Besteuerung nach dem Aufwand Bewilligungsprozess 29.08.2023
Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung Amt für Wirtschaft
MERKBLATT Besteuerung nach dem Aufwand & Bewilligungsprozess (gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] SR 642.11, Bundesgesetz über die Har- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] SR 642.14 und Steuergesetz [StG] GS 640.000)
1. Rechtliche Grundlagen
1.1. Bund
1.2. Kanton
2. Besteuerung nach dem Aufwand
Personen ohne schweizerisches Bürgerrecht, die erstmals oder nach mindestens zehnjähri- ger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuern eine Pauschalsteuer nach dem Lebensaufwand, auch Pauschalbesteue- rung genannt, zu entrichten.
Bei der Besteuerung nach dem Aufwand kommen die ordentlichen Tarife der Einkommens- und Vermögenssteuern zur Anwendung. Als Bemessungsgrundlage werden aber nicht die tatsächlichen Einkünfte und das effektive Vermögen der steuerpflichtigen Person herangezo- gen, sondern ein Betrag, der sich an den Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und seiner Familie orientiert.
Dabei gilt als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens als Minimum immer das Siebenfache des jährlichen Mietzinses oder des Eigenmietwertes der Wohnung, mindestens jedoch Fr. 421'700.-- im Jahr. Für die Vermögenssteuern wird als Mi- nimum das 20-fache des massgeblichen Aufwands, somit mindestens Fr. 8'434'000.-- als steuerbares Vermögen herangezogen.
Die nach dem Aufwand bemessene Steuer muss zudem immer mindestens so hoch sein wie die nach den ordentlichen Tarifen ermittelte Steuer auf allfälligen schweizerischen Einkünften und Vermögen.
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2.1. Gesetzliche Grundlage Kanton (Art. 17 Abs. 1 - 6 StG)
1) Natürliche Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht haben und die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Auf- wand zu entrichten. 2) Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels erfüllen. 3) Die Steuer vom Einkommen wird nach den weltweiten Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen bemessen und nach dem ordentlichen Tarif berechnet. Der massgebliche Aufwand wird nach dem höchsten der folgenden Beträge festgesetzt:
a) Fr. 400'000.-- (Fr. 421'700.-- ab 1. Januar 2023);
b) für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Miet- zinses oder Eigenmietwerts;
c) für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung.
4) Die Steuer vom Vermögen wird nach einem Vermögen bemessen, das mindestens dem 20-fachen massgeblichen Aufwand nach Abs. 3 dieses Artikels entspricht, und nach dem ordentlichen Steuersatz berechnet. 5) Die Steuer nach dem Aufwand wird insgesamt wenigstens gleich hoch angesetzt, wie die nach den ordentlichen Steuersätzen berechneten Einkommens- und Vermögens steuern vom gesamten Bruttobetrag:
a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Ein- künften;
b) der in der Schweiz befindlichen Fahrnis und von deren Einkünften;
c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;
f) der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abge- schlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
6) Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit andern Einkünften zum Satz des Gesamtein- kommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Abs. 5 dieses Artikels be zeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbe- steuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
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2.2. Gesetzliche Grundlage EU/EFTA Staatsangehörige
Gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union, erhalten nicht erwerbstätige Personen eine Bewilligung B EU/EFTA, sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel und eine alle Risiken abdeckende Kranken- und Unfallversi- cherung verfügen. In welcher Form dieser Nachweis erbracht werden muss und welche Doku- mente hierbei ausreichend sind, wird nicht näher beschrieben.
2.3. Gesetzliche Grundlage Drittstaatsangehörige unter 55 Jahren
Bei Drittstaatsangehörigen bildet die gesetzliche Grundlage Art. 32 der Verordnung über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE). Art. 32 Abs. 1 lit. c ermöglicht den Kanto- nen, aus wichtigen fiskalischen Gründen Drittstaatsangehörigen, welche das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Diese Aufenthaltsbewilli- gung unterliegt nicht einem Kontingent, sondern wird ausserhalb erteilt.
2.4. Gesetzliche Grundlage Drittstaatsangehörige über 55 Jahren
Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) kann Drittstaatsangehörigen über 55 Jahren ohne Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Voraus- setzungen dafür sind, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin das Mindestalter von 55 Jahren erreicht hat, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt. Diese Aufenthaltsbewilligung unterliegt wiederum nicht einem Kontingent, sondern wird ausserhalb erteilt.
2.5. Zuzug aus einem anderen Kanton
Personen, welche die vorstehend ausgeführten Voraussetzungen erfüllen und aus einem an- deren Kanton in den Kanton Appenzell Innerrhoden zuziehen, haben ebenfalls das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuern eine Pauschalsteuer nach dem Lebens- aufwand, zu entrichten, sofern sie im Wegzugskanton bereits nach dem Lebensaufwand be- steuert worden sind.
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3. Bewilligungsprozess
Der Antragsteller reicht den Antrag auf Pauschalbesteuerung bei der kantonalen Steuerver- waltung ein, welche die benötigten Unterlagen (vgl. Tabelle auf Seite 5) einfordert. Die Steu- erverwaltung prüft das Dossier und leitet dieses ans Amt für Wirtschaft weiter. Das Amt für Wirtschaft bringt den Antrag vor die Wirtschaftsförderungskommission, welche darüber ent- scheidet.
