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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St. Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

vom 13.09.1983 (Stand 06.01.1998)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen

vereinbaren:

Art. 1

Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit:

  1. zugunsten des Staates und seiner Anstalten;

  2. zugunsten der Bezirke und der Gemeinden sowie ihrer Anstalten;

  3. zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden;

  4. zugunsten juristischer Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen und diese in einem der vertragsschliessenden Kantone oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.

Art. 2

Art. 3

Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird ab 1. Januar 1984 angewendet.

Art. 4

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

cGS -