442.001
Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Stiftung Pro Innerrhoden
vom 27.04.1999 (Stand 01.01.2025)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung Pro Innerrhoden vom 25. April 1971,
beschliesst:
I. Organisation
Art. 1
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung.
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Art. 2
Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt ein Jahr.
Die Mitglieder sind wieder wählbar.
Art. 3
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Er entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten1 doppelt.
Der Stiftungsrat tagt auf Anordnung des Präsidenten mindestens zweimal im Jahr. Er ist auch einzuberufen, wenn drei Mitglieder es verlangen.
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Art. 4
Der Stiftungsrat bestimmt die Zeichnungsberechtigten sowie die Art der Zeichnung.
II. Zuständigkeiten
Art. 5
Der Stiftungsrat
a) nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung ab und unterbreitet diese zuhanden des Grossen Rates der Standeskommission;
b) beschliesst den Voranschlag;
c) erlässt für das Museum ein Reglement;
d) beschliesst im Rahmen des Voranschlages über die Verwendung der freien Mittel im Rahmen von Art. 2 und Art. 5 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung Pro Innerrhoden;
e) beschliesst im Rahmen des Voranschlages über Ankäufe von Sammlungsgut gemäss Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung Pro Innerrhoden;
f) beschliesst über die Veräusserung von Sammlungsgegenständen sowie über weitere Geschäfte und Vereinbarungen von besonderer Tragweite;
g) wählt die Museumsleitung und die Mitarbeitenden gemäss Museumsreglement;
h) erlässt Richtlinien für die Museumspolitik;
i) beschliesst auf Antrag des Museums die Ausstellungsprogramme.
Art. 6
Das Museum dient der Bewahrung, Erforschung und Vermittlung des kulturellen Erbes im Kanton.
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Es pflegt die Zusammenarbeit mit weiteren Gedächtnisinstitutionen im Kanton und ein gutes Auskommen mit benachbarten Verwaltungseinheiten.
Art. 7
Der Museumsleitung obliegt die administrative, fachliche und wissenschaftliche Führung des Museums.
Sie führt das Museum im Rahmen des Gesetzes, des Reglementes, der Pflichtenhefte und weiterer Vorgaben des Stiftungsrates.
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Art. 8
Die Landesbuchhaltung besorgt nach den Weisungen des Stiftungsrates die Rechnungsführung.
Die Stiftungsrechnung ist durch das Revisionsorgan, welches die Staatsrechnung revidiert, periodisch zu kontrollieren.
Das Sekretariat wird durch das Kulturamt geführt, die Lohnadministration durch die Lohnbuchhaltung.
Art. 9
Art. 10
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
cGS -