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OG ARGVP 1990 3173

OG ARGVP 1990 3173

C. Gerichtsentscheide 3172,3173

Die Beklagten machten unter Berufung auf Art. 634 Abs. 2 ZGB geltend, der Vergleich hätte, da eine Teilung betreffend, der Schriftform bedurft. Das Erfordernis der Schriftlichkeit betrifft aber den eigentlichen Schlussakt der Teilung ( icen, Komm. N. 1 zu Art. 634 Abs. 2 ZGB). o Tu Das von den Beklagten angeführte Zitat (Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 16) trifft den zu beurteilenden Sachverhalt nicht. Die vereinbarte Versteigerung der Liegenschaft ist eine Modalität des Teilungsverfahrens (Art. 612 ZGB), nicht dessen Schlussakt. OGer 30.1.1990

Eine hiegegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 1990 abgewiesen. Ebenfalls am 25. Juni 1990 ist das Bundesgericht auf die gleichzeitig eingereichte Berufung nicht eingetreten. Dabei wurde folgendes ausgeführt: «Der Abschreibungsbeschluss hat nur den Charakter einer Beurkundung, mit der vom Vergleich Kenntnis genommen und die Erledigung des Prozesses festgestelltwird, nicht die Bedeutung eines Entscheides in der Sache selbst (BG E11411191). Er beruht überdies auf kantonalem Verfahrensrecht, dessen Verletzung mit der Berufung nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 OG). Insbesondere ist auch die Frage der Form des Vergleichsabschlusses vom kantonalen Recht beherrscht, dessen Bestimmungen allfällige bundesrechtliche Formvorschriften ersetzen (vgl. BGE 99 II 361; Meier-Hayoz, SJK 463, S.5; Leuch, N.1 zu Art. 152 und N.5 zu Art. 397 ZPO BE; Sträuli/Messmer, N. 19 zu § 188 ZPO ZH).»

Parteientschädigung im Verfahren vor dem Einzelrichter im Arbeitsvertragsrecht (Art. 220 Abs. 6 ZPO).

Der Kläger war im Verfahren vor dem Einzelrichter im Arbeitsvertragsrecht durch einen Anwalt vertreten. Seine Klage wurde im Betrage von Fr. 7690.30 geschützt. Er beantragte die Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung durch den Beklagten. Dieses Begehren wurde ausnahmsweise geschützt. Aus den Erwägungen: Nach Art. 343 Abs. 3 OR dürfen den Parteien im Verfahren vor dem Einzelrichter im Arbeitsvertragsrecht weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Die Frage, ob der unterliegenden Partei eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt werden kann, lässt das Bundesrecht offen. Die Kantone sind befugt, diesbezüglich eigene Vorschriften zu erlassen (BGE 100 II 360). Von dieser Befugnis hat der

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kantonale Gesetzgeber in Art. 220 Abs. 6 ZPO Gebrauch gemacht. Danach kann im Verfahren vor dem Einzelrichter im Arbeitsvertragsrecht eine Partei nur ausnahmweise verpflichtet werden, der andern Vertretungskosten zu ersetzen. Eine publizierte Praxis zu Art. 220 Abs. 6 ZPO besteht nicht. Die Entstehungsgeschichte der genannten Bestimmung, die neu in die Zivilprozessordnung vom 27. April 1980 aufgenommen wurde, zeigt, dass der Gesetzgeber die Zusprechung von ausseramtlichen Entschädigungen im Verfahren vor dem Einzelrichter im Arbeitsvertragsrecht in der Regel ausschliessen wollte. Der Vorentwurf zur ZPO enthielt noch keine Bestimmung über die ausseramtliche Entschädigung. Nach der ersten Lesung des Entwurfs hat die Expertenkommission folgenden neuen Absatz 6 von Art. 220 in den Gesetzesentwurf aufgenommen: «Keine Partei kann verpflichtet werden, der andern Vertretungs- oder Verbeiständungskosten zu ersetzen.» (Protokoll, S.126) Die zweite Lesung des Gesetzesentwurfs hat eine recht umfangreiche Diskussion zu diesem neu eingefügten Abs. 6 gebracht. Dabei ist die Expertenkommission zum Schluss gekommen, dass es auch im Verfahren vor dem Einzelrichter im Arbeitsvertragsrecht Fälle geben könne, in denen es unbillig wäre, wenn keine Parteientschädigung zugesprochen werden könnte. Diese Ansicht der Expertenkommission hat zum heute geltenden Abs. 6 von Art. 220 ZPO geführt (Protokoll S. 128/129). Im Zeitpunkt der Beratungen über die neue Zivilprozessordnung lag der Streitwert gemäss Art. 343 OR bei Fr. 5000.-. In der Zwischenzeit ist die Streitwertgrenze auf Fr. 20000 - erhöht worden. Bei höheren Streitwerten und komplizierteren Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtfertigt es sich eher, eine Parteientschädigung zuzusprechen, als bei Bagatellstreitigkeiten. Im vorliegenden Fall war ein umfangreicher Prozessstoff bei einem Streitwert von rund Fr. 8000 - zu beurteilen. Die Gegenpartei hat das Verfahren erheblich erschwert. Die gerichtliche Durchsetzung von Lohnansprüchen im Betrage von rund Fr. 8000 - war eine eigentliche Existenzfrage für den Kläger und seine Familie. Der Kläger war in diesem Falle auf einen Anwalt angewiesen. Es rechtfertigte sich daher, dem Kläger ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen. Anzumerken bleibt, dass auch die Praxis anderer Kantone die Ausrichtung von Parteientschädigungen im Verfahren nach

Art. 343 OR zulässt (Streiff, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1986, N.12 zu Art. 343 OR). OGP 4.4.1990

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 343 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 612 e Art. 634 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 220 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.