325.1

Verordnung über das Kantonale Gefängnis sowie die übrigen Haftzellen

vom 31.03.1981 (Stand 01.01.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 266 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. April 1978 über den Strafprozess,

verordnet:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Kantonales Gefängnis

Das Kantonale Gefängnis dient als Untersuchungsgefängnis für erwachsene und jugendliche Untersuchungsgefangene, als Ausschaffungsgefängnis für die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie als Vollzugsanstalt.

Der Vollzug der einzelnen Haftformen erfolgt entsprechend der Nutzung räumlich getrennt.

Art. 1a Departement Sicherheit und Justiz

Das Kantonale Gefängnis sowie die übrigen Haftzellen in Trogen, Herisau, Heiden, Speicher und Teufen unterstehen der Aufsicht durch das Departement Sicherheit und Justiz.

Das Departement erlässt die notwendigen Hausordnungen für das Kantonale Gefängnis sowie für die übrigen Haftzellen.

Art. 2 Betreuung und Aufsicht

Der Direktion der Strafanstalt Gmünden obliegt die Betreuung und Bewachung der Insassen im Kantonalen Gefängnis. Sie stellt das Aufsichtspersonal.

Der Kantonspolizei obliegt die Betreuung und Bewachung der Insassen in den übrigen Haftzellen. Sie stellt das Aufsichtspersonal.

In den übrigen Haftzellen dürfen Personen nur dann inhaftiert werden, wenn dies aus prozessualen Gründen notwendig erscheint oder ihr Einverständnis vorliegt. Vorbehalten bleibt der vorübergehende Aufenthalt im Rahmen der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden.

Art. 3 Gefängnisarzt

Das Departement Sicherheit und Justiz bezeichnet einen Gefängnisarzt.

Ihm obliegt die Betreuung kranker Häftlinge.

Er überwacht die hygienischen Verhältnisse im Gefängnis und erstattet darüber dem Departement Sicherheit und Justiz periodisch Bericht.

Er bezieht ein Honorar nach der Taxordnung der SUVA.

Art. 4 Gefangenen-Seelsorger

Das Departement Sicherheit und Justiz bezeichnet je einen Gefangenenseelsorger des evangelisch- reformierten und des römisch-katholischen Bekenntnisses.

Bei Bedarf kann das Departement auch Seelsorger und Personen anderer Religionsgemeinschaften mit der Betreuung von Häftlingen beauftragen.

(2.) II. Hausordnung

Art. 5 Zuständige Amtsstelle

Die im Rahmen der Hausordnung erforderlichen Verfügungen werden erlassen:

  1. bei erwachsenen Untersuchungshäftlingen: durch das Verhöramt;

  2. bei Kindern und Jugendlichen: durch die Jugendanwaltschaft;

  3. bei Strafgefangenen: durch die in Art. 256 Abs.3 StPO vorgesehene Amtsstelle;

  4. bei Personen in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft: durch das Amt für Ausländerfragen.

Art. 6 Sonderregelungen

Der Jugendanwalt kann zugunsten von Kindern und Jugendlichen von der Hausordnung abweichende Verfügungen treffen.

Das Amt für Ausländerfragen kann bei Personen in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft in Absprache mit der Direktion der Strafanstalt Gmünden Regelungen treffen, die von den nachfolgenden Bestimmungen oder der Hausordnung abweichen, sofern der Betrieb und die Sicherheit im Kantonalen Gefängnis nicht gestört wird.

Art. 7 Allgemeine Pflichten des Häftlings

Der Häftling hat sich ruhig zu verhalten und die Anweisungen des Personals zu befolgen.

Er hält seine Zelle in Ordnung und behandelt deren Einrichtung mit Sorgfalt.

Art. 8 Effekten und Bekleidung

Beim Eintritt in das Kantonale Gefängnis und in die übrigen Haftzellen werden dem Häftling die Effekten abgenommen; er kann Uhr und Schreibzeug auf sich behalten.

Der Häftling ist zweckmässig gekleidet. Er trägt Zivilkleider und vom Personal abgegebene Hausschuhe.

Bei Personen in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft kann das Amt für Ausländerfragen das Belassen von Effekten bewilligen, sofern dadurch der Betrieb und die Sicherheit im Kantonalen Gefängnis nicht gestört wird.

Art. 9 Verpflegung

Die Häftlinge werden dreimal täglich verpflegt.

