113.2

Verordnung über die Erleichterung von Zirkularbeschlüssen der Gerichte während Covid-19-Massnahmen

vom 09.03.2021 (Stand 17.03.2021)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

in Erwägung der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 16. April 2020 und gestützt auf Art. 90 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995

verordnet:

Art. 1 Zweck

Zur Bewältigung der besonderen Lage wird die Organisation der kantonalen Gerichte gemäss den nachstehenden Bestimmungen angepasst.

Art. 2 Zirkularbeschlüsse

In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 des Justizgesetzes können die Gerichte in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt.

Diese Bestimmung ist anwendbar, solange der ordentliche Betrieb der Gerichte durch Massnahmen des Bundes und des Kantones zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie beeinträchtigt wird, längstens aber bis zum 16. März 2022.

Lf. Nr. / Abl. 1425 / 12.03.2021