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WBE.2022.294

WBE.2022.294 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-05-19

Rubrum

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 14. Juni 2022

Regeste

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)

Erwägungen

I. 1. Die Beschwerdeverfahren WBE.2022.294 betreffend den Beschwerdeführer und WBE.2022.292 betreffend dessen Ehefrau stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb sich zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide eine Koordinierung der Verfahren aufdrängt. Jedoch stellt sich die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage bereits aufgrund der späteren Einreise der Ehefrau in die Schweiz, deren geringeren Sprachkenntnisse und der unterschiedlichen gesundheitlichen Beschwerden der Eheleute abweichend von derjenigen des Beschwerdeführers dar. Zudem sind beide Verfahren bislang getrennt geführt worden. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die beiden Verfahren auch formell zu vereinigen, zumal eine Verfahrensvereinigung auch von keiner Partei oder der Ehegattin verlangt wurde.

2. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

4. Der Beschwerde ans Verwaltungsgericht kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 45 Abs. 1 VRPG), weshalb der diesbezügliche Verfahrensantrag gegenstandslos erscheint und mit vorliegendem Endentscheid ohnehin hinfällig wird.

II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehenen Integrationskriterien nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei trotz gewisser gesundheitlicher Beschwerden stets erwerbsfähig gewesen und seine IV-Gesuche seien mehrfach abgewiesen worden. Gleichwohl habe er sich bis zur Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung nicht um einen existenzsichernden Erwerb bemüht. Sein langjähriger Sozialhilfebezug erfülle sogar den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und die jüngst erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe sei nur unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt, weshalb weiterhin von einer unzureichenden beruflichen Integration auszugehen sei. Angesichts des langjährigen, vorwerfbaren und sehr hohen Sozialhilfebezugs, der weiterhin ungünstigen Prognose und der fehlenden Einsicht in das Fehlverhalten bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse an einer Rückstufung. Diese sei erforderlich, geeignet und zumutbar und damit nicht nur rechtlich begründet, sondern auch verhältnismässig, zumal keine milderen Mittel ersichtlich seien, welche gleichermassen geeignet wären, bei ihm eine Verhaltensänderung herbeizuführen.

1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund physischer und psychischer Beschwerden schon seit 2003/2004 kaum mehr arbeitsfähig gewesen zu sei, was durch ärztliche Gutachten und Atteste dokumentiert und von der Sozialhilfebehörde nie infrage gestellt worden sei. Nach dem Unfalltod seines Sohnes am 31. Juli 2010 sei er in eine tiefe torpide Depression gefallen und medikamentenabhängig geworden. Eine Verbesserung seiner Leiden habe trotz stationärer und ambulanter Behandlungen nicht erzielt werden können, zumal psychosoziale Umstände seine Genesungsaussichten weiter trübten. Dennoch habe er im Jahr 2020 an einem Arbeitsintegrationsprojekt für chronisch Kranke teilgenommen und ab Dezember 2021 bzw. September 2022 eine inzwischen existenzsichernde Teilzeitstelle angetreten, weshalb er sich und seine Familie per 30. September 2022 von der Sozialhilfe abgemeldet habe.

Die Vorinstanz habe verkannt, dass seine IV-Gesuche lediglich aus versicherungsmedizinischen Gründe abgelehnt worden seien und demgemäss seine Arbeitsfähigkeit nicht belegen könnten. Sodann entspreche es dem Krankheitsbild einer somatoformen Schmerzstörung, dass die anhaltenden, schweren Schmerzen keiner eindeutigen körperlichen Ursache zuordenbar seien. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen befinde er sich zudem in regelmässiger ärztlicher und psychiatrischer Behandlung und habe er seine ebenfalls gesundheitlich angeschlagene Ehefrau bei der Kinderbetreuung unterstützen müssen. Während er damit seiner Schadensminderungspflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten stets nachgekommen sei, habe es der Sozialdienst bis 2020 aufgrund seiner ärztlich attestierten Gesundheitsprobleme nicht für erforderlich gehalten, ihn bei der Integration zu unterstützen bzw. ihn mittels entsprechender Auflagen und Weisungen zu einem bestimmten Verhalten anzuhalten. Der Wiedereinstieg ins Berufsleben habe aufgrund der langen Dauer der Arbeitslosigkeit und den chronischen Beschwerden des Beschwerdeführers eine gewisse

Zeit in Anspruch genommen und bereits vor der Rückstufung mit der ehrenamtlichen Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprojekt der HEKS begonnen. Es treffe entsprechend nicht zu, dass er sich erst unter dem Druck des am 26. April 2021 eingeleiteten ausländerrechtlichen Verfahrens um seine Wiedereingliederung bemüht habe.

