Straflose Selbstanzeige und Nachbesteuerung in Erbfällen 28.11.2016

Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung Appenzell, im März 2011

MERKBLATT

Zur straflosen Selbstanzeige und zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen (gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] und Steuergesetz [StG, GS-Nr., 640.000]

1. Rechtliche Grundlagen (in Kraft ab 1. Januar 2010)

1.1. Bund

1.2. Kanton

Art. 155bis, 169bis, 175bis und 181 Abs. 3 StG

2. Zweck

Mit der straflosen Selbstanzeige und der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen bezweckt der Gesetzgeber, steuerpflichtige Personen, welche bisher versehentlich oder absichtlich nicht alle Steuerfaktoren korrekt offen gelegt hatten, zu motivieren, bis anhin nicht deklarierte Einkommens- und Vermögens- bzw. Gewinn und Kapitalbestandteile zu melden .

3. Voraussetzungen und Vorgehen

3.1 straflose Selbstanzeige

Bisher wurde eine steuerpflichtige Person, die sich selbst angezeigt hat, mit einer Busse in der Höhe eines Fünftels der von ihr hinterzogenen Steuer bestraft. Seit dem 1. Januar 2010 können natürliche und juristische Personen bei der erstmaligen Selbstanzeige einer Hinterziehung straffrei ausgehen. Einzig die ordentliche Nachsteuer und der Verzugszins werden für die letzten zehn Steuerperioden erhoben. Die straflose Selbstanzeige ist „einmal im Leben“ anwendbar. Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse wie bis anhin ein Fünftel der hinterzogenen Steuer und wird zusätzlich zur Nachsteuer inklusive Verzugszins in Rechnung gestellt.

Für die Straffreiheit müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Mitteilung durch die steuer- pflichtige Person noch nicht bekannt sein.

KStV AI Merkblatt Straflose SA und Nachbesteuerung Erbfälle 2010.doc 31.03.2011

  • Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzoge- nen Einkommens- und Vermögensfaktoren vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Faktoren offen zu legen und entsprechende Belege einzureichen.

  • Die steuerpflichtige Person muss sich sodann ernsthaft um das Bezahlen der Nachsteuern und Zinsen bemühen.

Werden alle diese drei Bedingungen erfüllt, wird nicht nur von einer Busse abgesehen, sondern es erfolgt auch keine Strafverfolgung für allfällige weitere Straftaten, welche zum Zwecke der Steuer- hinterziehung begangen worden sind (z.B. Urkundendelikte, Steuerbetrug). Die erstmalige straflo- se Selbstanzeige wird zudem auf die Teilnehmer (Anstifter, Gehilfen oder Mitwirkende) einer Steu- erhinterziehung ausgedehnt. Sie können unter den gleichen Voraussetzungen wie die steuerpflich- tige Person von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen.

Eine Selbstanzeige ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, aus Gründen der Beweisbarkeit wird jedoch empfohlen, die Selbstanzeige schriftlich zu machen. Die Selbstanzeige sollte dabei als separates Schreiben, in welchem die bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerte samt den dazugehörenden Unterlagen aufgeführt sind, eingereicht werden. Die Verwendung des nachfolgenden Formulars wird empfohlen, ist aber nicht zwingend.

Eine Selbstanzeige kann auch direkt in der Steuererklärung oder einer Beilage gemacht werden, muss aber klar als solche gekennzeichnet werden, z.B. mit dem Vermerk an der entsprechenden Position: „Selbstanzeige, bisher nicht versteuert“.

Achtung: Das kommentarlose Aufführen bisher nicht deklarierter Einkommens- und Vermögens- werte in der Steuererklärung stellt keine Selbstanzeige dar!

3.2 Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen

Nach der früheren Regelung konnte bei einer Steuerhinterziehung des Erblassers die Nachsteuer (inklusive Verzugszins) für die letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers eingefordert wer- den. Neu wird die Nachsteuer (inkl. Verzugszins) nur noch für die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden nachgefordert. Ist die Veranlagung des Todesjahres bereits rechtskräftig vorgenommen worden, so wird diese ebenfalls in die Nachbesteuerung mit einbezogen.

Damit diese Vereinfachung bei der Nachbesteuerung in Erbfällen gewährt werden kann, müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Anzeige durch die Erben noch nicht bekannt sein.

  • Die Erben müssen die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommensfaktoren vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Fak- toren offen zu legen und entsprechende Belege einzureichen.

  • Die Erben müssen sich ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuern und Zinsen bemühen.

Wird eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt, so erfolgt eine ordentliche Nachbesteuerung für die letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers. Verheimlichen Erben ausserdem wissentlich Nachlasswerte, droht ihnen ein Strafverfahren wegen Verheimlichung von Nachlasswerten und allenfalls auch wegen Steuerhinterziehung (eigenes Verschulden). Den Erben werden jedoch kei- ne Bussen für vom Erblasser hinterzogene Steuern auferlegt (fremdes Verschulden).

Für die vereinfachte Nachbesteuerung genügt die Meldung und Mitwirkung eines einzigen Erben, auch wenn mehrere Erben betroffen sind (Erbengemeinschaft). Erfahren die Erben von nicht voll-

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ständig deklarierten Einkommens- und Vermögenswerten des Erblassers, sind diese der kantona- len Steuerverwaltung zu melden.

Die Meldung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, aus Gründen der Beweisbarkeit wird jedoch empfohlen, diese schriftlich zu machen. Die Meldung sollte dabei als separates Schreiben, in welchem die bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerte des Erblassers samt den dazugehörenden Unterlagen aufgeführt sind, eingereicht werden. Die Verwendung des nach- folgenden Formulars wird empfohlen, ist aber nicht zwingend.

4. Übergangsrecht

Ab dem 1. Januar 2010 werden alle Selbstanzeigen nach dem neuen Recht beurteilt, auch solche, die zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht, aber noch nicht rechtskräftig beurteilt worden sind. Auch wer früher einmal schon eine Selbstanzeige eingereicht hat oder wegen einer Steuerhinter- ziehung verurteilt worden ist, hat nun erneut die Möglichkeit, einmalig eine straflose Selbstanzeige nach dem neuem Recht einzureichen.

Die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen ist bei allen Todesfällen ab dem 1. Januar 2010 möglich.

5. Gültigkeit

Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2010.

Anhang

1. Formular „straflose Selbstanzeige“

2. Formular „Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen“

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