113.4

Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Bevölkerung

vom 12.12.2020 (Stand 01.03.2021)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 40 des Epidemiengesetzes (EpG), Art. 8 der Covid-19-Verordnung besondere Lage und Art. 59 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes,

verordnet:

Art. 1 Massnahmen im öffentlichen Raum

Darbietungen, die zu einer verbotenen Menschenansammlung führen könnten, sind zu unterlassen.

Art. 2

Art. 3 Pflichten bei positivem Testergebnis

Wer positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus (Sars-CoV-2) getestet wird, benachrichtigt unverzüglich jene Personen, mit denen er oder sie seit der mutmasslichen Ansteckung einen engen Kontakt hatte.

Betroffene beachten die Anweisungen des Bundes betreffend Isolation und Quarantäne.

Art. 4 Massnahmen an Schulen

Das Departement Bildung und Kultur kann Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an Schulen anordnen.

Art. 5 Geltungsdauer

Die Massnahmen dieser Verordnung dauern bis und mit 31. März 2021, 24.00 Uhr.

Lf. Nr. / Abl. 1416 / Nr. 54 / 13.12.2020