813.22

Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

vom 27.09.2005 (Stand 01.01.2016)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 19951 sowie Art. 32 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen2,

verordnet:

Art. 1 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht, das Departement Bau und Volkswirtschaft die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen3 aus. Das Departement kann Weisungen erteilen.

Das Amt für Umwelt ist die Fachstelle und vollzieht die gemäss Bundesgesetzgebung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen den kantonalen Vollzugsbehörden obliegenden Befugnisse und Aufgaben, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind4. Es kann andere Fachstellen beiziehen.

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren.

Art. 2 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege5.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 13. November 1972 zum Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz)6 wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 918