4-BE.2009.11 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2012-08-22
Rubrum
2012 Erschliessungsabgaben 277 Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 22. August 2012 in Sachen Kanton Aargau und Einwohnergemeinde B. gegen Einwohnergemeinde W. (4-BE.2009.11). Der Entscheid wurde in einem hier nicht relevanten Punkt beim Verwaltungsgericht angefochten.
Regeste
47 Anschlussgebühren Berechnung der Reduktion der angefochtenen Anschlussgebühr bei einer festgestellten Verletzung des Kostendeckungsprinzips
Erwägungen
7.12. 7.12.1. In einem neueren Entscheid hat sich das Bundesgericht zur zulässigen Höhe von Reserven eines Eigenwirtschaftsbetriebs Abwasser geäussert. Es hat ausgeführt, dass der Investitionsbedarf in der Modellrechnung grosszügig geschätzt werden dürfe und auch die erforderlichen Reserven einzubeziehen seien. Dann seien aber nicht nochmals weitere Reserven in der Höhe von mehr als zwei Jahresin-
vestitionen anzusparen, für die bei realistischer Planung, die auch Unvorhergesehenes berücksichtige, kein ausgewiesener Bedarf bestehe. Das Kostendeckungsprinzip verlange, dass eine ausgeglichene Rechnung angestrebt werde (Bundesgerichtsentscheid 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 6.). 7.12.2. Zwei Jahresinvestitionen würden eine Reserve von rund Fr. 950'000.— ausmachen (…), bzw. rund Fr. 1'500'000.—, wenn man die Zahlen ab 1992 berücksichtigt. Auf letztere ist abzustellen (…). Im Vergleich mit den maximal zulässigen Reserven ist der Endstand 2020 ohne Berücksichtigung des Aktienanteils (…) unproblematisch. Nach Aufaddierung des Aktienpakets in der Abwasserrechnung, liegt der Endbestand 2020 mit Fr. 4'988'897.— jedoch deutlich über der vom Bundesgericht skizzierten Reservelimite. In der Abwasserkasse liegen im massgeblichen Zeitpunkt rund Fr. 3'500'000.— zu viel. Damit ist das Kostendeckungsprinzip verletzt. Dieser Befund wird noch durch den Umstand bestätigt, dass die Benützungsgebühr per 23. November 2009 von Fr. 2.60/m3 auf Fr. 1.90/m3 gesenkt wurde, obwohl die Betriebsrechnung in Zukunft voraussichtlich defizitär sein wird (…). 7.12.3. Die Kanalisationsanschlussgebühren für das Zentrum M. sind demzufolge zu reduzieren. Die Höhe der Reduktion richtet sich nach dem Prozentsatz, um den die Investitionseinnahmen der Jahre 2012-
können nicht mehr gesenkt werden, weshalb sie unberücksichtigt bleiben. Eine rechnerische Reduktion der Investitionen der Jahre 2012- 2020 um 20 % ergibt einen Endbestand (Überschuss) von Fr. 1'075'049.— (…). Dieser Betrag liegt in der zulässigen Bandbreite für Reserven. Eine weitergehende Reduktion drängt sich nicht auf, weil anhand des Finanzplans absehbar ist, dass der künftige Um-
satz der Abwasserkasse im Vergleich zur Vergangenheit steigen wird (…). Selbstredend liesse sich die Unterschreitung des Grenzwerts exakt berechnen. Das Gericht hält indessen eine solche Scheingenauigkeit in der Prozentzahl der Reduktion den Grundsätzen des Erschliessungsabgaberechts für nicht angemessen. Die anzuordnende Herabsetzung soll daher eine "runde" Prozentzahl ausmachen, was auch die Bedeutung des Entscheids (…) und die Funktion des Gerichts würdigt. Die Kanalisationsanschlussgebühr für das Zentrum M. ist somit um 20 % zu reduzieren (…).
Rekursgericht im Ausländerrecht
I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
48 Ausschaffungshaft; Verlängerung einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG ohne Antrag auf richterliche Überprüfung Wird eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG angeordnet, erfolgt eine richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in einem schriftlichen Verfahren, vorausgesetzt die inhaftierte Person verlangt dies. Verzichtet die betroffene Person auf eine richterliche Haftüberprüfung und wird später eine längere Haft angeordnet, die sich nicht mehr auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG stützt, ist diese im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verhandlung ist, soweit möglich, vor Ablauf der bereits angeordneten Haft durchzuführen, spätestens aber innert 96 Stunden nach Ablauf der bereits angeordneten Haft (E. I./1.).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 23. Januar 2012 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen O.E. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2012.16).
49 Ausschaffungshaft; Haftüberprüfungsfrist; kurzfristige Festhaltung Eine kurzfristige Festhaltung gestützt auf Art. 73 AuG dient der Eröffnung einer Verfügung oder der Feststellung der Identität. Eine Anordnung mit dem Ziel, eine Wegweisung gegen die betroffene Person zu verfügen, ist unzulässig. Diesfalls rechtfertigt sich eine Festhaltung gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitungshaft, wobei die Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden mit der Anhaltung der betroffenen Person zu laufen beginnt (E. I./2.).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 31. Januar 2012 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen M.D. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2012.25).