327.1

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung)

406 Ausserrhodische Gesetzessammlung 327.1

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung) vom 26. Oktober 1992

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung1) und auf Art. 266 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1978 über den Strafprozess (Strafprozessordnung)2),

verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten3).

Art. 2 Beratung

Der Regierungsrat sorgt durch die Gemeindedirektion für die Einrichtung einer oder mehrerer Beratungsstellen4).

Er kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder mit öffentlichen und privaten Institutionen treffen.

Art. 3 Rechte des Opfers im Strafverfahren

Kantonspolizei, Verhöramt, Staatsanwaltschaft und Gerichte tragen im Strafverfahren den besonderen Rechten des Opfers5) Rechnung.

1) bGS 111.1 2) bGS 321.1 3) vgl. das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SR 312.5, im Folgenden kurz: OHG) und die zugehörige bundesrätliche Verordnung (SR 312.51) 4)

Art. 4 Entschädigung und Genugtuung

a) Zuständige Behörde 1 Der Vollzug der Vorschriften über die Entschädigung und Genugtuung1) obliegt der Gemeindedirektion.

Sie:

  1. gewährt Vorschüsse2),

  2. führt die erforderlichen Abklärungen durch,

  3. trifft und eröffnet den erstinstanzlichen Entscheid,

  4. macht gegenüber der Täterschaft und gegenüber Dritten die Ansprüche des Staates geltend3).

Art. 5 b) Verfahren

Gesuche um Entschädigung und Genugtuung sind innert zwei Jahren nach der Straftat4) schriftlich bei der Gemeindedirektion einzureichen.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren5).

Es werden keine Kosten erhoben6).

Art. 6 c) Rechtsmittel

Entscheide der Gemeindedirektion können innert zwanzig Tagen an das Versicherungsgericht weitergezogen werden.

Das Verfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung7).

Art. 7 Schlussbestimmungen

a) Änderung der Strafprozessordnung Das Gesetz vom 30. April 1978 über den Strafprozess (Strafprozessordnung)8) wird wie folgt geändert:

Art. 211 Endgültigkeit 1

Der Rekursentscheid ist endgültig.

1)

Art. 11 ff. OHG

2)

Art. 15 OHG

3)

Art. 14 Abs. 2 und 3 OHG

4)

Art. 16 Abs. 3 OHG

5) bGS 143.5 6)

Art. 16 Abs. 1 OHG

7)

Art. 237 bis 247 ZPO (bGS 231.1)

8) bGS 321.1

406 Opferhilfe 327.1

Ausgenommen ist der Rekursentscheid einer Strafverfolgungsbehörde betreffend die Einstellung des Strafverfahrens; er kann durch das Opfer1) mit Rekurs an die Justizaufsichtskommission2) weitergezogen werden3).

Art. 8 b) Änderung des Jugendstrafverfahrens

Die Verordnung vom 18. Mai 1976 über das Strafverfahren gegen Kinder und Jugendliche (Jugendstrafverfahren)4) wird wie folgt geändert:

Art. 26 Einstellung Abs. 1 und 2 unverändert 3 Das Opfer1) der Straftat kann die Einstellungsverfügung innert

Tagen mittels Rekurs an das Jugendgericht weiterziehen.

Art. 9 c) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten5) in Kraft.

1) vgl. Art. 2 OHG 2) vgl. Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO (bGS 231.1) 3) vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG 4) bGS 322.1 5) 1. Januar 1993

517 Ausserrhodische Gesetzessammlung 327.1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung) Änderung vom 24. Oktober 1994 Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.

beschliesst:

I.

Die Verordnung vom 26. Oktober 1992 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung) wird wie folgt geändert:

Art. 6 c) Rechtsmittel

Entscheide der Gemeindedirektion können innert 30 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Abs. 2, aufgehoben

Art. 7 Schlussbestimmungen

a) Änderung der Strafprozessordnung Das Gesetz vom 30. April 1978 über den Strafprozess (Strafprozessordnung) wird wie folgt geändert:

Art. 211 Endgültigkeit 2

Der Rekursentscheid einer Strafverfolgungsbehörde betreffend die Einstellung des Strafverfahrens kann durch das Opfer an die Justizaufsichtskommission des Obergerichtes weitergezogen werden.

II.

Die geänderten Bestimmungen treten am 1. Januar 1995 in Kraft.