961.212

Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Vom 15.04.2020 (Stand 18.02.2022)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 91 Abs. 4 der Kantonsverfassung, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) vom 14. Oktober 2020 sowie Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe) vom 26. Mai 2021,

beschliesst:

1. Einleitung

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung bezweckt, komplementär zu den Bundesmassnahmen schwerwiegende wirtschaftliche Störungen infolge der Coronavirus-Pandemie zu vermeiden durch:

  1. Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte zu Gunsten von aargauischen Kulturunternehmen und Kulturschaffende

  2. Entschädigungen im freiwilligen Schulsport,

  3. Härtefallmassnahmen gemäss der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020,

  4. Solidarbürgschaften gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 der Verordnung über Massnahmen im Bereich des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Mannschaftssport) vom 4. November 2020,

  5. Unterstützung von Veranstaltungsunternehmen (Schutzschirm) gemäss der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäss dieser Verordnung. Die Ausrichtung von Leistungen erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Mittel und in der Reihenfolge der eingegangenen Gesuche.

Art. 2

2. Massnahmen zugunsten der Wirtschaft

2.1

Art. 3

2.2

Art. 4

2.3

Art. 5

Art. 6

2.4 Leistungen für Härtefälle

Art. 7

Art. 7a Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit Umsatzeinbussen ab 25 %

Der Kanton gewährt Unternehmen, welche die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen, auf Gesuch hin Kreditausfallgarantien oder nicht rückzahlbare Beiträge, die den Anforderungen des 3. Abschnitts der Covid-19-Härtefallverordnung entsprechen.

In Abweichung zu Art. 5 Covid-19-Härtefallverordnung gewährt der Kanton Härtefallmassnahmen an Unternehmen, deren Umsatzeinbusse im Jahr 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 25 % oder mehr beträgt. Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden. Die Höhe der Härtefallmassnahmen berechnet sich nach dem Liquiditätsbedarf des Unternehmens.

Bei Umsätzen im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 von Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.– werden ausschliesslich nicht rückzahlbare Beiträge in der Höhe von maximal 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 gewährt.

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton zu belegen, dass es zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war. Es muss zudem den Nachweis der Überlebensfähigkeit erbringen, der glaubhaft aufzeigt, dass die Finanzierung des Unternehmens mit der Härtefallmassnahme gesichert werden kann.

Ist das Unternehmen zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 überschuldet, kann für die Gewährung einer Härtefallmassnahme gemäss § 7a verlangt werden, dass Eigentümer frisches Eigenkapital in das Unternehmen einbringen oder Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichten.

Als gesuchsberechtigte Unternehmen gelten alle Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie alle juristischen Personen, die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurden oder sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Gründung befunden haben und Sitz im Kanton Aargau haben.

Bereits gewährte nicht rückzahlbare Beiträge gemäss den §§ 7b–7d werden im Rahmen der Liquiditätsplanung angerechnet, wobei gesamthaft die Höchstgrenzen gemäss den Art. 8 und 8a Covid-19-Härtefallverordnung nicht überschritten werden dürfen.

Gesuche sind bis spätestens 30. September 2021 über das elektronische Behördenportal einzureichen.

Bei Umsätzen im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 bis Fr. 200'000.– können im vereinfachten Verfahren ohne Einzelfallprüfung nicht rückzahlbare Beiträge in der Höhe von 10 % des Umsatzes, maximal Fr. 20'000.–, ausgerichtet werden. Bereits gewährte nicht rückzahlbare Beiträge gemäss den §§ 7b–7d werden angerechnet, wobei gesamthaft die Höchstgrenzen gemäss den Art. 8 und 8a Covid-19-Härtefallverordnung nicht überschritten werden dürfen.

Kann das Unternehmen bei einem normalen Geschäftsgang nach der Covid-19-Pandemie einen Kredit innerhalb von fünf bis sieben Jahren, im Ausnahmefall bis zu zehn Jahren, amortisieren, wird der Liquiditätsbedarf mit einem Kredit gedeckt. Die Möglichkeit der Amortisation wird anhand der Einnahmen und Ausgaben der Jahre 2017 bis 2019 und der aktuellen Verschuldungssituation geprüft. Ist eine Amortisation innerhalb von fünf bis sieben Jahren, im Ausnahmefall bis zu zehn Jahren, nicht möglich, wird der Liquiditätsbedarf mit einem nicht rückzahlbaren Beitrag gedeckt. Eine Kombination von Kredit und nicht rückzahlbarem Beitrag ist möglich, wobei der Kreditanteil so hoch ist, dass dieser innerhalb von fünf bis sieben Jahren, im Ausnahmefall bis zu zehn Jahren, amortisiert werden kann.

