613.911

Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

vom 31.10.2005 (Stand 01.12.2014)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 27 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Appenzell I.Rh. tritt der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 bei.

Art. 2

Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.

Bei geringfügigen Änderungen der Vereinbarung hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.

Art. 3

Der Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.1

cGS -