Wird ein Antrag bewilligt, übergibt die Steuerverwaltung das Dossier dem Amt für Inneres mit dem Entscheid der Wirtschaftsförderungskommission. Handelt es sich beim Antragsteller um einen Drittstaatsangehörigen (über oder unter 55 Jahre) überweist das Amt für Inneres den Antrag ans Staatssekretariat für Migration (SEM). In diesem Zusammenhang ist darauf hin- zuweisen, dass im Ausländerrecht ein Aufenthaltsrecht nur besteht, wenn und solange die- ses auch durch die persönliche Anwesenheit ausgeübt wird (vgl. Art. 61 Abs. 2 AIG). Das Amt für Inneres prüft das Dossier vor der Überweisung an den Bund summarisch.
3.1. Antrag Pauschalbesteuerung
(bei Ehegatten sind die nachfolgenden Schritte je Ehegatte vorzunehmen)
Gesuch um dauernden Aufenthalt im Kanton Appenzell Innerrhoden.
Schriftlicher Antrag auf Besteuerung nach Art. 17 StG bzw. Art. 14 DBG.
Schriftliche Bestätigung, dass der Lebensmittelpunkt in den Kanton Appenzell Inner- rhoden verlegt wird. Das Amt für Inneres behält sich vor, auch nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, ob diese Voraussetzung eingehalten wird (vgl. Art. 61 Abs. 2 AIG).
Schriftliche Bestätigung, dass der Antragsteller in den letzten 10 Jahren in der Schweiz nie besteuert wurde und dass es sich beim zukünftigen Aufenthalt in der Schweiz um den erstmaligen Aufenthalt oder um einen solchen nach zehnjähriger Landesabwesen- heit handelt.
Schriftliche Bestätigung, dass der Antragsteller nach der Übersiedelung in die Schweiz keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen wird.
Bei Zuzug aus einem anderen Kanton ist schriftlich zu bestätigen, dass bereits im Wegzugskanton eine Besteuerung nach dem Lebensaufwand erfolgte.
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3.2. Vom Antragsteller einzureichende UnterlagenUnterlagen Drittstaatsangehörige (über/unter 55 Jahre) Gesuchsformular 2 Lebenslauf Kopie gültiger Reisepass Nachweis über enge Beziehung zur Schweiz (nur über 55-jährige Personen) Schriftliche Erklärung, dass keiner Erwerbstätig- keit nachgegangen wird und in den letzten 10 Jahren in der Schweiz keine Steuerpflicht be- standen hat Nachweis Einkommens- und Vermögensverhält- nisse: Bestätigung einer Schweizer Bank über Einkommens- und Vermögensverhältnisse (oder Niederlassung einer ausländischen Bank in der Schweiz) Kopie Miet- oder Kaufvertrag Handelsregisterauszüge (wenn im HR eingetra- gen) von allen Schweizer Firmen, an welchen Beteiligungen bestehen Krankenversicherungsschutz: Nachweis/Offerte einer Krankenkasse inkl. Monatsprämie und Franchise Betreibungsauszug oder gleichwertiges Doku- ment Heimatlicher, aktueller Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung bei Zu- zug aus der Schweiz, aus welcher hervorgeht, dass die Besteuerung nach dem Lebensauf- wand erfolgte Ehepaare: Übersetzte Eheurkunde (mit einer Apostille versehen) AI 921.35-6-1053279 | Unterlagen EU/EFTA Staatsangehörige Gesuchsformular A1 Lebenslauf Kopie gültiger Reisepass oder Identitätskarte Schriftliche Erklärung, dass keiner Erwerbstätig- keit nachgegangen wird und in den letzten 10 Jahren in der Schweiz keine Steuerpflicht be- standen hat Nachweis Einkommens- und Vermögensverhält- nisse: Bestätigung einer Schweizer Bank über Einkommens- und Vermögensverhältnisse (oder Niederlassung einer ausländischen Bank in der Schweiz) Kopie Miet- oder Kaufvertrag Handelsregisterauszüge (wenn im HR eingetra- gen) von allen Schweizer Firmen, an welchen Beteiligungen bestehen Krankenversicherungsschutz: Nachweis/Offerte einer Krankenkasse inkl. Monatsprämie und Franchise Betreibungsauszug oder gleichwertiges Doku- ment Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung bei Zu- zug aus der Schweiz, aus welcher hervorgeht, dass die Besteuerung nach dem Lebensauf- wand erfolgte Ehepaare: Internationaler Eheschein 5-6 |
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4. Weiterführende Informationen
Merkblatt Rentner/Nichterwerbstätige EU-25/EFTA (März 2023)
Merkblatt Übersiedlung Rentner (März 2023)
5. Kontakt
Amt für Wirtschaft Kantonale Steuerverwaltung Markus Walt Werner Nef Marktgasse 2 Marktgasse 2 9050 Appenzell 9050 Appenzell Tel: +41 71 788 94 40 Tel: +41 71 788 94 01 wirtschaft@ai.ch steuern@ai.ch
6. Gültigkeit
Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2023.
Stand: 29. August 2023
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