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Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
vom 05.04.2022 (Stand 05.04.2022)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 sowie Art. 12 des Gesetzes über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 21. Februar 2022,
verordnet:
Art. 1 Zuständigkeiten
Der Vollzug des kantonalen Covid-19-Härtefallgesetzes steht unter der Aufsicht des Departements Bau und Volkswirtschaft. Es schliesst die erforderlichen Verträge mit dem SECO ab.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht sämtliche Aufgaben, soweit nicht anders geregelt.
Art. 2 Anforderungen an die Unternehmen
Der Kanton kann Härtefallmassnahmen gewähren, wenn das Unternehmen:
die bundesrechtlichen Anforderungen nach der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 erfüllt;
am 1. Oktober 2020 seinen Sitz im Kanton hatte.
Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken gelten zusätzlich folgende Anforderungen:
das Unternehmen befindet sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in einem Betreibungsverfahren für steuerrechtliche Forderungen, es sei denn, dass eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist;
das Unternehmen hat keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes oder des Kantons in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien.
Härtefallmassnahmen sind ausgeschlossen für Unternehmen:
an deren Kapital Bund, Kanton oder Gemeinden insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind;
die in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Personal beschäftigen.
Art. 3 Bemessung der nicht rückzahlbaren Beiträge
Der nicht rückzahlbare Beitrag deckt höchstens die ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens pro Quartal. Es wird nur liquiditätswirksamer Aufwand berücksichtigt.
Allfällige Entschädigungen aus Kurzarbeit, Covid-19-Erwerbsersatz und dergleichen sind bei der Berechnung der ungedeckten Fixkosten in Abzug zu bringen. Allfällige ungedeckte Sozialversicherungskosten (KTG, UVG, BVG) werden pauschal mit 4,5 Prozent der Entschädigungssumme aus Kurzarbeit und Covid-19-Erwerbsersatz in der entsprechenden Periode zu den ungedeckten Fixkosten hinzugezählt.
Allfällige gewährte Mieterlasse, Mietreduktionen, Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit Covid-19 oder andere damit zusammenhängende Entschädigungen oder Erleichterungen werden bei der Berechnung der ungedeckten Fixkosten angemessen berücksichtigt.
Art. 4 Gesuchsverfahren
Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Gesuche können bis zum 30. September 2022 ausschliesslich elektronisch mittels des bereitgestellten Formulars beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht werden.
Das Unternehmen hat in geeigneter Form zu bestätigen, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und wahr sind.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit prüft, ob das Gesuch die formellen Voraussetzungen nach Bundesrecht und kantonalem Recht erfüllt.
Für die materielle Prüfung bestellt das Departement Bau und Volkwirtschaft ein Fachgremium, bestehend aus externen Expertinnen und Experten sowie Vertreterinnen und Vertretern des Kantons. Das Fachgremium gibt zuhanden des Departements Bau und Volkswirtschaft eine Empfehlung ab, ob und in welcher Höhe eine Härtefallmassnahme gewährt werden soll.
Art. 5 Gesuchsunterlagen
Mit dem Gesuchsformular sind elektronisch einzureichen:
Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer);
Handelsregisterauszug;
Betreibungsregisterauszug;
Jahresrechnungen 2018, 2019 und 2020 (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang); und, soweit vorhanden, 2021; unterliegt das Unternehmen der Revisionspflicht: die revidierten Jahresrechnungen;
vollständige Spartenaufteilung, falls ein Antrag nach Art. 2a der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 gestellt wird;
die beiden letzten definitiven Steuerveranlagungen;
Quartalsabrechnungen der Mehrwertsteuer für das Jahr 2022 oder, falls keine solchen vorliegen, ein anderer Beleg für den geltend gemachten Umsatzrückgang.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Unterlagen verzichten.
Art. 6 Entscheid und Rechtsmittel
Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet über die Gewährung von Härtefallmassnahmen mittels Verfügung.
Gegen die Verfügung kann innert 20 Tagen Einsprache beim Departement Bau und Volkswirtschaft erhoben werden.
Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Gesuche betreffend Härtefallmassnahmen nach der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 können noch bis zum 30. Juni 2022 ausschliesslich elektronisch mittels des bereitgestellten Formulars beim Amt für Wirtschaft eingereicht werden.
Auf solche Gesuche bleiben im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Härtefallgesetzes die Bestimmungen der vorläufigen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 19. Januar 2021 (Stand 5. April 2022) anwendbar.
Art. 8 Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2022.
Lf. Nr. / Abl. 1463 / 08.04.2022