113.1
Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Sicherstellung der Gesundheitsversorgung
vom 17.03.2020 (Stand 20.04.2020)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 60 des Gesundheitsgesetzes,
verordnet:
Art. 1 Bereitstellungspflicht Kapazitäten
Sämtliche Gesundheitsinstitutionen im Kanton werden verpflichtet, ihre Kapazitäten (Anlagen, Gerätschaften, Material etc.) umfassend zur Verfügung zu stellen.
Die Bereitstellungspflicht der stationären Grundversorger umfasst namentlich:
Zeitgerechte Bereitstellung von Spitalbetten und weiteren Ressourcen zur Unterstützung der Grundversorgung sowie zur Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten;
…
Meldepflicht der tagesaktuell verfügbaren Ressourcen gemäss Vorgaben des Amts für Gesundheit.
Der Regierungsrat ermächtigt das Departement Gesundheit und Soziales, über die Beanspruchung der Kapazitäten, den Einzug von Geräten und Material und die Priorisierung zu entscheiden. Der Vorsteher kann die Kompetenz delegieren.
Die Leistungsaufträge für den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Herisau oder Heiden) gemäss der geltenden Spitalliste Akutsomatik werden für den Bedarfsfall zusätzlich der Hirslanden Klinik am Rosenberg in Heiden, der Berit Klinik in Speicher und Teufen, der Klinik Gais in Gais und der Rheinburg-Klinik in Walzenhausen erteilt. Für die Rehakliniken wird zur Abgeltung von akutsomatischen Behandlungen ohne Leistungsauftrag eine Tagespauschale von Fr. 980.– festgelegt.
Art. 2 Bereitstellungspflicht Gesundheitsfachpersonen
Sämtliche Gesundheitsinstitutionen im Kanton werden verpflichtet, ihre Personalressourcen tagesaktuell zu melden sowie gemäss Vorgaben des Amts für Gesundheit ("Corona-Einsatzzentrale") wechselseitig bedarfsadaptiert zur Verfügung zu stellen.
…
Der Regierungsrat ermächtigt das Departement Gesundheit und Soziales, über das Aufgebot von Gesundheitsfachpersonen und die Priorisierung zu entscheiden. Der Vorsteher kann die Kompetenz delegieren.
Art. 3 Abgeltung
Die Personalressourcen sind gegenseitig zum Bruttolohn gemäss Arbeitsvertrag zuzüglich Sozialversicherungskosten zu entgelten. Für die Rechnungsstellung sind die Institutionen verantwortlich.
Die Ausleihe von Geräten erfolgt zu marktüblichen Preisen, wie sie Stand 31. Januar 2020 galten. Der Ausleiher stellt Rechnung.
Art. 4 Umfassende Mitwirkungspflichten
Die Gesundheitsinstitutionen sind umfassend zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Gesundheitsinstitutionen haben mit mindestens einer mit den nötigen Kompetenzen ausgestatteten Vertretung an den Sitzungen, die das Amt für Gesundheit einberuft, teilzunehmen. Eine Teilnahme kann auch per Telefonkonferenz erfolgen.
Die Gesundheitsinstitutionen haben sämtliche Daten über ihre Kapazitäten und Ressourcen gemäss den Vorgaben des Amts für Gesundheit zu liefern.
Art. 5 Dauer der Massnahmen
Die Massnahmen dieser Verordnung sind anwendbar, solange die Bewältigung der COVID-19-Epidemie dies erfordert, längstens jedoch bis 16. März 2021.
Lf. Nr. / Abl. 1396 / 2020, S. 347