Art. 10 Körperpflege

Jedem Insassen des Untersuchungs- und Ausschaffungsgefängnisses wird einmal täglich Gelegenheit zum Duschen gegeben.

Insassen in den übrigen Haftzellen wird wenigstens drei Mal wöchentlich Gelegenheit zum Duschen gegeben.

Vorbehalten bleiben Einschränkungen, die sich aufgrund des Verhaltens des Insassen aufdrängen, insbesondere bei einer Selbst- oder Fremdgefährdung.

Art. 11 Ärztliche Betreuung

Für Häftlinge, die der medizinischen Betreuung bedürfen, wird der Gefängnisarzt oder der ihn vertretende Arzt beigezogen.

Medikamente werden nur auf ärztliche Anordnung abgegeben. Vorbehalten bleibt die Abgabe harmloser Schmerzmittel in geringer Menge durch das Personal.

Art. 12 Seelsorge

Jeder Häftling kann den Besuch des protestantischen oder des katholischen Gefangenenseelsorgers verlangen.

Über die Zulassung anderer Seelsorger entscheidet die zuständige Amtsstelle im Einzelfall.

Die Seelsorger dürfen weder Informationen noch Gegenstände zwischen Häftlingen und Dritten vermitteln. Zudem darf weder die Ordnung im Kantonalen Gefängnis noch der Haftzweck gefährdet werden.

Art. 13 Spaziergang

Untersuchungsgefangene haben nach Ablauf einer Woche Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von einer halben Stunde im Freien.

Vollzugsgefangene und Personen in Ausschaffungs-, Vorbereitungs- oder Durchsetzungshaft haben von Beginn an Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von mindestens einer Stunde im Freien.

Art. 13a Arbeit

Arbeitswilligen Insassen im Kantonalen Gefängnis wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und auf eigenen Wunsch eine geeignete Arbeit angeboten, soweit dies dem Haftzweck nicht entgegensteht.

Art. 14 Rauchen

In der Zelle ist das Rauchen zwischen Frühstück und Nachtessen erlaubt. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der zuständigen Amtsstelle.

Art. 15 Radio und Fernsehen

Über die Lautsprecheranlage mit Zellenanschlüssen wird ein vom Aufsichtspersonal ausgewähltes Programm übertragen.

Die zuständige Amtsstelle untersagt im Einzelfall die Benützung der Anlage, wenn der Untersuchungszweck dies gebietet.

Häftlingen im Ausschaffungsgefängnis und Vollzugsgefangenen wird ein Radiogerät in der Zelle, ein Fernsehgerät in einem Gemeinschaftsraum oder in Ausnahmefällen in der Zelle zur Verfügung gestellt. Private Geräte sind nicht erlaubt.

Art. 16 Briefe

Der Briefverkehr ist grundsätzlich nicht beschränkt. Eine Beschränkung kann durch die zuständige Amtsstelle angeordnet werden, wenn der Umfang des Verkehrs eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.

Die ein- und ausgehende Post wird kontrolliert. Fremdsprachige Briefe werden nur zugestellt, wenn deren vorherige Übersetzung als zumutbar erscheint. Die Kosten der Übersetzung können dem Häftling belastet werden.

Briefe, die sich auf ein hängiges Strafverfahren beziehen oder sonstwie den Untersuchungszweck gefährden, werden zurückgewiesen.

Die Anwalts- und Beschwerdepost unterliegt keinen Beschränkungen.

Art. 17 Bücher und Zeitungen

Den Häftlingen steht eine Bibliothek zur Verfügung.

Soweit dadurch der Haftzweck nicht gefährdet wird, kann sich der Häftling auf eigene Kosten bei einer Buchhandlung oder einem Verlag Bücher beschaffen; abonnierte Zeitungen und Zeitschriften kann er nach einer Woche beziehen.

Das Recht auf den Bezug von Büchern und Zeitungen kann beschränkt werden, wenn der Umfang des Bezugs eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.

Über die Abgabe von fremdsprachigem Lesestoff entscheidet die zuständige Amtsstelle.

Art. 18 Geschenke

Die Häftlinge dürfen Geschenke empfangen. Die Geschenke werden vor der Aushändigung kontrolliert.

Die zuständige Amtsstelle kann Beschränkungen anordnen, wenn der Umfang der Geschenke eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.

Alkoholische Getränke werden nicht ausgehändigt.

Die zuständige Amtsstelle kann im Einzelfall anordnen, dass nur Geschenke ausgehändigt werden, die auf Kosten des Dritten durch das Aufsichtspersonal beschafft worden sind.

