Liegenschaftsunterhalt 28.11.2016
Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung Appenzell, im April 2011
MERKBLATT
Liegenschaftsunterhalt gemäss
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11],
Steuergesetz [StG; GS-Nr. 640.000],
Steuerverordnung [StVO; GS-Nr. 640.010] und
Standeskommissionsbeschluss zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung [StKB StG; GS-Nr. 640.011];
1. Rechtliche Grundlagen
1.1. Bund
Art. 32 Abs. 2 - 4 DBG
1.2. Kanton
Art. 34 Abs. 2 - 5 StG Art. 19 StVO Art. 11 StKB StG
2. Allgemein
Bei Grundstücken des Privatvermögens können die tatsächlichen Unterhalts- und Verwal- tungskosten sowie die Versicherungsprämien abgezogen werden. Bei privaten Liegenschaf- ten, die ganz oder vorwiegend Wohnzwecken dienen, kann anstelle der tatsächlichen Unter- halts- und Verwaltungskosten ein Pauschalabzug (s. Kap. 5.1) geltend gemacht werden.
Bei Grundstücken des Geschäftsvermögens sind die tatsächlichen Unterhalts- und Verwal- tungskosten sowie die Versicherungsprämien bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Ein Pauschalabzug ist nicht möglich.
3. Definition Unterhalts- und Verwaltungskosten
Als Unterhalts- und Verwaltungskosten, die zur Erzielung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 34 Abs. 2 StG steuerlich in Abzug gebracht werden können, gelten alle Aufwendungen, welche mit der Nutzung der Liegenschaft zusammenhängen oder der Erhal- tung der liegenschaftlichen Werte dienen. Sie lassen sich unterteilen in:
Instandhaltungskosten
Instandstellungskosten
Ersatzbeschaffungskosten
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Betriebs- und Verwaltungskosten
Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten
Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen
3.1. Instandhaltungskosten
Die Instandhaltungskosten umfassen die Auslagen für die üblichen Ausbesserungsarbeiten und die laufend anfallenden Reparaturen, welche zur Erhaltung der Liegenschaft in ge- brauchsfähigem Zustand beitragen (Erhaltung der technischen Funktionstüchtigkeit; bei- spielsweise: Reparaturen an bauseitigen Einrichtungsgegenständen wie Heizung und Rollä- den, Maler- und Tapeziererarbeiten usw.).
3.2. Instandstellungskosten
Als Instandstellungskosten gelten die unregelmässig anfallenden Aufwendungen, welche über die laufenden Ausbesserungen und Reparaturen hinaus erbracht werden müssen, um die liegenschaftlichen Werte auch auf die Dauer erhalten zu können und deren Ertrag zu sichern. Es handelt sich um aufgelaufene, aperiodische Instandhaltungskosten im Sinne ei- nes Nachholens von unterlassenem Unterhalt. Hierunter fallen die eigentlichen Renovatio- nen (Dach- und Fassadensanierung, Entfeuchtungen usw.).
3.3. Ersatzbeschaffungskosten
Diese Kosten beziehen sich auf Einrichtungsgegenstände liegenschaftlicher Natur, die un- brauchbar geworden sind oder technisch überholt sind (Ersatz der Kamin- und Heizungsan- lage, der Waschmaschine, der Kücheneinrichtung usw.).
3.4. Betriebs- und Verwaltungskosten
Die anfallenden Betriebs- und Verwaltungskosten sind grundsätzlich abziehbar. Nicht ab- zugsberechtigt sind Ausgaben, die eine Wertvermehrung der Liegenschaft bewirken. Dazu gehören insbesondere Baubeiträge an die Kanalisation und Gewässerschutzanlagen sowie Bauperimeter für Strassen und Erschliessung.
a) bei Eigengebrauch
Abziehbar sind die Auslagen, die unabhängig von der Nutzung anfallen und sich allein aus dem Besitz ergeben (sog. besitzbedingte Betriebskosten).
Nicht abziehbar sind im wesentlichen die Liegenschaftssteuern, die Verbrauchskosten für Wasser, Gas und Strom, die Heiz- und Warmwasserkosten der eigenen oder fremden Anla- ge (z.B. Fernheizung), die in der Regel nach Wasserbezugsmenge oder Verschmutzung bemessenen Schmutzwasser- und Entwässerungsgebühren sowie die Kehrichtentsorgungs- gebühren. Diese Kosten werden bei der Festsetzung des Mietwertes nicht berücksichtigt und gelten als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten.
b) bei Vermietung und Verpachtung
Abzugsfähig sind alle Aufwendungen des Eigentümers, soweit sie nicht auf den Mieter oder Pächter überwälzt werden. Als abziehbare Auslagen fallen insbesondere in Betracht:
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die Kosten für die Heizung, einschliesslich Kaminreinigung und Unterhalt der Heizungs- anlage, das Warmwasser, die Reinigung und Beleuchtung, soweit sie im steuerlich er- fassten Mietzins enthalten sind;
die Wasserzinsen, die Gewässerschutzgebühren (Schmutzwasser- und Entwässerungs- gebühren) sowie die Kehrichtentsorgungsgebühren, soweit hiefür der Grundeigentümer aufkommt;
die Unterhaltsperimeter und Prämien für Sach- und Haftpflichtversicherungen für die Lie- genschaft.
