Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

3-RV.2017.49 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2017-08-24

Rubrum

2017 Steuern 317 Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Oktober 2017 in Sachen H.H. (3-RV.2017.102).

Regeste

63 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Gewinnungskosten; Privatanteil an den Fahrzeugkosten (§ 36 Abs. 1 StG) Bei der Berechnung des Privatanteils an den Fahrzeugkosten ist auch bei der Anwendung der Mehrwertsteuer-Methode bei Fahrzeugen der gehobenen Preisklasse ein Luxusanteil auszuscheiden (Praxisänderung).

Erwägungen

2. 2.1. Das KStA, Quellensteuer, hat gestützt auf die Eingabe vom 31. Mai 2016 festgestellt, dass der Rekurrent mit Wohnsitz im Ausland vom 4. Juli 2011 bis zum 23. September 2011 in der Schweiz erwerbstätig war. Aus dem Lohnausweis der A. AG, Aarau, vom 31. Dezember 2011 und ebenso aus den Lohnabrechnungen ergibt sich, dass für das aus dieser Tätigkeit (vgl. Einsatzvertrag vom 4. Juli 2011) erzielte Einkommen kein Quellensteuerabzug erfolgt ist. Das wird vom Rekurrenten nicht bestritten. 2.2. In der Folge wurde die nicht abgelieferte Quellensteuer beim Rekurrenten mit Verfügung des KStA, Quellensteuer, vom 18. August 2016 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 8. Februar 2017 nachgefordert, da eine Einforderung bei der damaligen Arbeitgeberin A. AG, Aarau, aufgrund der Auflösung der Gesellschaft mit Urteil des Handelsgerichtes Zürich vom 15. Januar 2015, nicht mehr möglich war. 3. 3.1. Gemäss § 112 Abs. 1 StG werden Erwerbseinkünfte (§ 113 Abs. 2 lit. a StG) von ausländischen Arbeitnehmern ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, jedoch mit steuerrechtlichem Aufenthalt im Kanton (§ 16 Abs. 3 StG), an der Quelle besteuert. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (§ 113 Abs.1 StG). 3.2. Der Rekurrent bestreitet seinen ausländischen Wohnsitz während der Dauer der in der Schweiz vom 4. Juli 2011 bis zum 23. September 2011 (Dreimonatsbewilligung) ausgeübten Tätigkeit nicht. Während des Aufenthaltes in der Schweiz wohnte der Rekurrent in Z. (Schreiben des Rekurrenten vom 5. August 2016 und Schreiben vom 31. Januar 2017). Eine regelmässige bzw. mindestens

zweiwöchentliche Rückkehr nach Deutschland wird weder geltend gemacht, noch ist sie ausgewiesen. 3.3. Der Rekurrent war damit ohne Rückkehr nach Deutschland während mehr als 30 Tagen in der Schweiz erwerbstätig. Nach § 16 Abs. 3 StG begründete er damit einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton Aargau. Sein im Jahr 2011 erzieltes Einkommen unterlag damit der Quellenbesteuerung nach § 112 StG und mangels Wochenaufenthaltes nicht – wie im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht ausgeführt – nach § 121 Abs. 1 lit. a StG. An der Besteuerung des Erwerbseinkommens an der Quelle und an der Höhe der geschuldeten Quellensteuer ändert sich dadurch jedoch nichts. 4. 4.1. Gemäss § 130 Abs. 1 StG kann die steuerpflichtige Person (der Rekurrent) vom KStA zur Nachzahlung verpflichtet werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug bei der Schuldnerin der steuerbaren Leistung nicht möglich ist (vgl. dazu VGE vom 21. April 2010 in Sachen KStA/U.R. (WBE.2009.315), bestätigt durch Bundesgerichtsurteil vom 25. November 2010 (2C_516/2010)). Die Nachforderung ist möglich innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerabzug hätte erfolgen müssen (§ 135 Abs. 2 StG). 4.2. Vorliegend ist eine Nachforderung der von der A. AG nicht abgezogenen Quellensteuer (vgl. die eingereichten Lohnabrechnungen und den Lohnausweis für das Jahr 2011) bei der Schuldnerin des Lohnes nicht mehr möglich, da die damalige Arbeitgeberin des Rekurrenten vom Handelsgericht des Kantons Zürich aufgelöst worden ist. Dementsprechend wurde die nicht abgezogene Quellensteuer zu Recht beim Rekurrenten eingefordert 5. 5.1. Der Rekurrent macht jedoch geltend, dass er für das identische Einkommen bereits in Deutschland besteuert worden sei (vgl. Be-

schluss des Finanzgerichtes vom 28. April 2017). Es liege daher eine (internationale) Doppelbesteuerung vor. 5.2. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA CH-D) weist gemäss seinem Art. 15 Abs. 1 lit. a Erwerbseinkommen dann dem Arbeitsort (vorliegend Schweiz) zu, wenn sich der Leistungsempfänger (Rekurrent) nicht länger als 183 Tage während des Kalenderjahres im Staat des Arbeitsortes (Schweiz) aufgehalten hat. Die Schweiz bzw. der Kanton Aargau dürfen nach dieser Zuweisungsregel das im Jahr 2011 während rund 90 Tagen in der Schweiz erzielte Arbeitsentgelt besteuern. Die Besteuerung erfolgt – wie ausgeführt – mit der Quellensteuer. Eine andere Frage ist, wie eine Doppelbesteuerung zu verhindern ist. Nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d DBA CH-D wird die Doppelbesteuerung bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, vermieden, indem Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Art. 15 DBA CH-D von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, wenn die Einkünfte aus der Schweiz stammen und die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird. Nur zur Satzbestimmung sind diese Einkünfte in Deutschland zu berücksichtigen. Vorliegend hat damit Deutschland die Doppelbesteuerung nach Massgabe der genannten Regelung zu beseitigen. 5.3. Trotz des Beschlusses des Finanzgerichtes vom 28. April 2017 erfolgt die Besteuerung des erzielten Einkommens in der Schweiz somit zu Recht.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulle tasse di bollo, Art. 16, Art. 36, Art. 112, Art. 113, Art. 121, Art. 130 e Art. 135 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023 e 1 gennaio 2024.