Er habe sich damit im Rahmen seiner gesundheitsbedingt eingeschränkten Möglichkeiten angemessen verhalten und sich nicht erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens um seine berufliche Integration bemüht, während die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit der Familie ihm nicht vorzuwerfen sei. Eine Rückstufung falle auch ausser Betracht, weil kein hierfür erforderliches aktuelles Integrationsdefizit ersichtlich bzw. die auch nach dem 1. Januar 2019 noch andauernden Defizite bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben und der Sozialhilfebezug der Familie nicht selbstverschuldet seien. Jedenfalls erscheine eine Rückstufung unverhältnismässig, unzumutbar und unnötig und hätte er vorgängig verwarnt werden müssen.

2. Vorab ist festzuhalten, dass das AuG per 1. Januar 2019 revidiert und zum AIG umbenannt wurde (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821). Seither wurden weitere Bestimmungen des AIG revidiert.

Da dem Beschwerdeführer die Rückstufung seiner Bewilligung mit Schreiben vom 26. April 2021 (MI-act. 152 ff.) und somit nach der erwähnten Gesetzesrevision in Aussicht gestellt wurde, finden auf das vorliegende Verfahren die neuen Bestimmungen des AIG samt der zugleich revidierten Bestimmungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) Anwendung.

3. 3.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Massnahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinandergesetzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt.

3.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022,

Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist.

Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind allfällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig verfügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unverhältnismässig sind.

4. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem ein Widerruf mit Wegweisung des Beschwerdeführers von den Vorinstanzen weder erwogen noch angedroht wurde und derzeit unbestrittenermassen unverhältnismässig wäre.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat.

5. 5.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt.

5.2. 5.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt.

5.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstufungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1).

Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rückstufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachverhaltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Person in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1).

Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der altrechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzipiert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungsbewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung unangetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlassungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3).

Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zulässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 andauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefizite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss).

5.2.3. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen. Art. 77f VZAE präzisiert, dass und unter welchen Voraussetzungen von den genannten Integrationskriterien abgewichen werden kann. Liegt eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 77f VZAE vor und ist diese bei objektiver Betrachtung derart stark, dass eines der genannten Integrationskriterien gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden kann, ist entweder auf die Erfüllung des Integrationskriteriums gänzlich zu verzichten oder sind für dessen Erfüllung tiefere Anforderungen zu stellen, welche dem objektiv möglichen Grad an Integration entsprechen. Ein Rückstufungsgrund wegen Nichterfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG liegt bei Beeinträchtigung der betroffenen Person nur dann vor, wenn die betroffene Person selbst den im Einzelfall für zumutbar erachteten Integrationsgrad nicht erfüllt.

Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Nichterfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG trifft, beschlägt demgegenüber nicht die Frage des Rückstufungsgrundes, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG liegt ein Rückstufungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Person das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht bzw. nicht mehr erfüllt.

5.3.2. Eine Person nimmt gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. Ein Rückstufungsgrund liegt unter Vorbehalt von Art. 58a Abs. 2 AIG damit grundsätzlich dann vor, wenn eine Person ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen weder durch Einkommen noch durch Vermögen und auch nicht durch Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. Solange ein Rückfall in die Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden kann, schliesst aber auch eine erst vor Kurzem erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe eine mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht aus, namentlich, wenn erst unter dem Druck des Bewilligungsverfahrens eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen und erst recht nicht, wenn lediglich zur Bewilligungssicherung auf Sozialhilfeansprüche verzichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1).