Art. 19 Besuche
a) Bewilligungspflicht

Besuche bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Amtsstelle; dieser sind die entsprechenden Gesuche frühzeitig einzureichen.

Bewilligt werden nur Besuche, die weder die Anstaltsordnung noch den Haftzweck gefährden.

Art. 20 b) Zeitpunkt und Dauer

Besuche sind frühestens nach einer Woche möglich. Sie sind in erster Linie den Angehörigen vorbehalten.

Wöchentlich wird wenigstens ein Besuch von 20 Minuten bewilligt.

Nach Ablauf eines Monats erhöht sich die wöchentliche Besuchsdauer auf eine Stunde.

Die zuständige Amtsstelle kann ausnahmsweise zusätzliche Besuche bewilligen, sofern sie sich zur Besorgung dringlicher Angelegenheiten als notwendig erweisen.

Häftlinge im Ausschaffungsgefängnis können zweimal pro Woche Besuch ein geeigneten Besucherräumen empfangen. Die Besuchsdauer beträgt maximal eine Stunde.

Art. 21 c) Durchführung

Die Besucher haben sich mit einem gültigen amtlichen Ausweis mit Foto über ihre Person auszuweisen. Im Einzelfall kann die Besuchsbewilligung davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher einer Durchsuchung der Kleider und Effekten unterzieht. Die Durchsuchung soll von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

Es dürfen keine persönlichen Effekten in die Besucherräumlichkeiten mitgenommen werden. Sachen, die für die Insassen bestimmt sind, sind den Vollzugsangestellten zur Kontrolle und Weiterleitung abzugeben.

Die Besuche bei Untersuchungsgefangenen werden überwacht. Die Unterhaltung darf sich nicht auf ein hängiges Strafverfahren beziehen.

Eine fremdsprachige Unterhaltung beim Besuch eines Untersuchungsgefangenen ist nur zulässig bei einer Überwachung durch einen geeigneten Übersetzer. Ein entsprechender Antrag muss beim Gesuch um die Besuchsbewilligung gestellt werden.

Art. 22 d) Ausnahmen

Besuche des Beistandes werden nicht auf die Besuchsdauer (Art. 20 Abs. 2 und 3) angerechnet.

Besuche von Seelsorger und Gefängnisarzt unterliegen nur den Beschränkungen des Art. 21 Abs. 1; dasselbe gilt nach Durchführung der ersten einlässlichen Einvernahme für den als Anwalt patentierten Verteidiger.

Besuche des nicht als Anwalt patentierten Verteidigers werden nicht auf die Besuchsdauer (Art. 20 Abs. 2 und 3) angerechnet; eine Überwachung unterbleibt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist.

Art. 23 Haftung, Verantwortlichkeit

Die Kosten für die Behebung von selbstverschuldeten Beschädigungen an der Zelle und ihren Einrichtungen werden dem Häftling belastet.

Ausserdem ist das Departement berechtigt, Strafantrag wegen Sachbeschädigung zu stellen.

Art. 24 Disziplinarstrafen

Die zuständige Amtsstelle kann aus disziplinarischen Gründen folgende Rechte des Häftlings beschränken oder entziehen: Spaziergang, Rauchen, Radio- und Fersehempfang, Briefverkehr, Bezug von Büchern und Zeitungen, Empfang von Geschenken und Besuchen.

Vorbehalten bleibt der Verkehr mit dem Verteidiger und mit Behörden.

Unordentliche und lärmende Häftlinge können in besondere Zellen verlegt werden.

Art. 25 Beschwerden

Gegen das Verhalten und Anordnungen des Aufsichtspersonals kann der Häftling bei der zuständigen Amtsstelle Beschwerde führen; diese trifft die nötigen Massnahmen.

Gegen Verfügungen der zuständigen Amtsstelle kann die inhaftierte Person innert 20 Tagen seit deren Zustellung schriftlich beim Departement Rekurs einreichen. Die Rekursschrift muss einen Antrag mit einer kurzen Begründung enthalten.

Richtet sich eine Beschwerde gegen das Verhöramt und betrifft sie Fragen, die den Untersuchungszweck berühren, so holt das Departement die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ein.

(3.) III. Schlussbestimmung

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Sie ersetzt die gleichlautende Verordnung vom 5. Juni 1979.

Lf. Nr. / Abl. 45