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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

vom 26.04.1987 (Stand 01.01.2011)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 36 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG) sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

l. Kantonale Bewilligungsgründe und Beschränkungen

Art. 1 Kantonaler Bewilligungsgrund

Zusätzlich zu den allgemeinen Bewilligungsgründen in Art. 8 BewG wird der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert, dient.

II. Bewilligungs- und Beschwerdebehörden

Art. 3 Beschwerdeberechtigte Behörde

Beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.

Art. 5 Zivil- und Strafgerichte

Für Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur gemäss Art. 26 und 27 BewG sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig und für Strafsachen gemäss Art. 28–35 BewG die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Sinne des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

III. Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren

Art. 6 Einleitung des Verfahrens

Der Grundbuchverwalter1 macht die Parteien auf die Bewilligungspflicht aufmerksam.

Art. 7 Gesuchseinreichung

Die Parteien oder ihre Vertreter haben die Bewilligung beim Volkswirtschaftsdepartement einzuholen.

Dem begründeten schriftlichen Gesuch sind der Grundbuchauszug (Liegenschaftenbeschreibung) und eine Planskizze beizufügen; das Volkswirtschaftsdepartement kann weitere Unterlagen einfordern.

Zudem hat es über alle Gesuche eine Kontrolle zu führen.

Art. 8 Entscheid

Das Volkswirtschaftsdepartement teilt seine Entscheide schriftlich und entsprechend den bundesrechtlichen Formvorschriften den Parteien, dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement und dem Bundesamt für Justiz mit. Die Weiterleitung der Akten an das Bundesamt für Justiz obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.

Das Kantonsgericht teilt seine Entscheide den Parteien, dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement sowie dem Bundesamt für Justiz mit.

Art. 9 Rechtskraft

Wird der Entscheid weder durch die Parteien noch die beschwerdeberechtigten Behörden weitergezogen, so erwächst er in Rechtskraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement vergewissert sich der Rechtskraft und teilt den rechtsgültigen Entscheid den Parteien und dem Grundbuchverwalter mit.

IV. Gebühren

Art. 10 Gebühren

Für alle Entscheide sind Gebühren von Fr. 100.-- bis Fr. 6000.-- festzusetzen. Die Standeskommission regelt deren nähere Ausgestaltung.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann angemessene Vorschüsse verlangen, die bei der Landesbuchhaltung zu deponieren sind.

V. Schlussbestimmung

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Januar 1988 in Kraft.

Vom Bundesrat genehmigt am 18. Juni 1987.

cGS -