5.3.3. 5.3.3.1. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen spätestens ab 2003/2004 kaum mehr am hiesigen Wirtschaftsleben teilgenommen und zusammen mit seinen Familienangehörigen zwischen Juni 2004 und Ende September 2022 weit über eine halbe Million Franken Sozialhilfe bezogen. Ernsthafte Bemühungen zur Verbesserung der Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt setzten erst nach Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufungsmöglichkeit ein: Gemäss Protokollauszügen des Gemeinderats Q. vom 3. August und 5. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer vor dem Antritt seiner heutigen Arbeitsstelle an Arbeitsintegrationsprogrammen des HEKS teil (Evivo-Training für chronisch Kranke und HEKS Visite für die Vermittlung ehrenamtlicher Tätigkeiten [MI1-act. 129, 135]). Zugleich hielten die Sozialen Dienste Q. in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2021 aber fest, dass bis auf die Teilnahme an diesen Arbeitsintegrationsprogrammen keine Bemühungen des Beschwerdeführers zur Schadensminderung bekannt seien (MI1-act. 144). Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt sind jahrelang nicht dokumentiert oder setzten erst ein, nachdem den Eheleuten mit Schreiben vom 26. April 2021 die Rückstufung ihrer Niederlassungsbewilligungen in Aussicht gestellt worden war (MI1- act. 152 ff.). Es verging ein weiteres halbes Jahr, bis der Beschwerdeführer eine Teilzeitstelle (60%) im Logistikbereich antrat und erst nach einer weiteren Pensumserhöhung konnte sich die Familie per Ende September 2022 von der Sozialhilfe lösen (MI1-act. 176, 185 ff., 311).

Auch wenn sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau inzwischen von der Sozialhilfeabhängigkeit lösen konnten, kann die Loslösung noch nicht als nachhaltig bezeichnet werden, da die finanzielle Eigenständigkeit noch nicht über längere Zeit andauert. Es ist deshalb weiterhin von einer mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben auszugehen und ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit erscheint nach wie vor möglich. Dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Erwerbseinkommen des anderen Ehegatten sowohl im Positiven als auch im Negativen grundsätzlich mit zu berücksichtigen ist, da auch das Familieneinkommen insgesamt noch nicht als nachhaltig gesichert bezeichnet werden kann (vgl. bezüglich Wahl des Erwerbsmodells durch Ehegatten: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. II/5.3.3). Daran ändert auch nichts, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die nach dem 1. Januar 2019 fortbestehende mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in vollem Umfang angelastet werden kann, zumal sie ihr Arbeitspotential auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme nur ungenügend ausgeschöpft hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers WBE.2022.294 vom 19. Mai 2023, Erw. II/5.3.3.1.). Die inzwischen erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe ist jedoch durch ein tiefer zu veranschlagendes öffentliches Interesses zu berücksichtigen (vgl. unten

5.3.3.2. Sodann ist die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung allfälliger Betreuungspflichten hinter dem von ihm objektiv Erwartbaren geblieben:

Im Zeitpunkt des ersten Sozialhilfebezugs im Jahr 2004 waren die beiden älteren Kinder längst in einem Alter, in dem es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, selbst wenn ihm die Hauptverantwortung für die Betreuung obliegen hätte. Seine Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ist nicht einmal im Zusammenhang mit der Geburt der jüngeren Tochter im Jahr 2013 verständlich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es selbst der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss bundesgerichtlicher Praxis und den damals geltenden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) bereits nach kurzer Zeit wieder zumutbar gewesen wäre, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Inakzeptabel ist in diesem Zusammenhang, wenn sich beide Elternteile darauf berufen, sie müssten ihre Kinder betreuen und könnten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

5.3.3.3. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers schränkte dessen wirtschaftliche Integrationsfähigkeit nicht massgeblich ein.

Der Beschwerdeführer hat sich während der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie während vieler Jahre kaum um eine Arbeitsstelle bemüht, wofür er gesundheitliche Einschränkungen wegen Rückenschmerzen, Depressionen, eine Medikamentenabhängigkeit und eine somatoforme Schmerzstörung verantwortlich macht (MI1-act. 175). Auch wenn zumindest aus den Protokollen des Gemeinderats Q. hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ab 2002 regelmässig krankgeschrieben war (MI1- act. 44 ff., 73), ist eine massgebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Aktenlage zu verneinen: Seine IV-Gesuche wurden mit Verfügung der IV-Stelle bzw. Entscheiden des Versicherungsgerichts vom 9. November 2005, 22. Mai 2007, 18. Juni 2009, 24. Februar 2015 und 19. Februar 2019 allesamt rechtskräftig abgewiesen (MI1-act. 34 ff., 55 ff., 67 ff., 145). In einem zuhanden der IV-Stelle erstellten Gutachten vom 13. Februar 2015 wurde nach ausführlicher Würdigung der bisherigen Befunde geschlussfolgert, dass der Beschwerdeführer aus fachärztlichpsychiatrischer Sicht nicht relevant in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und seine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu rein subjektiven und überwindbaren Beschwerden führen würden (MI1-act. 256 ff., 293). Die IV-Stelle hielt in ihrer letzten Beurteilung fest, dass sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten aufgrund der Befunde nicht plausibilisieren lasse, weder in Bezug auf die geltend gemachten Mobilitätseinschränkungen, noch in Bezug auf die vorgebrachte somatoforme Schmerzstörung oder eine psychische Erkrankung. Eine schwere psychische Erkrankung wurde angezweifelt, da ein entsprechender Leidensdruck mit Intensivierung der psychotherapeutischen oder psychopharmakologischen Therapien nicht erkannt werden konnte. Eine leidensangepasste vollzeitliche Tätigkeit wurde für adaptierte, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten als vollumfänglich zumutbar erachtet, während Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit verneint wurden (MI1-act. 145 ff.).