Die Kreditausfallgarantien des Kantons zugunsten der Geschäftsbanken von aargauischen Unternehmen betragen 100 % des Kredits.

In den Garantieverträgen beziehungsweise Verfügungen über die nicht rückzahlbaren Beiträge werden geeignete Bedingungen und Auflagen zur Missbrauchsbekämpfung, namentlich Rückforderungsvorbehalte, Meldepflichten und Sicherheiten, festgelegt.

Der Kanton kann gewährte Härtefallmassnahmen zurückfordern, wenn das Unternehmen die Geschäftstätigkeit innerhalb eines Jahres nach Gewährung der Härtefallmassnahmen aufgibt.

Art. 7b Härtefallmassnahmen bei behördlich angeordneten Betriebsschliessungen (Fixkostenbeiträge)

Unternehmen, welche die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen, werden Fixkostenbeiträge in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen ausgerichtet, wenn der ganze Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 während insgesamt mindestens 40 Tagen aufgrund einer behördlichen Anordnung schliessen muss. Ein wesentlicher Betriebsteil liegt vor, wenn der Umsatzanteil dieses Betriebsteils am Gesamtumsatz 2019 mindestens 25 % beträgt.

Die Mindestdauer der behördlich angeordneten Betriebsschliessung gilt nicht für Unternehmen, welche aufgrund der Allgemeinverfügung des Kantonsärztlichen Dienstes des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2020 schliessen mussten.

Als gesuchsberechtigte Unternehmen gelten alle Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie alle juristischen Personen, die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurden oder sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Gründung befunden haben und Sitz im Kanton Aargau haben. Pro Unternehmen kann ein Gesuch für alle betroffenen Betriebsteile eingereicht werden.

Die Fixkostenbeiträge werden für die Dauer der behördlich angeordneten Schliessung ausgerichtet. Der Beitrag pro Tag bemisst sich am branchenüblichen Fixkostenanteil am ausgewiesenen Gesamtaufwand 2019 und beträgt pro Monat maximal Fr. 50'000.–. Im Zusammenhang mit besonderen Aufwandpositionen kann das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) den Fixkostenansatz erhöhen.

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton zu bestätigen, dass es zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war.

Ist das Unternehmen zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 überschuldet, kann für die Gewährung einer Härtefallmassnahme gemäss § 7b verlangt werden, dass Eigentümer frisches Eigenkapital in das Unternehmen einbringen oder Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichten.

Das Unternehmen muss gegenüber dem Kanton bestätigen, dass es beabsichtigt, nach der behördlich angeordneten Schliessung wieder zu öffnen. Der Kanton kann Fixkostenbeiträge zurückverlangen, wenn das Unternehmen nach der behördlich angeordneten Schliessung nicht weitergeführt wird.

Bereits gewährte nicht rückzahlbare Beiträge gemäss den §§ 7a und 7d werden angerechnet, wobei gesamthaft die Höchstgrenzen gemäss den Art. 8 und 8a Covid-19-Härtefallverordnung nicht überschritten werden dürfen.

Unternehmen, die einen nicht rückzahlbaren Beitrag gemäss § 7b erhalten haben, können einen nicht rückzahlbaren Beitrag gemäss § 7d sowie eine Kreditausfallgarantie gemäss § 7a beantragen, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Die Höchstgrenzen gemäss den Art. 8 und 8a Covid-19-Härtefallverordnung dürfen nicht überschritten werden.

Gesuche sind bis spätestens 30. September 2021 über das elektronische Behördenportal einzureichen.

Citato in

Art. 7c Härtefallmassnahmen für von geschlossenen Betrieben stark abhängige Unternehmen (Fixkostenbeiträge)

Unternehmen, welche die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen, werden Fixkostenbeiträge in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen ausgerichtet, wenn der Anteil am Gesamtumsatz 2019 durch direkte Lieferungen und Dienstleistungen an behördlich geschlossene Betriebe gemäss § 7b Abs. 1 mindestens 25 % beträgt.

