Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Verwaltung ARGVP 1993 1241

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1241,1242

Anfechtung von Rechtsfragen, über die der Regierungsrat bereits einmal entschieden hat.

Der Rekurrent macht geltend, dass auch diejenigen Punkte, zu denen sich der Regierungsrat im Entscheid vom 17. März 1992 bereits materiell geäussert habe, nach wie vor angefochten blieben. Der in Art. 28 Abs. 2 VwVG vorgesehene Rückweisungsentscheid ist eine Mischform zwischen reformatorischem und kassatorischem Entscheid. Das kommt darin zum Ausdruck, dass die Vorinstanz an die in der Begründung desselben enthaltene rechtliche Beurteilung der Streitsache gebunden ist. Damit soll verhindert werden, dass über dieselbe rechtliche Streitfrage ein zweites Verfahren vor dem Regierungsrat stattfindet. Der Rückweisungsentscheid ist insoweit anfechtbar, als er über den Streitgegenstand in für die Vorinstanz verbindlicher Weise urteilt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 143). Indem der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 17. März 1992 verschiedene strittige Punkte des Rekursverfahrens abschliessend beurteilt hat, stehen diese heute grundsätzlich nicht mehr zur Diskussion. Auf diese Vorbringen ist damit nicht mehr einzutreten. RRB 24.8.1993

Das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur durch die Parteien gestellt werden (Art. 14 VwVG, bGS 143.5)

Sowohl in der Eingabe des Rekurrenten als auch im angefochtenen Entscheid des Gemeinderates wird der Begriff "Wiederaufnahme" parallel zum Begriff "Widerruf" verwendet, ausnahmslos aber auf die in Art. 14 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; bGS 143.5) geregelte Wiederaufnahme und Widerruf abgestellt. Wiederaufnahme und Widerruf weisen zwar gewisse Parallelen auf - so beziehen sich beide auf formell rechtskräftige Verfügungen -, unterscheiden sich in

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 14 e Art. 28 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 gennaio 2002, 1 gennaio 2003, 1 gennaio 2004, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 maggio 2007, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 maggio 2013, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.