Soweit der Beschwerdeführer die medizinische Beurteilung in den IV-Verfahren anzweifelt oder rein versicherungsrechtliche Gründe für die Abweisung seiner diversen IV-Gesuche geltend macht, ist dies weder hinreichend belegt noch überzeugend. In den eingereichten Arztberichten vom 4. August 2015, 11. August 2015 und 10. November 2021 werden zwar die auch in den IV-Verfahren geprüften gesundheitlichen Probleme bestätigt, jedoch wird dem Beschwerdeführer auch in diesen Berichten keine generelle Erwerbsunfähigkeit attestiert (MI1-act. 181 ff., 295 ff.). Im letztgenannten Bericht wurde sogar ausdrücklich festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene schwere Schmerzsymptomatik bildgeberisch nicht nach- vollzogen werden könne (MI1-act. 184, 301). Ohnehin stellen die von behandelnden Ärzten und Therapeuten stammenden Berichte keine unabhängige Begutachtung dar, während der Einschätzung der IV-Stelle eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. BGE 141 V 281, E. 3.7.1; BGE 136 V 376, Erw. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010,

Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden überhöht darstellt. Zudem hat der Beschwerdeführer mit seiner erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens aufgenommenen Erwerbstätigkeit selbst den Tatbeweis seiner Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit erbracht.

5.3.3.4. Zusammenfassend ist bezüglich des Integrationsdefizits der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben festzuhalten, dass, selbst wenn man aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers an die Erfüllung des Integrationskriteriums von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gestützt auf Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE tiefere Anforderungen stellen würde, der Rückstufungsgrund der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE erfüllt wäre, da der Beschwerdeführer ausweislich der Akten trotz seiner grundsätzlich vorhandenen Erwerbsfähigkeit jahrelang keine massgeblichen Anstrengungen unternommen hat, am Wirtschaftsleben auch nur teilweise teilzunehmen.

Mithin steht fest, dass beim Beschwerdeführer der Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.

5.4. Da sich aus den Akten keine weiteren Rückstufungsgründe ergeben und die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer sogar explizit attestierten, dass er die anderen drei Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (act. 4, Erw. 4.1), steht fest, dass keine weiteren Rückstufungsgründe vorliegen.

5.5. Nachdem beim Beschwerdeführer der Rückstufungsgrund gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet.

6. 6.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.

Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.

6.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status als Niedergelassener und die damit verbundene Verminderung der rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer hat dafür zu sorgen, dass er das rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten soweit möglich einstellt – mithin in Zukunft soweit möglich am Wirtschaftsleben teilnimmt und sich nachhaltig von der Sozialhilfe löst bzw. nicht mehr in die Sozialhilfeabhängigkeit zurückfällt.

Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich. Ein gleichermassen zielführendes milderes Mittel, welches beim Beschwerdeführer die notwendige Verhaltensänderung herbeiführen könnte, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich einer Verwarnung ist festzuhalten, dass diese erst dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Rückstufung zwar begründet ist, sich aber als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist, d.h. kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung besteht.

6.3. 6.3.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren.

6.3.2. 6.3.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Betroffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Ausprägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsverband entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamtgesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug ihres privilegierten migrationsrechtlichen Status als Niedergelassene an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken.

Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhöhung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG).

Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse ein Integrationsdefizit entschuldigen (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE).

6.3.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Person, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Interesse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen.

Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die betroffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substantiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist diesbezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG), muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu erteilende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichteinhaltung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Aufenthaltsbewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufenthaltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilligung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Familiennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehaltlich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entsprechenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). Sodann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufenthaltsbewilligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur geringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Niederlassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Aufenthaltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Auslandsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Bewilligung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilligung

auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG).

Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlassungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen und als mittel bis gross einzustufen.