Als gesuchsberechtigte Unternehmen gelten alle Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie alle juristischen Personen, die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurden oder sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Gründung befunden haben und Sitz im Kanton Aargau haben. Pro Unternehmen kann ein Gesuch für alle betroffenen Betriebsteile eingereicht werden.

Die Fixkostenbeiträge werden für die Dauer der behördlich angeordneten Schliessung der belieferten Betriebe und anteilmässig für jenen Anteil am Gesamtumsatz, der durch Lieferungen an solche Betriebe im Jahr 2019 erzielt wurde, ausgerichtet. Der Beitrag pro Tag bemisst sich am branchenüblichen Fixkostenanteil am ausgewiesenen Gesamtaufwand 2019 und beträgt höchstens 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019, pro Monat maximal Fr. 50'000.–. Im Zusammenhang mit besonderen Aufwandpositionen kann das DVI den Fixkostenansatz erhöhen.

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton zu belegen, dass es zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war.

Ist das Unternehmen zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 überschuldet, kann für die Gewährung einer Härtefallmassnahme gemäss § 7c verlangt werden, dass Eigentümer frisches Eigenkapital in das Unternehmen einbringen oder Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichten.

Das Unternehmen muss gegenüber dem Kanton bestätigen, dass es beabsichtigt, seinen Betrieb nach der behördlich angeordneten Schliessung der belieferten Betriebe weiterzuführen. Der Kanton kann Fixkostenbeiträge zurückverlangen, wenn das Unternehmen nach der behördlich angeordneten Schliessung der belieferten Betriebe nicht weitergeführt wird.

Bereits gewährte nicht rückzahlbare Beiträge gemäss den §§ 7a und 7d werden angerechnet, wobei gesamthaft die Höchstgrenzen gemäss den Art. 8 und 8a Covid-19-Härtefallverordnung nicht überschritten werden dürfen.

Unternehmen, die einen nicht rückzahlbaren Beitrag gemäss § 7c erhalten haben, können einen nicht rückzahlbaren Beitrag gemäss § 7d sowie eine Kreditausfallgarantie gemäss § 7a beantragen, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Die Höchstgrenzen gemäss den Art. 8 und 8a Covid-19-Härtefallverordnung dürfen nicht überschritten werden.

Gesuche sind bis spätestens 30. September 2021 über das elektronische Behördenportal einzureichen.

Art. 7d Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit Umsatzeinbussen ab 40 %

Unternehmen, welche die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen und deren Umsatzeinbusse im Jahr 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 40 % oder mehr beträgt, können auf Gesuch hin nicht rückzahlbare Beiträge ausgerichtet werden. Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden.

Als gesuchsberechtigte Unternehmen gelten alle Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie alle juristischen Personen, die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurden oder sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Gründung befunden haben und Sitz im Kanton Aargau haben.

Die nicht rückzahlbaren Beiträge berechnen sich anhand eines branchenüblichen Anteils an den Fixkosten samt Abschreibungen und anhand der Umsatzeinbusse im Jahr 2020 respektive der letzten 12 Monate gegenüber den Jahren 2018 und 2019. Im Zusammenhang mit besonderen Aufwandpositionen kann das DVI den Fixkostenansatz erhöhen.

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton zu belegen, dass es zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war.

Ist das Unternehmen zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 überschuldet, kann für die Gewährung einer Härtefallmassnahme gemäss § 7a verlangt werden, dass Eigentümer frisches Eigenkapital in das Unternehmen einbringen oder Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichten.

Für die Berechnung des Umsatzrückgangs gemäss Art. 5 Covid-19-Härtefallverordnung sind bereits geleistete Sofort- und Direktzahlungen des Kantons zu berücksichtigen.

Bereits gewährte nicht rückzahlbare Beiträge gemäss den §§ 7a–7c werden angerechnet, wobei gesamthaft die Höchstgrenzen gemäss den Art. 8 und 8a Covid-19-Härtefallverordnung nicht überschritten werden dürfen.

Unternehmen, die einen nicht rückzahlbaren Beitrag gemäss § 7d erhalten haben, können einen nicht rückzahlbaren Beitrag gemäss den §§ 7b und 7c sowie eine Kreditausfallgarantie gemäss § 7a beantragen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Höchstgrenzen gemäss den Art. 8 und 8a Covid-19-Härtefallverordnung dürfen nicht überschritten werden.

Gesuche sind bis spätestens 30. September 2021 über das elektronische Behördenportal einzureichen.

