Pauschalabzug für Aussendienst von Versicherungen 17.07.2026

Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung

MERKBLATT Pauschalabzug für Aussendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter von Versicherungen (gemäss Steuergesetz [StG] GS 640.000; s. auch Wegleitung Seite 15 + 16, Kap. 2, 3 und 4)

1. Rechtliche Grundlagen

1.1. Bund

Art. 26 Abs. 1 DBG

1.2. Kanton

Art. 29 Abs. 1 StG

2. Allgemeines

Die effektive Abrechnung der Berufsauslagen ist für Aussendienstmitarbeiterinnen und –mit- arbeiter von Versicherungen mit einem grossen Aufwand verbunden. Zur erleichterten Gel- tendmachung der Berufsauslagen hat die Kantonale Steuerverwaltung auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 1 StG eine pauschale Regelung erarbeitet.

Die Berufsauslagen können pauschal vom bereinigten Bruttolohn gemäss Lohnausweis ab- gezogen werden.

3. Berechnung des Pauschalabzuges

3.1. Bereinigte Bruttolohnsumme

Die bereinigte Bruttolohnsumme wird wie folgt berechnet:

Der Bruttolohn gemäss Lohnausweis wird gekürzt um die darin enthaltenen Kinderzulagen und Erwerbsausfallentschädigungen (AHV, IV, ALV, EO), die Dienstaltersgeschenke und all- fällig weitere ausserordentliche Zulagen. Danach werden die erhaltenen Spesenersatzbe- träge hinzugerechnet.

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3.2. Pauschalabzug

Der Pauschalabzug beträgt:

  1. a) 18 % bis zu einer bereinigten Lohnsumme von CHF 100’000

  1. b) 6 % für den CHF 100'000 des bereinigten Bruttolohnes übersteigenden Teils

  1. c) Maximal CHF 35’000

4. Mit dem Pauschalabzug abgegoltene Berufsauslagen

Mit diesem Pauschalabzug sind die beruflich notwendigen Fahrt- und Verpflegungskosten

gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StG sowie die übrigen zur

Berufsausübung erforderlichen

Berufsauslagen gemäss Art. 29 Abs. 1, Bst. c StG abgegolten.

Nicht im Pauschalabzug berücksichtigt sind die Weiterbildungskosten.

5. Deklaration effektive Berufsauslagen

Es steht den Aussendienstmitarbeiterinnen und –mitarbeitern frei, anstelle des Pauschalab- zugs die effektiven Berufsauslagen gemäss Art. 29 StG geltend zu machen. Diese sind in ei-

ner separaten Aufstellung aufzulisten und nachzuweisen.

Ein Abzug der effektiven Berufsauslagen

kann nicht zusammen mit dem Pauschalabzug be-

ansprucht werden.

6. Beispiel für die Berechnung

6.1. Ausgangslage

Ein Aussendienstmitarbeiter einer Versicherung erhält gemäss

Lohnausweis einen Nettolohn

von CHF 117'230 (neuer Lohnausweis Ziffer 11; alter Lohnausweis Nettolohn II). Zusätzich erhält er CHF 15'000 Spesenersatzbeträge. Der Bruttolohn beträgt CHF 134'560. Darin sind Kinderzulagen von total CHF 4'560 und ein Dienstaltersgeschenk von CHF 10'000 enthalten.

6.2 Berechnung des bereinigten Bruttolohns

Bruttolohn gemäss Lohnausweis

CHF

134’560

Spesenersatzbeträge

CHF

15’000

abzüglich Dienstaltersgeschenk

./.

CHF

10’000

abzüglich Kinderzulagen

./.

CHF

4’560

Bereinigte Bruttolohnsumme

CHF

135’000

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Aussendienstmitarbeiterinnen und –mitarbeiter von Versicherungen

6.3. Berechnung des

Pauschalabzugs für Berufsauslagen

Bei einer bereinigten Bruttolohnsumme von

CHF 135'000 kann ohne Nachweis der tatsächli-

chen Spesen folgender Pauschalabzug geltend gemacht werden:

Bereinigte Bruttolohnsumme

Abzug

18 % auf

6 % auf

CHF 100'000

CHF 35'000

CHF 18’000

CHF 2’100

Total

CHF 135'000

CHF 20’100

6.4

Steuerveranlagung

In der Steuerveranlagung werden CHF 132'230 (Nettolohn zuzüglich Spesenersatzbeträge) als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und CHF 20'100 als übrige Berufskos- ten erfasst. Mit dem Abzug sind auch die Fahrt- und Verpflegungskosten abgegolten.

7.

Kontakt

Kantonale Steuerverwaltung

Beat Stöcklin

Marktgasse 2

9050 Appenzell

Tel: +41 71 788 94 14

steuern@ai.ch

8.

Gültigkeit

Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2020.

Stand: 22. Januar 2021

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