911.134
Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Investitions- und Betriebshilfen
Vom 14.03.2001 (Stand 01.01.2009)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 35b Abs. 2 und 47 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 11. November 1980, § 32 des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 sowie § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
die Voraussetzungen, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten und Anlagen gemäss den §§ 21–26 Landwirtschaftsgesetz sowie für die Gewährung von Darlehen aus dem kantonalen Agrarfonds gemäss § 29 Landwirtschaftsgesetz;
die kantonale Zuständigkeit und das kantonale Verfahren für die Gewährung von Betriebshilfe gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998, für die Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten gemäss Art. 87 ff. LwG sowie für die Gewährung von Investitionskrediten gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.
Art. 2 Zuständigkeit
Soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt ist, sind der Aargauischen Landwirtschaftlichen Kredit- und Bürgschaftskasse (ALK) übertragen:
Der den Kantonen obliegende Vollzug der Vorschriften des LwG betreffend Betriebshilfe, Beiträge an landwirtschaftliche Gebäude und Investitionskredite (Art. 78 ff. und 87 ff. LwG);
Der den Kantonen obliegende Vollzug von Art. 40 WaG;
Der Vollzug der Vorschriften des Landwirtschaftsgesetzes betreffend Beiträge an Hochbauten und Anlagen sowie Darlehen aus dem kantonalen Agrarfonds (§§ 21–26 und 29 Landwirtschaftsgesetz).
Das Departement Finanzen und Ressourcen und die ALK legen die Einzelheiten des Vollzugsauftrages vertraglich fest.
2. Investitionshilfen
2.1. Allgemeine Voraussetzungen für Beiträge an landwirtschaftliche Hochbauten und Anlagen sowie für Darlehen aus dem Agrarfonds
Art. 3 Betriebliche Voraussetzungen
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben erhalten Beiträge und Darlehen, wenn deren Einkommen nach der Investition mindestens zur Hälfte aus der Landwirtschaft stammt (Haupterwerbsbetriebe).
Beiträge und Darlehen an Nebenerwerbsbetriebe können dann bewilligt werden, wenn erschwerte Bewirtschaftungsverhältnisse vorliegen oder wenn an der Erhaltung dieser Betriebe ein öffentliches Interesse besteht.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass der Betrieb nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach dem 1. Titel, 3. Kapitel der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 7. Dezember 1998 erfüllen kann.
Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung von Beiträgen und Darlehen ausgewiesen sein. Es gelten die in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) vom 7. Dezember 1998 angeführten Bedingungen.
Art. 4 Persönliche Voraussetzungen
Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller erhalten keine oder entsprechend gekürzte Beiträge oder Darlehen, wenn deren Einkommen oder Vermögen die in Art. 7 Abs. 1–4 SVV festgelegten Grenzwerte übersteigt.
Für die Ermittlung von Einkommen und Vermögen gelten die in Art. 7 Abs. 5–7 SVV erwähnten Kriterien.
Art. 5 Gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen
An gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen werden Beiträge oder Darlehen nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Gewerbebetriebe bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen.
Die ALK hört vor dem Entscheid über eine Beitrags- oder Darlehensgewährung direkt betroffene Gewerbebetriebe sowie deren lokale oder kantonale Organisationen an.
Art. 6 Privatrechtliche Körperschaften oder Personenverbindungen
Schliessen sich Eigentümerinnen und Eigentümer oder Pächterinnen und Pächter landwirtschaftlicher Betriebe zur Verfolgung der in den §§ 21 Abs. 2 und 29 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes genannten Zwecke zu einer privatrechtlichen Körperschaft oder Personenverbindung zusammen, so kann auch diese Beiträge und Darlehen erhalten.
2.2. Beiträge an landwirtschaftliche Hochbauten und Anlagen
Art. 7 Beitragsberechtigte Hochbauten und Anlagen; Beitragssätze
Beiträge können an Bauten und Einrichtungen gemäss § 21 des Landwirtschaftsgesetzes bis zu nachstehenden Höchstansätzen ausgerichtet werden:
25 % unter normalen Bewirtschaftungsverhältnissen;
30 % unter erschwerten Bewirtschaftungsverhältnissen und in der Bergzone.
Eine nachträgliche Reduktion des Beitragssatzes tritt ein, wenn
Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden,
Wesentliche, durch die ALK nicht genehmigte Projektänderungen vorgenommen werden.
Art. 8 Betriebsführung, Betriebsübernahme
Die Gewährung eines Beitrages setzt voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
über eine geeignete landwirtschaftliche Ausbildung verfügt und sich über eine erfolgreiche Betriebsführung ausweisen kann;
den Betrieb zu tragbaren Bedingungen erworben hat beziehungsweise erwerben kann.
Es gelten die in den Art. 4, 5 und 6 Abs. 1 und 2 SVV angeführten Bedingungen.
Art. 9 Pachtbetriebe
Pächterinnen und Pächter von Betrieben erhalten Beiträge, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a, 2 und 3 SVV erfüllt sind.
