WBE.2022.82
WBE.2022.82 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-03-31
Rubrum
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 31. Januar 2022
Regeste
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug
Erwägungen
I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 31. Januar 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, per- sönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, der Sohn der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs bereits 30 Jahre alt gewesen. Da damit die Altersgrenze von 18 Jahren gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG nicht eingehalten werde, bestehe unabhängig vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe kein Nachzugsanspruch. Nachdem mangels Abhängigkeitsverhältnis auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) keinen entsprechenden Nachzugsanspruch verschaffe, sei der begehrte Familiennachzug zu Recht verweigert worden.
1.2. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass gestützt auf ein nicht näher bezeichnetes "Gerichtsurteil des Kantons Aargau" – mutmasslich das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. Dezember 1999 (MI-act. 70 ff.) – der Sohn bei seiner Mutter bleiben müsse und ihr dieses Recht seitens ausländischer Institutionen widerrechtlich verwehrt worden sei.
2. 2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Massgebend ist dabei das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 47 AIG).
2.2. Der Sohn der Beschwerdeführerin war bei Einreichung des Nachzugsgesuchs bereits über 30 Jahre alt und damit weit über der in Art. 42 Abs. 1 AIG statuierten Altersgrenze von 18 Jahren. Unabhängig von der Erfüllung der weiteren Nachzugsvoraussetzungen oder dem Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug fällt damit ein Familiennachzug ausser Betracht.
3. 3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK standhält.
3.2. Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern geniessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nur dann den Schutz von Art. 8 EMRK, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über normale, gefühlsmässige Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des EGMR Nr. 39051/03 in Sachen Emonet gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, § 35; vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1).
3.3. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn wird nicht substanziiert behauptet und ist weder aus den Akten ersichtlich, noch aufgrund der jahrelangen (angeblich unfreiwilligen) Trennung und des Alters der Beteiligten zu vermuten. Entsprechend tangiert die Verweigerung des Familiennachzugs das geschützte Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK fällt somit von vornherein ausser Betracht.
4. Weiter ist anzumerken, dass der in der Schweiz geborene Sohn der Beschwerdeführerin zwar als Sechsjähriger offenbar widerrechtlich nach Serbien verbracht und ihr durch das Bezirksgericht Baden am 14. Dezember 1999 (MI-act. 70 ff.) das alleinige Sorgerecht zugesprochen wurde, sie und ihr Sohn hieraus jedoch heute nichts mehr zu ihren Gunsten ableiten können. Insbesondere ist das Sorgerecht der Beschwerdeführerin seit der Volljährigkeit ihres Sohnes erloschen und sind die Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ; SR 0.211.230.02) für die Regelung des Aufenthalts des inzwischen erwachsenen Sohnes nicht anwendbar, wenngleich dieses Abkommen die Rückgabe von widerrechtlich ins Ausland verbrachten (minderjährigen) Kindern regelt. Die Beschwerdeführerin beruft sich deshalb zu Recht auch nicht auf dieses Abkommen.
5. Die Verweigerung des Familiennachzugs hält demnach sowohl vor nationalem Recht als auch vor der EMRK stand. Eine dem entgegenstehende kantonale Praxis ist nicht ersichtlich und würde überdies den bundesgerichtlichen und gesetzlichen Vorgaben widersprechen. Ebenso wenig lässt sich nach dargelegter Rechtslage aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 1999 die alleinige elterliche Sorge und
Obhut zugeteilt wurde, sie diese aber gegenüber den serbischen Behörden offenbar nie durchsetzen konnte, ein Nachzugsanspruch für ihren längst volljährigen Sohn ableiten.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht, zumal ein solcher ohnehin nicht beantragt wurde (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 105.00, gesamthaft Fr. 1'105.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration (SEM)
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine
Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 31. März 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Busslinger Kempe