Der Kanton kann gewährte Härtefallmassnahmen zurückfordern, wenn das Unternehmen die Geschäftstätigkeit innerhalb eines Jahres nach Gewährung der Härtefallmassnahmen aufgibt.

Citato in

Art. 7e Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken

Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über Fr. 5 Mio. richten sich die Anforderungen an die Unternehmen und die Anforderungen an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen nach der Covid-19-Härtefallverordnung.

Unternehmen mit einem Jahresumsatz über Fr. 5 Mio. und einer Umsatzeinbusse zwischen 25 % und 40 % können eine Härtefallmassnahme gemäss § 7a beantragen, wenn sie nicht behördlich geschlossen sind.

Gesuche sind bis spätestens 30. September 2021 über das elektronische Behördenportal einzureichen.

Art. 7f Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen

Die Berücksichtigung einer Spartenrechnung gemäss Art. 2a Covid-19-Härtefallverordnung kann für die Härtefallmassnahmen gemäss den §§ 7d und 7e beantragt werden. Voraussetzung ist ein Gesamtumsatz im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 von mindestens Fr. 200'000.–.

Der Nachweis der Spartenrechnung ist mittels den Jahresabschlüssen oder der spartenweise geführten Buchhaltung der Jahre 2018 bis 2020 zu erbringen.

Ist der Gesamtumsatz des Unternehmens im Jahr 2020 nicht tiefer als der durchschnittliche Umsatz der Jahre 2018 und 2019, kann keine Spartenrechnung geltend gemacht werden.

Art. 7g Unternehmensgründungen zwischen März und September 2020

Unternehmen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind, können Massnahmen gemäss den §§ 7a–7d beantragen, wenn sie folgende Zusatzvoraussetzungen erfüllen:

  1. das Unternehmen darf sich am 15. Dezember 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden haben, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist,

  2. das Unternehmen darf zwischen dem Gründungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2020 nicht überschuldet sein.

Art. 7h

Art. 7i Verwendung der Zusatzbeiträge des Bundes (Bundesratsreserve)

Die Bundesratsreserve gemäss Art. 15 Covid-19-Härtefallverordnung wird wie folgt verwendet:

  1. Bereich Kultur und Sport: Hat ein Unternehmen bereits eine branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfe in den Bereichen Kultur oder Sport erhalten, und ist diese geringer ausgefallen als eine Härtefallhilfe gemäss Covid-19-Härtefallverordnung, wird der Differenzbetrag ausbezahlt.

  2. Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %: Hat ein Unternehmen im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatzrückgang von mehr als 70 % erlitten, wird der Differenzbetrag zwischen den ungedeckten Fixkosten aufgrund des Umsatzrückgangs und dem aufgrund der Obergrenze von Art. 8a Abs. 2 beziehungsweise 8c Abs. 2 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung tatsächlich ausbezahlten, tieferen Unterstützungsbeitrags ausbezahlt.

  3. Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 5 Millionen Franken und Umsatzrückgängen in den Monaten Juli bis Dezember 2021 gemäss § 7j: Hat ein Unternehmen aufgrund des Umsatzrückgangs in den Monaten Juli bis Dezember 2021 einen höheren Anspruch auf nicht rückzahlbare Beiträge gemäss § 7j als aufgrund der Obergrenzen gemäss den Art. 8, 8a und 8d Covid-19-Härtefallverordnung ausbezahlt werden könnte, wird ein anteilsmässiger Betrag ausbezahlt. Der ausbezahlte Anteil richtet sich nach den verfügbaren Mitteln der Bundesratsreserve und ist für alle Unternehmen gleich hoch.

  4. Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken: Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken, die bereits Beiträge gemäss § 7e erhalten haben, werden die Umsatzrückgänge in den Monaten Juli bis Dezember 2021 entschädigt. Die Beiträge bemessen sich am über 10 % hinausgehenden Umsatzrückgang in den Monaten Juli bis Dezember 2021, multipliziert mit einem branchenüblichen Anteil an den Fixkosten samt Abschreibungen. Die Höchstgrenzen gemäss Art. 8c Covid-19-Härtefallverordnung gelten nicht. Der ausbezahlte Anteil ist für alle Unternehmen gleich hoch und richtet sich nach den verfügbaren Mitteln der Bundesratsreserve. Gesuche sind bis 15. April 2022 über das elektronische Behördenportal einzureichen. Die Unternehmen müssen den Umsatzrückgang in den Monaten Juli bis Dezember 2021 nachweisen.