Art. 10 Beitragsberechtigte Bauvolumen und Kosten
Massgebend für das beitragsberechtigte Bauvolumen und die Höhe der beitragsberechtigten Kosten ist das anrechenbare Raumprogramm im Sinne von Art. 10 SVV.
Art. 11 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen
Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken und Rechten, Zinsen und Gebühren, das bewegliche Inventar sowie alle Auslagen, die für die Erreichung des Zweckes nicht unbedingt erforderlich sind.
Art. 12 Zusicherung des Kantonsbeitrags
Mit der Zusicherung des Kantonsbeitrags legt die ALK die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest.
In der Regel wird der Kantonsbeitrag als Pauschalbeitrag festgesetzt.
Art. 13 Grundbuchanmerkung
Die ALK sorgt dafür, dass die Rückerstattungs- und Unterhaltspflicht sowie das Zweckentfremdungsverbot im Grundbuch angemerkt werden.
Art. 14 Kostenvoranschlag
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller unterbreiten den Kostenvoranschlag, die Zusammenstellung der Angebote und die Vergebungsvorschläge der ALK zur Stellungnahme.
Art. 15 Baubeginn
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die ALK die Zustimmung zum Baubeginn erteilt hat.
Ein vorzeitiger Baubeginn kann den Verlust der Beiträge zur Folge haben.
Art. 16 Genehmigung der Projektpläne, Bauabnahme, Bauabrechnung
Projektpläne und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die ALK.
Diese führt nach Abschluss der Bauarbeiten eine Bauabnahme durch und prüft die Bauabrechnung.
Art. 17 Auszahlung des Kantonsbeitrags
Während der Bauzeit können im Rahmen der dem Kanton zur Verfügung stehenden Mittel und gemäss Baufortschritt Teilzahlungen ausgerichtet werden.
Die Schlusszahlung setzt den Nachweis der Bauherrschaft voraus, dass sämtliche Leistungen von Dritten abgegolten und allfällige Auflagen erfüllt sind.
Art. 18 Ausnahmen vom Verbot; Rückforderung
Das Departement Finanzen und Ressourcen ist zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Zweckentfremdung und für den Entscheid über die Rückforderung von Beiträgen gemäss Art. 102 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 2 LwG, Art. 40 Abs. 1 SVV sowie den §§ 24 und 26 des Landwirtschaftsgesetzes.
2.3. Darlehen aus dem Agrarfonds
Art.
19 Zusätzliche Voraussetzungen;
a) betriebliche
Darlehen werden nur gewährt, wenn die Bewirtschaftung des Betriebes der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers wenigstens 0.8 Standardarbeitskräfte (SAK) im Sinne von Art. 3 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) vom 7. Dezember 1998 erfordert.
Bei einzelnen Massnahmen gemäss § 29 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes kann diese Mindestanforderung bei grossem öffentlichen Interesse auf 0.5 SAK herabgesetzt beziehungsweise bei überwiegend privatem Interesse auf 1.2 SAK erhöht werden.
Art. 20 b) persönliche
Die Gewährung eines Darlehens setzt voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
ihren beziehungsweise seinen Betrieb zu tragbaren Bedingungen erworben hat beziehungsweise erwerben kann;
über eine ausreichende landwirtschaftliche Ausbildung oder langjährige erfolgreiche Praxis verfügt.
Die Gesuchstellerinnen oder die Gesuchsteller haben die bei Dritten erhältlichen Kredite und ihre eigenen Mittel soweit einzusetzen, als diese nicht zur Deckung der laufenden Betriebskosten, als notwendige Betriebsreserven oder zur Befriedigung der normalen Bedürfnisse der Familie aufgewendet werden müssen.
Körperschaften oder Personenverbindungen im Sinne von § 6 dieser Verordnung haben mindestens 15 Prozent der nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleibenden Restkosten der zu finanzierenden Investitionen durch eigene Mittel aufzubringen.
Von den Regelungen gemäss Absatz 2 und 3 kann in Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere
bei Massnahmen gemäss § 29 Abs. 2 lit. e–i des Landwirtschaftsgesetzes,
wenn die entstehende Belastung mit Zinsen und Tilgungsraten untragbar wird.
Art. 21 Nebenerwerbsbetriebe
In Abweichung von § 3 Abs. 1 dieser Verordnung können Darlehen für Massnahmen gemäss § 29 Abs. 2 lit. a, g und h des Landwirtschaftsgesetzes auch an Nebenerwerbsbetriebe ausgerichtet werden.
Art. 22 Höhe der Darlehen, der Tilgungsrate und des Zinsfusses
Es werden Darlehen zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 200'000.– gewährt. Für Massnahmen gemäss § 29 Abs. 2 lit. a des Landwirtschaftsgesetzes beträgt die Darlehenssumme höchstens Fr. 100'000.–.
Darlehen werden nach Möglichkeit pauschal ausgerichtet und in der Regel zinslos gewährt.
Die Höhe des Darlehens, der Tilgungsrate und des Zinsfusses werden unter Berücksichtigung der für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller tragbaren Gesamtbelastung bestimmt.
