837.101
Standeskommissionsbeschluss über die Organisation und die Zuständigkeit der öffentlichen Arbeitslosenkasse
vom 12.05.1998 (Stand 30.08.2005)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung vom 26. April 1998 (AVALG),
beschliesst:
Art. 1 Organisation
Unter dem Namen «Kantonale Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh.» (nachfolgend Kasse genannt) besteht eine öffentliche Arbeitslosenkasse nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung.
Die Ausgleichskasse führt die Kasse.
Art. 2 Verantwortlichkeit
Der Leiter1 der Ausgleichskasse ist für die Führung der Kasse verantwortlich. Die Aufsichtskommission regelt die Unterschriftsberechtigung.
Art. 3 Aufgaben
Die für die Führung der Kasse betrauten Personen erfüllen die ihnen von der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung und der Ausgleichsstelle übertragenen Aufgaben.
Art. 4 Aufsicht
Die Aufsichtskommission der Ausgleichskasse ist auch Aufsichtskommission für die Kasse.
Art. 5 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit2 nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
cGS -