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Standeskommissionsbeschluss über die Beschlagnahme von Waffen

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007

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Standeskommissionsbeschluss über die Beschlagnahme von Waffen vom 1. Juli 2002

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG) sowie Art. 30 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1

Für die Beschlagnahme von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzu- Beschlagnahme behör, Munition und Munitionsbestandteile im Sinne von Art. 31 WG ist die Kantonspolizei zuständig.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Inkrafttreten