912.1

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete

vom 25.10.2004 (Stand 01.01.2006)

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton unterstützt die Bestrebungen des Bundes gemäss Art. 1 IHG und trifft die zu dessen Vollzug notwendigen Massnahmen.

Er arbeitet mit dem regionalen Entwicklungsträger gemäss Art. 15 IHG zusammen.

Art. 2 Entwicklungsträger

Die Gemeinden der Region Appenzell A.Rh. schliessen sich in geeigneter Form zu einem regionalen Entwicklungsträger zusammen.

Art. 3 Entwicklungskonzept

Der regionale Entwicklungsträger erarbeitet das Entwicklungskonzept und berücksichtigt dabei die Richt- und Sachpläne des Kantons.

Das Entwicklungskonzept wird vom Regierungsrat genehmigt und vom Kantonsrat zur Kenntnis genommen.

Art. 4 Finanzhilfen

Der Kanton kann Beiträge an die Finanzierung von Leistungen und Aufwendungen des regionalen Entwicklungsträgers gemäss Art. 18 Abs. 1 IHG leisten.

Die Beiträge des Kantons werden gewährt,

  1. soweit sich die Gemeinden des regionalen Entwicklungsträgers an der Finanzierung der Leistungen und Aufwendungen nach Art. 18 Abs. 1 IHG mit einer gleich hohen Leistung beteiligen,

  2. wenn der Kanton im Vorstand des regionalen Entwicklungsträgers vertreten ist.

Art. 5 Beteiligung an Infrastrukturvorhaben und -programmen

Der Kanton kann sich an der Restfinanzierung von Einzelvorhaben oder Infrastrukturprogrammen durch einmalige Beiträge à fonds perdu beteiligen.

Die Beteiligung des Kantons setzt voraus, dass

  1. die Vorhaben oder Programme dem genehmigten regionalen Entwicklungskonzept entsprechen,

  2. die Vorhaben oder Programme anderen kantonalen Richt- und Sachplanungen nicht widersprechen,

  3. eine dem Investitionshilfedarlehen des Bundes gleichwertige Leistung (vgl. Art. 5 lit. d IHG) aufgrund anderer kantonaler Erlasse nicht möglich ist,

  4. die Investitionshilfe des Bundes durch ausreichende Sicherheiten abgedeckt ist.

Kantonsbeiträge aufgrund anderer kantonaler Erlasse werden angerechnet.

Die Gewährung der Investitionshilfe kann im Einzelfall an Bedingungen geknüpft und von Auflagen abhängig gemacht werden.

Art. 6 Rückforderung der kantonalen Leistungen

Wer die kantonalen Leistungen nicht zweckmässig verwendet oder werden die Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, kann der Kanton seine Leistungen zurückfordern.

Art. 7 Finanzierung

Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Mittel werden in das kantonale Budget aufgenommen.

Art. 8 Vollzug

Soweit nicht andere Instanzen zuständig sind, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes dem Departement Volks- und Landwirtschaft.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 30. April 1978 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete (EG zum IHG) wird aufgehoben.

Art. 11 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Lf. Nr. / Abl. 919