222.12

Verordnung zum Obligationenrecht (Miete und Pacht)

343 Ausserrhodische Gesetzessammlung 222.12

Verordnung zum Obligationenrecht (Miete und Pacht)1) vom 29. Oktober 1990

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung2), Art. 274 und 301 OR1),

verordnet:

I. Organisation

Art. 1 Kantonale Schlichtungsstelle

Die kantonale Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse ist Schlichtungsbehörde im Sinne des Bundesrechts.

Der Regierungsrat wählt ihre Mitglieder und bestimmt den Präsidenten.

Die Justizdirektion führt das Sekretariat.

Art. 2 Richterliche Behörden

Die Zuständigkeit der richterlichen Behörden richtet sich nach der Zivilprozessordnung3).

II. Verfahren vor der Schlichtungsstelle

Art. 3 Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts anderes vorschreiben, kommt vor der Schlichtungsstelle das Gesetz über das Verwaltungsverfahren4) zur Anwendung.

———————————— 1) SR 220 2) bGS 111.1 3) bGS 231.1 4) bGS 143.5 222.12 Miete und Pacht 343

Art. 4 Einreichung von Gesuchen

Gesuche um Durchführung des Schlichtungsverfahrens sind schriftlich an das Sekretariat der Schlichtungsstelle1) zu richten.

Art. 5 Mündliche Verhandlungen

Mündliche Verhandlungen vor der Schlichtungsstelle finden, soweit erforderlich, in der Regel innert zwanzig Tagen seit Einreichung des Gesuches statt.

Die Parteien haben persönlich zu erscheinen, sie können einen Beistand beiziehen.

Bei begründeter Ortsabwesenheit ist eine Vertretung zulässig.

Der Vermieter kann sich durch den Verwalter der Liegenschaft vertreten lassen.

Art. 6 Nichterscheinen

Bleibt der Gesuchsteller der Verhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, so gilt das Gesuch als zurückgezogen.

Bleibt der Gesuchsgegner der Verhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, so wird ohne ihn verhandelt.

Art. 7 Besetzung

Die Schlichtungsstelle berät und entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, nämlich

  1. dem Präsidenten,

  2. einem Vertreter der Vermieter bzw. Verpächter,

  3. einem Vertreter der Mieter bzw. Pächter.

Der Sekretär hat beratende Stimme.

III. Schlussbestimmungen

Art. 8 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Sie ersetzt die Verordnung zum Bundesbeschluss vom 30. Juni 1972 über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen vom 6. Februar 19731).

———————————— 1) Adresse: Rathaus, 9043 Trogen 2)