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OG ARGVP 2001 3385

OG ARGVP 2001 3385

B. Gerichtsentscheide 3385

erweist sich die Ergänzung des Beschwerdebegehrens nicht nur als zulässig, sondern entspricht dem verfahrensrechtlich Gebotenen. Dagegen ist auf den Beschwerdeantrag, soweit dieser darüber hinausgeht und verlangt, dass die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren sei, nicht einzutreten. 2. Aus der kassatorischen Natur der Beschwerde nach Art. 280 ff. ZPO folgt des weiteren, dass neue Vorbringen ausgeschlossen sind (vgl. M. Ehrenzeller, Komm. N. 3 zu Art. 281 ZPO). Beurteilungsgrundlage ist mithin der Prozessstoff, der dem Vorrichter vorlag. Die neu eingereichten Akten sind deshalb für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich. JuAK 11.10.2001

Justizaufsichtskommission. Beschwerde gegen Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess. Bei der Überprüfung auf Willkür sind die Besonderheiten des Summarverfahrens mit zu berücksichtigen (Art. 221 ff. ZPO, 280 Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdeführer rügt den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten in verschiedenen Punkten als willkürlich.

Die Justizaufsichtskommission hält sich in ihrer Beschwerdepraxis an den Willkürbegriff, wie ihn das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden umschrieben hat (Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1963/64, S. 40; 1983/84, S. 47; AR GVP 1/1989 Nr. 3143). Es geht mithin um eine qualifizierte, besonders intensive Fehlerhaftigkeit, welche in der Offensichtlichkeit des Mangels zum Ausdruck kommt (D. Thürer, das Willkürverbot nach Art. 4 BV; ZSR 1987, 487 ff. mit Hinweisen). Die Aufhebung eines angefochtenen Entscheides rechtfertigt sich nur dann, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1992, Kap. 2, N. 62). Anfechtungsobjekt einer Willkürbeschwerde ist nicht die Begründung eines

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Entscheides. Dessen Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er sich im Ergebnis als unhaltbar erweist, nicht schon dann, wenn er mit einer unhaltbaren Begründung versehen ist (BGE 109 Ia 22, 112, 111 III 10 Erw. 3 a). In grundsätzlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer eines Prozesses im Summarverfahren nach Art. 221 ff. ZGB erfolgt. Entscheidgrundlage bildet nicht ein vollständig instruierter Prozess; vielmehr findet nur ein rudimentäres Beweisverfahren statt. So sind Zeugeneinvernahmen und Expertisen nur durchzuführen, wenn sie im Interesse des materiellen Rechts unumgänglich sind und das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Ergeben sich in der Folge im Hauptprozess wesentliche neue Aspekte, kann eine vorsorgliche Massnahme abgeändert werden, wobei die Praxis der ausserrhodischen Massnahmerichter diesbezüglich grosszügig ist. Gemäss Art. 226 ZPO ist im Summarverfahren mit möglichster Beschleunigung zu entscheiden, und der Entscheid hat die Begehren, den wesentlichen Sachverhalt, eine kurze Begründung und den Rechtsspruch zu enthalten. Diese Besonderheiten gilt es zu berücksichtigen, wenn ein Summarentscheid auf Willkür hin zu überprüfen ist. Im Speziellen ist in bezug auf die Festsetzung von finanziellen Leistungen für die Dauer eines Scheidungsprozesses, namentlich von Unterhaltsbeiträgen, auf die wirtschaftliche Situation der Parteien abzustellen. Hierzu gilt es, verschiedene Positionen, sei es auf der Einkommensseite oder beim Bedarf zu bewerten bzw. abzuschätzen. Es mag zutreffen, dass sich eine Position bei näherer Betrachtung oder aufgrund weiterer Abklärungen als falsch herausstellen kann. Dabei kann sich eine Korrektur im einen Fall zu Gunsten einer Partei auswirken, im andern zu ihren Ungunsten. Im Rahmen einer Willkürprüfung ist vorab das Gesamtergebnis im Auge zu behalten, und es ist nicht vordringliche Aufgabe der Justizaufsichtskommission, eine Neubewertung der vom Massnahmerichter ermittelten Positionen vorzunehmen. Eine solche wäre allenfalls dann angezeigt, wenn das Gesamtergebnis eine stossende Ungerechtigkeit darstellt. JuAK 15.3.2001

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 221 — letto nella versione del 1 gennaio 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — letto nella versione del 1 gennaio 2000; l’atto è stato nuovamente consolidato il 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 221, Art. 223, Art. 226 e Art. 280 — letto nella versione del 1 gennaio 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.