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OG ARGVP 1988 3019

OG ARGVP 1988 3019

C. Gerichtsentscheide 3019

N otw eg. Umfang der Notweganspruchs im Falle eines Wohnhauses in landwirtschaftlicher Umgebung (ausserhalb Bauzone). Eine Wegverbindung, die teils über einen privaten Fahrweg, teils über Wiesland führt, kann nicht täglich mit Motorfahrzeugen benützt werden (Art. 694 ZGB).

Die Ausnahmerechte sind zu unterteilen in Rechte, die ganzjährig, und solche, die in der landwirtschaftlich nicht intensiv benützten Zeit ausgeübt werden können: Unbestritten ist das zeitlich unbeschränkte Zufahrtsrecht für Feuerwehr und Krankenauto (Spitalauto). Ebenso muss nach unvorhergesehenen Naturereignissen (Schäden nach einem Föhnsturm, Hauseinsturz, grosser Brandschaden und dergl.) die Zufuhr von Baumaterial inkl. Installationen für Unterhaltsarbeiten gewährleistet werden. Nicht motorisierte Transporte mit Handwagen (im engem Sinn oder wie im Postbetrieb) sind zeitlich unbeschränkt zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist für weitere Transporte die Vegetation und die Bewirtschaftung zu beachten. Dies entspricht der nötigen Rücksichtnahme gegenüber einem Landwirt und dem ungeschriebenen Gewohnheitsrecht im Kanton Appenzell, dass nicht eingezäunte Wiesen in der Zeit zwischen Bettag und Landsgemeinde frei betreten werden dürfen. Auf die Zeit von Mitte September bis Ende April jedes Jahres sind daher zu beschränken — die Zufuhr von Brennmaterial (je ein Transport Heizöl, Kohle, Holz und anderes Brennmaterial pro Jahr), — die Zufuhr von Baumaterial inkl. Installationen für grössere Innenumbauten und bewilligte Aussenumbauten, — die Zufuhr von Baumaterial inkl. Installationen für Unterhaltsarbeiten am Haus einmal jährlich, — der motorisierte Transport sehr schwerer Möbelstücke. Dabei sind als sehr schwere Möbelstücke zu bezeichnen, die von zwei starken Männern nicht leicht über eine weitere Strecke getragen werden können (Klavier usw ). Unbestritten blieb, dass die Transporte wenn immer möglich bei trockenem Boden auszuführen sind. Allfälliger Schaden ist zu ersetzen; der Weg wäre dann durch den Verursacher wieder instandzustellen. In diesem Sinne wird das Grundbuchamt angewiesen, zugunsten der

C. Gerichtsentscheide 3019, 3020

Kläger und zulasten der Beklagten ein beschränktes Notwegrecht unter den angegebenen (im Eintrag wiederholten) Bedingungen einzutragen.

OGer 30.11.1982 (RBer 1982/83, S. 29)

G ru n d d ienstb arkeit. Fieseirecht (gegenseitiges Bodenmitbenützungsrecht), unzulässige Beeinträchtigung durch Einräumung eines Fahrrechtes (Art. 737 ZGB).

Wie der Beklagte zu Recht ausführt, wurde das Boden-Mitbenützungsrecht der Parteien im Vertrag von 1945 eingehend umschrieben. Rechtsgeschichtlich ist die Sammlung von altem Sprachgut (Titus Tobler, Appenzellischer Sprachschatz, Zürich 1837) wertvoll. Jene Erklärung des Fieseirechts (im Appenzeller Hinterland Fesselrecht) darf aber nicht zu einer ausdehnenden Auslegung der 1945 begründeten Grunddienstbarkeit führen. Das damals begründete Recht dient vor allem dem Ein- und Ausladen von Holz, Heu oder anderen Vorräten; ein längeres Lagern solcher Güter ist nur erlaubt, soweit die Mitbenützung durch den Nachbarn dadurch nicht in Frage gestellt wird. Schon diese Überlegung zeigt, dass das Mitbenützungsrecht auf den beiden Parzellen 43 und 45 durch das neu eingetragene Fahrrecht nicht nur «verändert», sondern weitgehend aufgehoben würde. Eine kurzfristige Lagerung von Holz oder Heu auf dem Fieselboden wäre nicht mehr möglich, wenn Tag und Nacht darüber gefahren würde. Das 1945 vereinbarte Durchgangsrecht bedeutet kein unbeschränktes Durchfahrtsrecht. Die Rechtslage ist auf die nahe Zukunft hin zu entscheiden. Der Beklagte wird sein Bauvorhaben auf Parz. 612 nach wie vor weiter verfolgen. Ein Mehrfamilienhaus lässt sich jedoch nicht übereinen gemeinsamen Fieselboden erschliessen; allenfalls muss der Beklagte nach andern Zufahrtsmöglichkeiten suchen oder sich mit dem Kläger vereinbaren. Er kann dem Kläger nicht Rechtsmissbrauch oder Schikane vorwerfen. Es ist zwar zuzugeben, dass die 1945 erneuerte Dienstbarkeit bereits damals oder etwas später durch das Anbringen einer Seitenwand am Haus des Klägers erheblich, auf 1,53 m, eingeengt und damit teilweise entwertet wurde. Das Recht besteht aber heute noch und gibt dem Kläger die Befugnis, auf dem Fieseiplatz unbehelligt Güter aus- und einzuladen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 694 e Art. 737 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.