6.3.3. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit Oktober 2022 infolge Aufnahme bzw. Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr von der Fürsorge abhängig sind und das vorliegende Verfahren bereits eine Verhaltensveränderung bewirken konnte, ist das öffentliche Interesse an einer Rückstufung nicht mehr als gross einzustufen. Dies umso weniger, als aufgrund der nunmehr über rund eineinhalbjährigen Erzielung von Einkünften auch nicht mehr der Verdacht naheliegt, die Arbeitsaufnahme durch die Ehegatten sei bloss vorübergehend auf Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt, ohne dass sich die finanzielle Situation tatsächlich und nachhaltig verbessert hätte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1; und in Bezug auf aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 521 mit weiteren Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau bislang noch nie formell verwarnt wurden.

Auch wenn das private Interesse, nicht zurückgestuft zu werden, in der Regel nicht als gross einzustufen ist, ist dieses dennoch praxisgemäss als mittel bis gross zu gewichten und erhöht sich, je länger die betroffene Person den privilegierten migrationsrechtlichen Status als Niedergelassene besass.

Nach dem Gesagten erhellt, dass das öffentliche Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers nicht überwiegt, weshalb sich die Rückstufung als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist.

7. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG).

Auch wenn mangels Verhältnismässigkeit im heutigen Zeitpunkt von einer Rückstufung abzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass damit eine entsprechende Massnahme definitiv nicht mehr zur Diskussion steht. Dem Beschwerdeführer wird lediglich eine allerletzte Chance eingeräumt, sich (zusammen mit seiner Ehefrau) weiter nachhaltig um seine wirtschaftliche Integration zu bemühen. Er wird ausdrücklich auf Art. 63 AIG aufmerksam gemacht, wonach eine erneute Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben zu einer Rückstufung führen kann. Insbesondere wird von ihm erwartet, dass er sich (zusammen mit seiner Ehefrau) weiterhin um einen existenzsichernden Erwerb und, soweit möglich, um Rückzahlung seiner Sozialhilfeschulden bemühen wird. Andernfalls müsste sich der Beschwerdeführer den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe ihn unbeeindruckt gelassen.

Anzumerken bleibt, dass gemäss Lehre und Praxis Rückstufungen ohne vorgängige Verwarnungen oder Ermahnungen nur zurückhaltend auszusprechen sind, insbesondere wenn das ausländerrechtliche Verfahren bereits eine Verhaltensänderung bewirken konnte (BGE 148 II 1, Erw. 6.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. 7.3; SPESCHA, a.a.O., N. 24 und 26 zu Art. 63 AIG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1).

Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwaltungsgericht auszusprechen.

8. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage kann auf weitere Beweiserhebungen, insbesondere auch auf die beantragte persönliche Anhörung der Eheleute, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Insbesondere muss bei diesem Verfahrensausgang auch nicht mehr abschliessend geklärt werden, inwiefern der Sozialhilfebezug oder die mangelhafte wirtschaftliche Integration dem Beschwerdeführer vorwerfbar ist, genügt für die Aussprechung einer Verwarnung doch bereits die Begründetheit des konkret anwendbaren Rückstufungsgrundes im individuell zumutbar erachteten Integrationsgrad (siehe vorne Erw. 5.2.3).

9. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde sinngemäss, es sei ihm für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen (Verfahrensantrag 2).

Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Einspracheverfahren trotz erwiesener Bedürftigkeit ab, weil sie der Ansicht war, die gestellten Begehren seien aussichtslos. Der entscheiderhebliche Sachverhalt hat sich seit dem Einspracheverfahren wesentlich verändert, da sich die Eheleute erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig von der Sozialhilfe lösen konnten. Gleichwohl konnten die Begehren des Beschwerdeführers auch im Einspracheverfahren nicht als offensichtlich aussichtslos betrachtet werden, nachdem bereits eine Teilloslösung von der Sozialhilfe stattgefunden hatte und die blosse Androhung einer Rückstufung mangels vorgängiger Verwarnung schon vor Vorinstanz zumindest in Betracht zu ziehen war. Entsprechend hätte die Vorinstanz im Einspracheverfahren dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung stattgeben müssen, wenngleich die Abweisung der Beschwerde nach damaliger Sachlage rechtsfehlerfrei erfolgte. Sodann konnten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar inzwischen ganz von der Sozialhilfe lösen. Ihre Einkünfte sind aber nur knapp existenzsichernd, weshalb nach wie vor von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. In Anwendung von

§ 49 VRPG ist dem Beschwerdeführer deshalb nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das abgeschlossene vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und sein Vertreter, MLaw Andreas Keller, Rechtsanwalt, Aarau, ist rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren zu bestellen.

