764.115

Sonderverordnung zur Erhöhung der Staukote bei Flusskraftwerken

Vom 16.11.2022 (Stand 17.11.2022)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 91 Abs. 4 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Staukote Kraftwerk Ruppoldingen

In vorübergehender Anpassung von Art. 1 Abs. 2 lit. c der Konzession für die Wasserkraftnutzung an der Aare beim Kraftwerk Ruppoldingen vom 13. April 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995, wird der Konzessionsnehmerin die Bewilligung erteilt, die Aare ungeachtet der Jahreszeit und der Abflussmenge auf 398,40 m.ü.M. aufzustauen.

Art. 2 Staukote Kraftwerk Bremgarten-Zufikon

In vorübergehender Anpassung von Art. 1 Abs. 2 der Konzession für die Wasserkraftnutzung an der Reuss vom 23. November 1967, in Kraft seit 1. Mai 1970, wird der Konzessionsnehmerin die Bewilligung erteilt, die Staukote um maximal 10 cm auf 380,10 m.ü.M. aufzustauen.

Art. 3 Auflagen und Widerruf

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt wird ermächtigt, namentlich zur Wahrung der Sicherheit und der umweltrechtlichen Vorschriften, Auflagen für den Höherstau zu verfügen und mit angemessener Frist die Bewilligung vorzeitig zu widerrufen.

Art. 4 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 17. November 2022 in Kraft und ist befristet bis 30. April 2023.

Aarau, 16. November 2022

Regierungsrat Aargau Landammann Hürzeler Staatsschreiberin Filippi

2022/17-01