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Verordnung über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte
vom 24.01.1995 (Stand 30.09.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 4 sowie Art. 12 Abs. 2 lit. 1 der Verordnung vom 20. Mai 1987 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer1
verordnet:
Art. 1 Gebührenhöhe
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erhebt für die arbeitsmarktliche Bewilligung oder schriftliche Ablehnung von Gesuchen um Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte folgende Gebühren:
Jahresaufenthalter, erstmaliger Stellenantritt (z.B. Familiennachzug, usw.) Fr. 200.–
Praktikanten, Au-pair-Mädchen und andere Kurzaufenthalter Fr. 150.–
4-Monats-Bewilligungen Fr. 100.–
Grenzgänger Fr. 100.–
Saisonarbeitskräfte Fr. 60.–
Für besondere aufwendige Fälle können die Gebühren gemäss Abs. 1 angemessen erhöht werden.
Die Gebühren je Fall darf den Betrag von Fr. 350.– nie überschreiten.
Art. 2 Gebührenerlass
Das Departement Volks- und Landwirtschaft kann in Härtefällen die Gebühren gemäss Art. 1 ganz oder teilweise erlassen.
Art. 3 Gebührentragung
Die Gebühren gemäss Art. 1 sind ausschliesslich vom Arbeitgeber zu tragen.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft.
Die Verordnung vom 9. Dezember 1980 über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte2 wird aufgehoben.
Lf. Nr. / Abl. 549