Pauschalabzug für Aussendienst von Versicherungen 17.07.2026
Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung
MERKBLATT Pauschalabzug für Aussendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter von Versicherungen (gemäss Steuergesetz [StG] GS 640.000; s. auch Wegleitung Seite 15 + 16, Kap. 2, 3 und 4)
1. Rechtliche Grundlagen
1.1. Bund
1.2. Kanton
2. Allgemeines
Die effektive Abrechnung der Berufsauslagen ist für Aussendienstmitarbeiterinnen und –mit- arbeiter von Versicherungen mit einem grossen Aufwand verbunden. Zur erleichterten Gel- tendmachung der Berufsauslagen hat die Kantonale Steuerverwaltung auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 1 StG eine pauschale Regelung erarbeitet.
Die Berufsauslagen können pauschal vom bereinigten Bruttolohn gemäss Lohnausweis ab- gezogen werden.
3. Berechnung des Pauschalabzuges
3.1. Bereinigte Bruttolohnsumme
Die bereinigte Bruttolohnsumme wird wie folgt berechnet:
Der Bruttolohn gemäss Lohnausweis wird gekürzt um die darin enthaltenen Kinderzulagen und Erwerbsausfallentschädigungen (AHV, IV, ALV, EO), die Dienstaltersgeschenke und all- fällig weitere ausserordentliche Zulagen. Danach werden die erhaltenen Spesenersatzbe- träge hinzugerechnet.
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MERKBLATT Pauschalabzug für Aussendienstmitarbeiterinnen und –mitarbeiter von Versicherungen
3.2. Pauschalabzug
Der Pauschalabzug beträgt:
a) 18 % bis zu einer bereinigten Lohnsumme von CHF 100’000
b) 6 % für den CHF 100'000 des bereinigten Bruttolohnes übersteigenden Teils
c) Maximal CHF 35’000
4. Mit dem Pauschalabzug abgegoltene Berufsauslagen
Mit diesem Pauschalabzug sind die beruflich notwendigen Fahrt- und Verpflegungskosten
gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StG sowie die übrigen zur | Berufsausübung erforderlichen | ||
Berufsauslagen gemäss Art. 29 Abs. 1, Bst. c StG abgegolten. | |||
Nicht im Pauschalabzug berücksichtigt sind die Weiterbildungskosten.
5. Deklaration effektive Berufsauslagen
Es steht den Aussendienstmitarbeiterinnen und –mitarbeitern frei, anstelle des Pauschalab- zugs die effektiven Berufsauslagen gemäss Art. 29 StG geltend zu machen. Diese sind in ei-
ner separaten Aufstellung aufzulisten und nachzuweisen.
Ein Abzug der effektiven Berufsauslagen | kann nicht zusammen mit dem Pauschalabzug be- | ||
ansprucht werden. | |||
6. Beispiel für die Berechnung
6.1. Ausgangslage
Ein Aussendienstmitarbeiter einer Versicherung erhält gemäss | Lohnausweis einen Nettolohn | ||
von CHF 117'230 (neuer Lohnausweis Ziffer 11; alter Lohnausweis Nettolohn II). Zusätzich erhält er CHF 15'000 Spesenersatzbeträge. Der Bruttolohn beträgt CHF 134'560. Darin sind Kinderzulagen von total CHF 4'560 und ein Dienstaltersgeschenk von CHF 10'000 enthalten.
6.2 Berechnung des bereinigten Bruttolohns
Bruttolohn gemäss Lohnausweis | CHF | 134’560 | |
Spesenersatzbeträge | CHF | 15’000 | |
abzüglich Dienstaltersgeschenk | ./. | CHF | 10’000 |
abzüglich Kinderzulagen | ./. | CHF | 4’560 |
Bereinigte Bruttolohnsumme | CHF | 135’000 | |
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6.3. Berechnung des | Pauschalabzugs für Berufsauslagen | ||
Bei einer bereinigten Bruttolohnsumme von | CHF 135'000 kann ohne Nachweis der tatsächli- | ||
chen Spesen folgender Pauschalabzug geltend gemacht werden:
Bereinigte Bruttolohnsumme | Abzug | ||
18 % auf 6 % auf | CHF 100'000 CHF 35'000 | CHF 18’000 CHF 2’100 | |
Total | CHF 135'000 | CHF 20’100 | |
6.4 | Steuerveranlagung | ||
In der Steuerveranlagung werden CHF 132'230 (Nettolohn zuzüglich Spesenersatzbeträge) als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und CHF 20'100 als übrige Berufskos- ten erfasst. Mit dem Abzug sind auch die Fahrt- und Verpflegungskosten abgegolten.
7. | Kontakt | ||
Kantonale Steuerverwaltung | |||
Beat Stöcklin | |||
Marktgasse 2 | |||
9050 Appenzell | |||
Tel: +41 71 788 94 14 | |||
steuern@ai.ch | |||
8. | Gültigkeit | ||
Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2020.
Stand: 22. Januar 2021
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