Art. 23 Tilgung der Darlehen
Darlehen sind spätestens innerhalb von 20 Jahren zu tilgen. Bei Massnahmen gemäss § 29 Abs. 2 lit. g–i des Landwirtschaftsgesetzes beträgt die Tilgungsdauer maximal 15 Jahre.
Zur Erhaltung einer tragbaren Gesamtbelastung kann eine tilgungsfreie Anlaufzeit von höchstens zwei Jahren gewährt werden.
Der Schuldnerin oder dem Schuldner steht es frei, das Darlehen jederzeit ohne Kündigung ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
Art. 24 Erhöhung oder Herabsetzung von Tilgungsrate und Zinsfuss
Tritt aus Gründen, die eine Kündigung nicht zulassen, eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder der Schuldnerin des Darlehens ein, können die Tilgungsrate und der Zinsfuss erhöht oder herabgesetzt werden.
Art. 25 Kontrolle
Übersteigen die Darlehen die Höhe des halben Ertragswertes, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schuldnerinnen oder Schuldner der Darlehen auf Grund einer Buchhaltung zu kontrollieren.
Art. 26 Kündigung
Darlehen können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von wenigstens zwei Monaten jederzeit gekündigt werden:
bei Veräusserung der mit Unterstützung von Darlehen gekauften, erstellten oder sanierten Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Anlagen;
bei Zweckentfremdung oder Vernachlässigung des Unterhaltes der unter lit. a genannten Objekte;
bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung oder Verzicht auf den Gebrauch von Einrichtungen;
wenn sich die Vermögenslage der Schuldnerin oder des Schuldners derart verbessert hat, dass ihr beziehungsweise ihm die Selbstfinanzierung zugemutet werden kann;
wenn ein verfallener Jahreszins samt Tilgungsrate nicht innert zwei Monaten nach der Mahnung bezahlt wird;
wenn die Zusprechung auf Grund von mutwillig irreführenden Angaben erfolgte;
wenn Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
In den unter lit. a, b, f und g aufgeführten Fällen ist zusätzlich zur ausstehenden Darlehenssumme der Zinsbetrag geschuldet, den das gewährte Darlehen zum gleichen Zeitpunkt bei Dritten durchschnittlich gekostet hätte.
Art. 27 Zweckentfremdungsverbot, Unterhaltspflicht
Mit Darlehen unterstützte Massnahmen dürfen ihrer Zweckbestimmung nicht entfremdet werden. Als Zweckentfremdung gilt insbesondere die nichtlandwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken, Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen sowie die dauernde Belegung von Wohnungen durch Personen, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind.
Die mit Unterstützung von Darlehen erworbenen oder sanierten Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Anlagen sind richtig zu bewirtschaften beziehungsweise sachgemäss zu unterhalten.
2.4. Forstliche Investitionskredite
Art. 28 Gesuche
Gesuche um Ausrichtung von forstlichen Investitionskrediten sind an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt mit den in Art. 62 der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 bezeichneten Beilagen zu richten.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt übermittelt das Gesuch mit seiner Stellungnahme der ALK.
Art. 29 Rückforderung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt entscheidet über die Rückforderung von forstlichen Investitionskrediten.
Art. 30 Meldung Darlehensbedarf
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt meldet dem Bundesamt für Umwelt jährlich den voraussichtlichen Darlehensbedarf für das kommende Jahr.
3. Verfahren und Sicherstellung
Art. 31 Gesuchstellung
Gesuche um Beiträge und Darlehen sind vor der Einleitung der Massnahmen einzureichen.
Die Massnahmen dürfen erst getätigt werden, wenn über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
Art. 32 Sicherung der Darlehen
Die Darlehen sind soweit möglich durch Grundpfand, Bürgschaft oder anderweitig sicherzustellen. Bei Darlehen bis zu Fr. 10'000.– kann die Sicherstellung auch durch die Abtretung einer Forderung erfolgen.
4. Schlussbestimmungen
Art. 33 Anwendbares Privatrecht
Die von der ALK abzuschliessenden Darlehens- und Bürgschaftsverträge unterstehen, soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, den einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Ebenso richten sich die allfällig zu leistenden Realsicherheiten nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über das Grundpfand und das Fahrnispfand.
Art. 34 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen des Departementes Finanzen und Ressourcen gemäss § 18 beziehungsweise des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt gemäss § 29 kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
Gegen Verfügungen der ALK betreffend land- und forstwirtschaftliche Investitionskredite, Betriebshilfen und Darlehen kann bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission Beschwerde erhoben werden.
Für die Organisation und das Verfahren der Landwirtschaftlichen Rekurskommission sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine anders lautende Regelung besteht.
Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 30. November 1962;
die Verordnung über den kantonalen Agrarfonds vom 7. Juni 1982.
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.
§ 13 dieser Verordnung tritt nach dem Vorliegen der Genehmigung durch den Bund in Kraft.
Aarau, 14. März 2001
Regierungsrat Aargau Landammann Wertli Staatsschreiber Pfirter
2001 S. 62