955.14

Verordnung zum Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)

vom 20.11.1989 (Stand 30.09.2016)

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 41a des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser 1 und auf Art. 38 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. April 1989 über das Gastgewerbe2,

verordnet:

Art. 1 Zuständige Behörde

Der Vollzug des Alkoholgesetzes obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Es ist insbesondere zuständig für die Bewilligung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern innerhalb des Kantons.

Art. 2 Bewilligungen

Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Nicht besonders befristete Bewilligungen gelten für eine Dauer von fünf Jahren.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Art. 3 Gastgewerbe

Der Inhaber einer gastgewerblichen Bewilligung für die Abgabe von gebrannten Wassern zum Genuss an Ort und Stelle und über die Gasse3 bedarf keiner besonderen Kleinhandelsbewilligung.

Das Einrichten eigentlicher Verkaufsstellen und das Anpreisen des Gassenverkaufs sind ihm nur mit einer Bewilligung gemäss dieser Verordnung gestattet.

Art. 4 Abgaben

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erhebt je nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebs eine Abgabe von Fr. 100.– bis Fr. 1 000.– pro Bewilligungsperiode4.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 319