert sich der Marktwert erheblich, ist die Gebühr anzupassen. Wird die Gebühr mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag festgesetzt, ist im Hinblick auf eine allfällige Gebührenanpassung eine Kündigungsfrist zu vereinbaren.
2. Verwaltungsgebühren
Art. 8 Grundsatz
Eine einmalige Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 10'000.– ist nach Aufwand zu entrichten für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Änderung oder Übertragung von Erlaubnissen oder Konzessionen.
Die Gebühr ist auch geschuldet, wenn das Gesuch nicht bewilligt wird.
Die Kosten für Expertisen können der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller auferlegt werden.
Art. 9 Mehr- oder Minderaufwand
Lässt sich das Gesuch rasch bearbeiten und erfordert es einen ungewöhnlich geringen Aufwand, kann die Gebühr angemessen reduziert werden.
Ausserordentlicher Mehraufwand, insbesondere wegen mangelhafter Unterlagen, wird nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 10 Übergangsrecht
Die jährlich zu erhebenden Gebühren werden für die nächste Periode, das heisst in der Regel für das nächste Jahr, nach Massgabe dieser Verordnung erhoben.
Wohlerworbene Rechte, insbesondere auf Grund bestehender Konzessionen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Art. 11 Inkraftsetzung und Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Die Verordnung über die Gebühren im Strassenwesen vom 17. April 1972 ist aufgehoben.
Aarau, 18. November 1998
Regierungsrat Aargau Landammann Siegrist Staatsschreiber Pfirter
1998 S 323