10. Nach dem Gesagten erweist sich die Rückstufung der Bewilligung des Beschwerdeführers als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2022 aufzuheben ist.

Der Beschwerdeführer wird im Sinne von Erw. 7 verwarnt und aufgefordert, den Lebensunterhalt seiner Familie zusammen mit seiner Ehefrau (weiterhin) selbständig zu bestreiten, ansonsten er – grundsätzlich und in den Schranken der Verhältnismässigkeit – mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hat.

III. 1. 1.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.

Die Gesetzesformulierung ("in der Regel") erhellt, dass ausnahmsweise auch der obsiegenden Partei Kosten auferlegt werden können, namentlich nach dem Verursacherprinzip oder aus Billigkeitsgründen, z.B. wenn eine Partei lediglich aufgrund von Noven obsiegt (vgl. VGE vom 22. Januar 2020 [WBE.2019.328], Erw. III/1.1, mit Verweis auf die vergleichbare Zürcher Regelung und Lehre gemäss KASPAR PLÜSS in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 N. 55 ff., insbesondere N. 64).

1.2. Wenngleich die Begehren des Beschwerdeführers bereits im Einspracheverfahren nicht offensichtlich aussichtslos erschienen, hat sich die Interessenabwägung vorliegend erst durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe zu dessen Gunsten verschoben. Da die Beschwerde ohne die erfolgte Ablösung (und die inzwischen mehrmonatige Bewährung) abzuweisen gewesen wäre, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten trotz Obsiegens in der Sache ausnahmsweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Daran ändert auch der Grundsatz nichts, dass Rückstufungen ohne vorgängige Verwarnung nur zurückhaltend zu verfügen sind, da dieser Grundsatz eine bereits eingetretene Verhaltensänderung voraussetzt. Ohne die erst nach Erlass des Einspracheentscheids erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe wäre eine blosse Verwarnung nicht zur Diskussion gestanden.

2. 2.1. Mit Verfügung vom 10. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 135 f.). Dieser ist für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen.

2.2. Unterliegt die unentgeltlich prozessierende Partei oder sind ihr – wie hier – die Kosten aufzuerlegen, gehen die Gerichtskosten zulasten des Kantons und ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin bzw. der unentgeltliche Rechtsvertreter durch den Kanton angemessen zu entschädigen (§ 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG und Art. 122 Abs. 1 lit. a und b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Die unentgeltlich prozessierende Partei ist zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG und Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten und die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin bzw. dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sind der unentgeltlich prozessierenden Partei vorzumerken.

2.3. Weiter ist dem Beschwerdeführer auch für das abgeschlossene Einspracheverfahren nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sein Anwalt ist rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren zu bestellen (siehe vorne Erw. II/9).

2.4. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest.

2.5. Für das Beschwerdeverfahren reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. August 2022 eine detaillierte Kostennote ein (act. 112 f.). Der ausgewiesene Aufwand von insgesamt Fr. 3'338.50 (inkl. Auslagen und MwSt) erscheint angemessen und die Kostennote ist in dieser Höhe zu genehmigen.

2.6. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 14. Juni 2022 aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer wird unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der ersatzweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verwarnt.

3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 318.00, gesamthaft Fr. 1'518.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'338.50 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

5. Dem Beschwerdeführer wird nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren gewährt und sein Anwalt, MLaw Andreas Keller, Rechtsanwalt, Aarau, rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren bestellt.

6. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aufgefordert, der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 19. Mai 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger Roder

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione, Art. 33, Art. 34, Art. 43, Art. 58, Art. 58a, Art. 58b, Art. 61, Art. 62, Art. 63, Art. 64 e Art. 96 — letto nella versione del 1 aprile 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 15 ottobre 2023, 1 giugno 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2025, 28 maggio 2025, 15 giugno 2025, 1 agosto 2025, 1 febbraio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Ordinanza sull’ammissione, il soggiorno e l’attività lucrativa, Art. 77e e Art. 77f — letto nella versione del 1 febbraio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 giugno 2024, 1 gennaio 2025, 1 dicembre 2025, 1 gennaio 2026, 22 aprile 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 82, Art. 83 e Art. 113 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 123 — letto nella versione del 1 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 5 e Art. 13 — letto nella versione del 13 febbraio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.