955.22
Gesetz über die Entlastung von den Tourismusabgaben 2020 und 2021
vom 28.03.2022 (Stand 01.01.2021)
Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 43 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 19951,
beschliesst:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Um die Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie weitere Tourismusbetriebe von den Auswirkungen der Covid-19-Epidemie zu entlasten, wird der Vollzug des Tourismusgesetzes2 vorübergehend geändert und auf die Erhebung der kantonalen Tourismusabgabe teilweise verzichtet.
Diese Massnahme betrifft die für die Jahre 2020 und 2021 geschuldeten Tourismusabgaben.
Art. 2 Tourismusabgabe 2020
Die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2020 wird für folgende Betriebe ganz ausgesetzt:
Hotelbetriebe nach Art. 11 der Tourismusverordnung3;
übrige Beherbergungsbetriebe nach Art. 12 TV;
Restaurationsbetriebe nach Art. 13 TV;
Betriebe mit touristischen Aktivitäten nach Art. 14 TV.
Art. 3 Tourismusabgabe 2021
Der Regierungsrat kann die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2021 ganz oder teilweise aussetzen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen angezeigt ist.
Lf. Nr. / Abl. 1461 / 01.01.2021