3.5. Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten
Die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Ein- vernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen wurden, können als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Subventionen von Bund, Kanton und Bezirk sind davon abzuziehen.
3.6. Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen
Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind vollumfänglich den abziehbaren Unterhalts- bzw. Instandhaltungskosten gleichgestellt.
Als Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen gelten Massnahmen zur rationellen Ener- gieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Kosten für energietechni- sche Anlagen und Konzepte.
Ausnahme: Soweit die Unterhalts- bzw. Instandhaltungsmassnahmen faktisch einem Neu- bau entsprechen (z.B. bei weitgehender Aushöhlung des Gebäudes), können die Energie- und Umweltschutzmassnahmen nicht in Abzug gebracht werden (BGE 2C_63/2010). Siehe hierzu auch Kap. 4.3 Abs. 2 dieses Merkblattes.
4. Abgrenzungen
4.1. Ersatzbeschaffungen
Der Ersatz von Gebäudebestandteilen oder Gegenständen der baulichen Grundausstattung, die verbraucht oder unbrauchbar geworden sind, gilt soweit als Unterhalt, als der Nutzungs- wert des ersetzten Objekts bloss erhalten, nicht aber erhöht wird.
Ersatzbeschaffungen mit Komfortverbesserung hingegen haben Anlagekostencharakter.
4.2. Wertvermehrende Aufwendungen
Nicht als Gewinnungskosten abzugsfähig sind die Aufwendungen für bauliche Verbesserun- gen, die nicht nur der Erhaltung der Liegenschaft und deren Nutzungsmöglichkeiten dienen, sondern zusätzlich deren Anlagewert erhöhen. Derartige Aufwendungen mit Anlagekos- tencharakter werden, soweit sie eine Liegenschaft des Privatvermögens betreffen, bei der Ermittlung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt (Art. 108 Abs. 1 lit. a StG). Bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens sind derartige Aufwendungen zu aktivieren und können nach Massgabe der einschlägigen Richtlinien abgeschrieben werden.
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Die Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen hat gleichermassen Bedeutung sowohl für die Einkommens- und Grundstückgewinnsteuer als auch für die Gewinnsteuer.
4.3. Aufteilung Unterhalt / Wertvermehrung
Häufig werden Unterhaltsaufwendungen und wertvermehrende Investitionen gleichzeitig vor- genommen, so dass in derartigen Fällen die Kosten in abzugsfähigen Unterhaltsaufwand und wertvermehrende Investitionen aufzuteilen sind. Diese Aufteilung wird nach den Erfah- rungswerten vorgenommen, die im Anhang zu diesem Merkblatt aufgeführt sind.
Wenn die Unterhalts- bzw. Instandhaltungskosten von drei aufeinanderfolgenden Jahren höher sind als der Zeitwert (Gebäude und Gebäudeteile) gemäss amtlicher Liegenschafts- schätzung vor den baulichen Massnahmen, so wird in der Regel von einem faktischen Neu- bau ausgegangen. In diesem Fall werden die Kosten gesamthaft als wertvermehrend und somit nicht abzugsfähig betrachtet.
5. Steuerpraxis
5.1. Pauschalabzug für Liegenschaften des Privatvermögens
Gemäss Art. 32 Abs. 4 StG und Art. 11 StKB StG kann für den Unterhalt von Liegenschaften des Privatvermögens, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, alternativ ein Pauschalabzug von 20 % des Bruttomietertrages bzw. Bruttomietwertes geltend gemacht werden. Beim Ei- genmietwert gilt als Basis derjenige gemäss Art. 2 Abs. 1 StKB StG (nicht derjenige gemäss Art. 2 Abs. 2 StKB StG).
5.2. Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümer- gemeinschaften
Solche Einlagen gelten als anrechenbare Unterhaltskosten, wenn damit nur Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen bestritten werden und sie dem Steuerpflichtigen unwiderruflich entzogen sind (Art. 19 Abs. 1 lit. a StVO). Aus den Mitteln des Fonds dürfen keine nutzungs- bedingten Betriebskosten wie Wasser, Strom, Heizstoffe usw. oder Zins- und Amortisations- zahlungen beglichen werden.
Die aufgelaufenen reglementarischen Einlagen in den Erneuerungsfonds dürfen in der Regel 3 - 5 % des amtlichen Verkehrswertes nicht übersteigen.
Ergänzend wird auf das St. Galler Steuerbuch (StB 44 Nr. 2, Kap. 1.4) verwiesen.
6. Gültigkeit
Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2009.
Anhang: Richtwerte zur Abgrenzung zwischen Unterhalts- und Anlagekosten
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