Art. 7j Umsatzrückgänge in den Monaten Juli bis Dezember 2021 für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 5 Millionen Franken

Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 5 Millionen Franken, die in den Monaten Juli bis Dezember 2021 einen Umsatzrückgang zu verzeichnen haben, werden nicht rückzahlbare Beiträge ausgerichtet.

Die Beiträge bemessen sich am Umsatzrückgang in den Monaten Juli bis Dezember 2021, multipliziert mit einem branchenüblichen Anteil an den Fixkosten samt Abschreibungen. Bei der Berechnung werden 90 % des Umsatzrückgangs berücksichtigt. Es werden Beiträge ab 500 Franken ausbezahlt.

Es gelten die Höchstgrenzen gemäss den Art. 8a und 8d Covid-19-Härtefallverordnung. Bereits erhaltene Beiträge werden angerechnet.

Gesuche sind bis 15. April 2022 über das elektronische Behördenportal einzureichen. Die Unternehmen müssen den Umsatzrückgang in den Monaten Juli bis Dezember 2021 nachweisen.

Unternehmen, die bereits Beiträge gemäss den §§ 7a bis 7d erhalten haben, müssen nur noch die zusätzlich notwendigen Nachweise zur Belegung des Umsatzrückgangs in den Monaten Juli bis Dezember 2021 einreichen.

Unternehmen mit einem Umsatzrückgang im Jahr 2020 im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 von über 40 %, die bisher keine Härtefallmassnahme erhalten haben, können bis 15. April 2022 ein Gesuch um Härtefallmassnahmen gemäss § 7d einreichen. Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden. Ausgenommen sind Unternehmen, deren Gesuch gemäss § 7d abgelehnt wurde. Bei einer Gutheissung werden dabei sowohl die Ansprüche für den nachgewiesenen Umsatzrückgang bis Juni 2021 als auch für die Monate Juli bis Dezember 2021 geprüft.

2.5 Vollzug

Art. 8 Aufgabenübertragung an die Hightech Zentrum Aargau AG

Der Vollzug der Leistungen für Härtefälle gemäss den §§ 7a–7d ist der Hightech Zentrum Aargau AG mit Sitz in Brugg übertragen.

Die Hightech Zentrum Aargau AG kann Dritte zur Unterstützung bei Beratung und Gesuchsbearbeitung beiziehen.

Die Hightech Zentrum Aargau AG stellt über die Gesuche betreffend Leistungen für Härtefälle gemäss den §§ 7a–7d Antrag an das DVI.

Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der Hightech Zentrum Aargau AG durch die Aufgabenerfüllung entstehen. Massgeblich ist der zwischen der Hightech Zentrum Aargau AG und dem Kanton geschlossene Vertrag.

Art. 9 Abwicklungsgesellschaft

Zum Vollzug der Kreditausfallgarantien gemäss § 7a zieht der Kanton eine private Treuhandgesellschaft als Stellvertreterin bei (Abwicklungsgesellschaft).

Die kreditgebende Geschäftsbank meldet der Abwicklungsgesellschaft vorgesehene Kreditauszahlungen. Stellt die Abwicklungsgesellschaft eine Mehrfacherfassung fest, informiert sie umgehend die Geschäftsbank, damit sie die Kredite nicht ausbezahlt.

Die Abwicklungsgesellschaft unterstützt die Hightech Zentrum Aargau AG bei der Beratung und Antragsstellung für Leistungen für Härtefälle gemäss den §§ 7a–7d.

Die Abwicklungsgesellschaft berichtet dem DVI und dem Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) gemeinsam halbjährlich über Anzahl und Höhe der unter der Kreditausfallgarantie gezogenen Kredite und über die von den Banken für diese Kredite gemachten Rückstellungen.

Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der Abwicklungsgesellschaft aufgrund der Aufgabenerfüllung entstehen. Massgeblich ist der zwischen der Abwicklungsgesellschaft und dem Kanton geschlossene Vertrag.

Art. 10 Aufgaben der kreditgebenden Geschäftsbanken der aargauischen Unternehmen

Die kreditgebenden Geschäftsbanken der aargauischen Unternehmen prüfen die Voraussetzungen für die Gewährung von Krediten mit kantonaler Kreditausfallgarantie gemäss § 7a.

