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OG ARGVP 1998 3313

OG ARGVP 1998 3313

Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3313

Haftung aus unerlaubter Handlung. Schadensersatzpflicht des Eishockeyspielers, der einen Gegenspieler durch eine grobe Regelwidrigkeit (Ellbogencheck gegen den Kopf) verletzt (Art. 41 OR).

Sachverhalt

In dem am 14. Januar 1995 in Martigny ausgetragenen Spiel zwischen dem HC Martigny und dem SC Herisau beging der Herisauer Spieler X. ein Foul gegenüber einem angreifenden Gegenspieler. Dieser stürzte gegen die Bande und verletzte sich am Mund. Der Schiedsrichter qualifizierte den Vorfall im Schiedsrichterrapport als ''Ellbogencheck gegen den Kopf an der Bande". Dieser Verstoss gegen die Regel 609 b hatte für X. eine grosse Strafe (Fünfminutenstrafe) und eine Spieldauerdisziplinarstrafe zur Folge. Der verletzte Spieler begab sich in der Folge in zahnärztliche Behandlung. Die Allianz Versicherung macht unter Berufung auf Art. 41 UVG gegen X. Schadenersatz für die von ihr gedeckten Behandlungskosten geltend.

Aus den Erwägungen

Der Beklagte bestreitet, dass seine Körperattacke widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR sei. Die befragten Zeugen hätten ausgesagt, dass es sich um kein aussergewöhnliches Foul gehandelt habe bzw. dass Ellbogenschläge nicht aussergewöhnlich seien. Streitfrage ist mithin, ob von einer Einwilligung des Verletzten ausgegangen werden kann, was eine Schadenersatzpflicht des Beklagten ausschlösse. Eine stillschweigende Einwilligung in eine Körperverletzung darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann nicht angenommen werden, wenn eine den Schutz der Spieler vor Verletzungen bezweckende Spielregel absichtlich oder in grober Weise missachtet wird (BGE 121 IV 249). Ob es sich um eine grobe oder absichtliche Missachtung handle, ist eine Rechtsfrage. Es erübrigt sich deshalb hierzu, Zeugen einzuvernehmen oder Aussagen zu würdigen, in denen der Zeuge eine Beurteilung aus seiner Sicht vorgenommen hat. Nach der Regel 609 b wird ein Spieler, der den Gegner durch ein Foul mit Knien oder Ellbogen verletzt, mit einer grossen Strafe (5 Minuten) belegt, während ein Foul mit Ellbogen oder Knie nach Regel

B. Gerichtsentscheide 3313

609 a eine kleine oder Zweiminutenstrafe nach sich zieht. Daraus erhellt, dass das Verbot, den Ellbogen einzusetzen, dem Schutz vor Verletzungen dient (vgl. BGE 121 IV 254). Im zitierten Bundesgerichtsentscheid wurde ein Knieeinsatz gegen das Knie des Gegners, wodurch dieser eine Kreuzbandläsur erlitt, als vorsätzliche Körperverletzung beurteilt. Nur nebenbei sei erwähnt, dass der Schiedsrichter in jenem Fall lediglich eine (kleine) Zweiminutenstrafe verhängt hatte, während im vorliegenden Verfahren der Fehler aufgrund der W ettspielregeln als wesentlich gravierender beurteilt wurde. Für das urteilende Gericht steht fest, dass ein Ellbogenstoss ins Gesicht eines Gegenspielers, wie er zeugenmässig bewiesen ist, zumindest eine grobe Regelverletzung darstellt. Ein solches Vorgehen ist auch mit einem harten, körperbetonten Einsatz um den Puck nicht zu rechtfertigen, weil in höchstem Masse unfair. Durch einen Schlag ins Gesicht verliert der Attackierte die Kontrolle über seine Bewegungen und vermag nicht mehr situationsgerecht zu reagieren. Die Gefahr eines unkontrollierten Sturzes liegt nahe, und dass dies in der Nähe der Bande, wo sich das Geschehen vorliegend abspielte, schwerwiegende Folgen haben konnte, war für den Beklagten als erfahrener Spieler abzusehen. Eine grobe Regelverletzung genügt bereits als Voraussetzung für die Bejahung der Haftbarkeit. Indessen steht auf Grund der Zeugenaussagen fest, dass der Beklagte den Schlag mit Absicht geführt hat. Im übrigen sind die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen von der Vorinstanz umfassend und zutreffend gewürdigt worden. Die Haftbarkeit des Beklagten ist zu bejahen. OGer 24.11.1998

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 41 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni, Art. 41 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1999, 1 gennaio 2001, 1 luglio 2001, 1 giugno 2002, 1 gennaio 2003, 1 gennaio 2004, 1 febbraio 2004, 1 luglio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024 e 1 gennaio 2026.