446.002

Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für kulturelle Zwecke

vom 16.08.1999 (Stand 14.08.2006)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1

Aus dem Fonds für kulturelle Zwecke können Beiträge an kulturelle Bedürfnisse des Kantons sowie an nichtstaatliche Organisationen kultureller Zweckbestimmung ausgerichtet werden.

Art. 2

Zuständig für die Zusprechung von Beiträgen ist die Standeskommission.

Art. 3

Die bei der Landesbuchhaltung angelegten Fondsgelder werden nicht verzinst.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

cGS -