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WPR.2026.56

Rubrum

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.56 / fs ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 16. Juli 2026

Besetzung

Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin i.V. Starkermann

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Nino Koch, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei z.Zt. im Bezirksgefängnis 5000 Aarau, 5000 Aarau amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau

Gegenstand

Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

Der Einzelrichter entnimmt den Akten

A.

Der Gesuchsgegner reiste erstmals am 8. Januar 2024 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act. 1 ff.]).

Mit Entscheid vom 28. Juli 2025 wies das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen (MI-act. 13 ff.).

Die gegen diesen negativen Asylentscheid am 28. August 2025 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2025 ab (MI-act. 37 ff.).

In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine Ausreisefrist bis zum 6. Januar 2026 an (MI-act. 47 f.).

Am 15. Januar 2026 führte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit dem Gesuchsgegner ein Ausreisegespräch durch. Dabei erklärte sich dieser nicht bereit, die Schweiz zu verlassen (MIact. 67 ff.).

Am 30. Januar 2026 führte das MIKA erneut ein Ausreisegespräch mit dem Gesuchsgegner durch (MI-act. 85 ff.), wobei er sich abermals nicht bereit erklärte, in sein Heimatland zurückzukehren.

Mit Entscheid vom 23. Februar 2026 wies das SEM das Gesuch des Gesuchsgegners um Verlängerung der Ausreisefrist ab und bestätigte dessen Ausreisepflicht per 6. Januar 2026 (MI-act. 108 f.).

Am 31. März 2026 erhob der Gesuchsgegner gegen den Entscheid des SEM vom 23. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (MI-act. 120 ff.). Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2026 ab (MI-act. 121 ff.).

Am 16. Juli 2026 erschien der Gesuchsgegner beim MIKA zwecks Durchführung eines weiteren Ausreisegesprächs (MI-act. 161, 170 ff.). Dabei teilte er mit, er befinde sich in einem Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt R._____ (MI-act. 171 f.).

B.

Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 16. Juli 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 176 ff.). Im Anschluss an die

Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.

2. Die Haft begann am 16. Juli 2026, 08.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 15. Oktober 2026, 12.00 Uhr, angeordnet.

3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C.

Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D.

Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 30).

Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 31):

1. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

Der Einzelrichter zieht in Erwägung

I.

1.

Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.

2.

Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 16. Juli 2026,

08.00

Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 16. Juli 2026, 12.40 Uhr; das Urteil wurde um 13.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II.

1.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2.

2.1

Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Am 28. Juli 2025 verfügte das SEM im Rahmen des negativen Asylentscheids die Wegweisung des Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI-act. 13 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.

2.3

Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.

3.

3.1

Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

3.2

Nach Abweisung der Beschwerde E-6518/2025 durch das Bundesverwaltungsgericht am 4. Dezember 2025, setzte das SEM die Ausreisefrist auf den 6. Januar 2026 an (MI-act. 37 ff., 47 f.). Der Gesuchsgegner war seither verpflichtet die Schweiz zu verlassen. Er gab hinsichtlich der Ausreisegespräche vom 15. Januar 2026, vom 30. Januar 2026 sowie vom 16. Juli 2026 mehrfach und unmissverständlich an, er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren (MI-act. 67 ff., 85 ff., 170 ff.).

Auch anlässlich des rechtlichen Gehörs sowie der heutigen Verhandlung machte der Gesuchsgegner deutlich, dass er einen für ihn gebuchten Flug in die Türkei nicht antreten würde (MI-act. 176 ff., Protokoll S.4 f., act. 29 f.).

Mit der mehrfachen, klaren Weigerung des Gesuchsgegners zur Ausreise, setzte der Gesuchsgegner klare Anzeichen einer Untertauchensgefahr und es ist nicht davon auszugehen, dass er die Schweiz nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft freiwillig in Richtung Türkei verlassen würde, womit der Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt ist.

4.

Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll, S. 5, act. 30).

5.

Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6.

Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7.

7.1

Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.

7.2

Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist mit Blick auf die festgestellte Gefahr des Untertauchens des Gesuchsgegners – entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners – nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint weder die Anordnung einer Meldepflicht noch eine Eingrenzung zielführend, wäre es ihm diesfalls doch ohne weiteres möglich, sich den Behörden bis zum Ausreisezeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald der Rückflug anzutreten wäre.

7.3

Zu den familiären Verhältnissen macht der Gesuchsgegner geltend, er beabsichtige, demnächst seine in der Schweiz wohnhafte Freundin, die über eine vorläufige Aufnahme (Ausweis F) verfüge, zu heiraten. Er habe ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht, weshalb von der Anordnung der Ausschaffungshaft abzusehen sei (Protokoll S. 3, act. 28). Sodann habe er beim SEM sowie beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung gestellt (act. 32).

Eine bevorstehende Heirat lässt eine Haftanordnung grundsätzlich nicht hinfällig werden und es ist in aller Regel zumutbar, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten und zu gegebener Zeit bei der schweizerischen Auslandsvertretung im Heimatstaat, um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen. Die Ausschaffungshaft kann sich gemäss geltender Rechtsprechung bei einer bevorstehenden Heirat lediglich dann als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_218/2013 vom 26. März 2013, E. 5.2;2C_150/2012 vom 14. Februar 2012, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend ist gestützt auf die Akten nicht hinreichend belegt, dass das Ehevorbereitungsverfahren bei der Stadt R._____ sowie das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung beim SEM und beim Migrationsamt des Kantons Zürich tatsächlich hängig sind. Aus den Akten ergibt sich einzig, dass ein Formular der Stadt R._____ betreffend ein Ehevorbereitungsverfahren ausgefüllt und ein entsprechendes Gesuch verfasst wurden. Dass diese Unterlagen tatsächlich eingereicht worden wären und die entsprechenden Verfahren hängig sind, ist demgegenüber nicht hinreichend erstellt. Vielmehr ist aufgrund der Nachfrage des MIKA beim Zivilstandsamt R._____, welche anlässlich der heutigen Befragung des Gesuchsgegners getätigt wurde (MI-act. 175), davon auszugehen, dass bislang noch kein Gesuch eingereicht wurde.

Selbst wenn von der Hängigkeit des Ehevorbereitungsverfahrens auszugehen wäre, ist nicht erstellt, dass die Eheschliessung unmittelbar bevorstehen würde. Hierzu müsste dem Gesuchsgegner zunächst eine entsprechende Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat erteilt werden, wobei auch diesbezüglich nicht erstellt ist, dass das entsprechende Gesuch bereits eingereicht wurde.

7.4

Der Gesuchsgegner macht sodann nicht geltend, nicht hafterstehungsfähig zu sein. Insgesamt sind damit keine Umstände ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III.

1.

Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2.

Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV.

1.

Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2.

Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3.

Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Dispositiv

Der Einzelrichter erkennt:

1.

Die am 16. Juli 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 15. Oktober 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2.

Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3.

Der Gesuchsgegner ist spätestens am 17. Juli 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.

4. Es werden keine Kosten auferlegt.

5.

Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).

Aarau, 16. Juli 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2.

Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Busslinger Starkermann