Sie melden der Abwicklungsgesellschaft vorgesehene Kreditauszahlungen.

Sie berichten der Abwicklungsgesellschaft periodisch über Amortisations- und Zinszahlungsrückstände der gemäss § 7a gewährten Kredite.

Die Rechte und Pflichten der kreditgebenden Geschäftsbanken der aargauischen Unternehmen und ihr Verhältnis zum Kanton richten sich im Übrigen nach dem zwischen dem Kanton Aargau und verschiedenen Banken abgeschlossenen globalen Kreditausfallgarantievertrag.

Art. 11 Aufgaben der Departemente DVI und DFR

Das DVI entscheidet über die Anträge der Hightech Zentrum Aargau AG betreffend Gesuche betreffend Leistungen für Härtefälle gemäss den §§ 7a–7d. Es weist das DFR zur Zahlung zugunsten des unterstützten Unternehmens an.

Bei ganz oder teilweise abgewiesenen Gesuchen gemäss Abs. 1 erlässt das DVI einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Rechtsmittelinstanz ist der Regierungsrat.

Das DVI widerruft die Entscheide betreffend Sofortzahlungen und Leistungen für Härtefälle, wenn im Rahmen der Selbstdeklaration falsche Angaben gemacht wurden.

Das DFR nimmt die gemäss den Anweisungen des DVI gemäss Abs. 1 erforderlichen Zahlungen vor.

Art. 12 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutz

Damit die Angaben der Gesuche um finanzielle Unterstützung überprüft werden können, hat das gesuchstellende aargauische Unternehmen die Hightech Zentrum Aargau AG, die kreditgebende Bank und die zuständigen Amtsstellen von Bund und Kanton sowie die Abwicklungsgesellschaft von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis zu entbinden.

Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung können die Hightech Zentrum Aargau AG, die kreditgebenden Banken, die zuständigen Amtsstellen von Bund und Kanton sowie die Abwicklungsgesellschaft untereinander die notwendigen Daten austauschen. Das gesuchstellende aargauische Unternehmen hat diesem Datenaustausch zuzustimmen.

3. Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende und Beiträge an Transformationsprojekte

Art. 13 Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte gemäss COVID-19-Kulturverordnung

Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) ist zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Ausrichtung von Ausfallentschädigungen und von Finanzhilfen zur Unterstützung von Transformationsprojekten gemäss den Artikeln 6 und 10 der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) vom 14. Oktober 2020.

3bis.

Art. 13a

3ter. Entschädigungen im freiwilligen Schulsport

Art. 13b Gewährung von Entschädigungen im freiwilligen Schulsport

Der Kanton richtet allen Leiterinnen und Leitern von bewilligten Schulsportkursen, die während respektive wegen der Coronavirus-Pandemie nicht vollumfänglich durchgeführt werden konnten, eine Entschädigung von pauschal Fr. 735.– pro Kurs mit 60-minütigen Lektionen beziehungsweise von pauschal Fr. 945.– pro Kurs mit 90-minütigen Lektionen aus.

Die Auszahlungen der Entschädigungen erfolgen nach Abschluss des Angebots über den J+S-Schulcoach durch den Kanton.

3quater. Solidarbürgschaften im Sport

Art. 13c Solidarbürgschaften im Sport

Das BKS kann gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 der Verordnung über Massnahmen im Bereich des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Mannschaftssport) vom 4. November 2020) Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften leisten.

3quinquies. Beiträge an touristische Angebote mit einer Personenbeförderungskonzession

Art. 13d

3sexies. Unterstützung von Veranstaltungsunternehmen

Art. 13e Schutzschirm

Der Kanton unterstützt Veranstaltungsunternehmen, welche die Anforderungen gemäss der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllen, in den von der genannten Verordnung bezeichneten Fällen und unter den dort geregelten Voraussetzungen mit der Übernahme von ungedeckten Kosten im Rahmen des dort festgelegten Kostendachs.

Gesuche für eine Defizitgarantie sind beim BKS einzureichen. Es entscheidet darüber im Anschluss an die epidemienrechtliche Bewilligung der Veranstaltung durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt.

4. Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten und Dauer

Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft. Sie gilt für die Dauer von längstens zwei Jahren ab Inkrafttreten. Sie kann nicht verlängert werden.

Aarau, 15. April 2020

Regierungsrat Aargau Landammann Dieth Staatsschreiberin Trivigno

2020/5-10