912.11
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete
vom 13.12.2005 (Stand 01.01.2006)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 9 des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2004 zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete,
verordnet:
Art. 1 Einreichung der Gesuche
Gesuche um Investitionshilfe sind mittels Gesuchsformular und unter Beilage der einschlägigen Unterlagen dem regionalen Entwicklungsträger einzureichen.
Der regionale Entwicklungsträger prüft die Beitragsgesuche formell und materiell und leitet sie mit seiner Stellungnahme an das Departement Volks- und Landwirtschaft weiter.
Die Gesuchsprüfung umfasst insbesondere die folgenden Gesichtspunkte:
Übereinstimmung mit dem sachlichen Geltungsbereich der Bundesgesetzgebung;
Übereinstimmung mit dem genehmigten regionalen Entwicklungskonzept;
Nachweis eines geeigneten Projektträgers;
Ausschöpfung aller möglichen Subventionen und Finanzierungshilfen;
Nachweis der Basisfinanzierung;
Nachweis der Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten.
Art. 2 Anforderungen an die Gesuche
Die Anforderungen an die Gesuche und die Ermittlung der anrechenbaren Kostenrichten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes.
Art. 3 Höhe der Investitionshilfe
Die Höhe der kantonalen Beteiligung richtet sich insbesondere nach der entwicklungspolitischen Bedeutung des Projektes sowie nach der finanziellen Situation des Trägers.
Art. 4 Gleichwertige kantonale Leistung
Die kantonale Beteiligung wird in Form von einmaligen Beiträgen à-fonds-perdu gewährt.
Die kantonale Beteiligung muss derjenigen des Bundes mindestens gleichwertig sein. Kantonale Beiträge auf Grund anderer kantonaler Erlasse werden an die Beteiligung angerechnet.
Die Ermittlung der Gleichwertigkeit der kantonalen Leistung richtet sich nach den Richtlinien des Bundes.
Art. 5 Zuständige Behörde
Ist die gleichwertige Leistung des Kantons auf Grund anderer kantonaler Erlasse sichergestellt, entscheidet das Departement Volks- und Landwirtschaft über das Gesuch.
Alle übrigen Gesuche unterbreitet das Departement Volks- und Landwirtschaft dem Regierungsrat, welcher die Höhe der kantonalen Beteiligung festlegt.
Art. 6 Eröffnung der Zusicherung
Das Departement Volks- und Landwirtschaft eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Zusicherungen des Bundes und des Kantons mit den allfälligen Auflagen und Bedingungen.
Art. 7 Teilzahlungen
Der Kanton kann Teilzahlungen leisten.
Art. 8 Schlussabrechnung
Nach Abschluss des Projektes reicht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dem Departement Volks- und Landwirtschaft die Schlussabrechnung ein.
Das Departement Volks- und Landwirtschaft prüft die Schlussabrechnung und leitet sie zusammen mit seinem Antrag an die zuständige Bundesstelle weiter.
Art. 9 Zahlungsverkehr
Das Departement Volks- und Landwirtschaft regelt den Zahlungsverkehr.
Art. 10 Kontrolle
Das Departement Volks- und Landwirtschaft überwacht die zweckmässige Verwendung der Mittel.
Art. 11 Auskunftspflicht
Wer Leistungen auf Grund der Bestimmungen über Investitionshilfe für Berggebiete beansprucht, hat den zuständigen kantonalen Stellen jegliche mit dem Gegenstand der Hilfe zusammenhängende Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Rechnungsgrundlagen zu gewähren.
Art. 12 Weisungen
Das Departement Volks- und Landwirtschaft erlässt, soweit erforderlich, weitere Weisungen.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zum Einführungsgesetz vom 30. April 1978 zum Bundesgesetz vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Lf. Nr. / Abl. 929