Kinderabzug allgemein (2008) (pdf)

Departement Kantonale Steuerverwaltung Finanzen Gutenberg-Zentrum 9102 Herisau 2 Tel. 071 353 62 90 Fax 071 353 63 11 Steuerverwaltung@ar.ch www.ar.ch

Staatssteuerkommission

Kinderabzug

(Weisung der Staatssteuerkommission vom 6. November 2008, gestützt auf Art. 151 des Steuergesetzes vom

21. Mai 2000)

1. Gesetzliche Regelung

1.1 Grundvoraussetzungen

Grundvoraussetzungen für die Geltendmachung eines Kinderabzuges sind kumulativ:

1. Bestreitung des hauptsächlichen Unterhalts des Kindes durch die steuerpflichtige Person;

2. keine Beanspruchung eines Abzugs für geleistete Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 35 lit. c StG

1.2 Zweistufen-Modell mit Abzug von Ausbildungskosten

Das bis 31. Dezember 2007 geltende Recht unterschied beim Kinderabzug, ob das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehende Kind sich zu Hause oder ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhielt. Diese Unterscheidung wurde per 1. Januar 2008 aufgehoben. Dafür werden beim Kinderabzug neu die effektiven, selbst getragenen Ausbildungskosten berücksichtigt.

Abzugsfähig sind gemäss Art. 38 StG:

  • Fr. 5’000 für jedes minderjährige unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehende Kind;

  • Fr. 6'000 für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehende oder volljährige Kind, das in der beruflichen oder schulischen Ausbildung steht;

höchstens weitere Fr. 12'000 an Ausbildungskosten für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehende oder volljährige Kind, das in der beruflichen oder schulischen Aus- bildung steht, soweit sie die steuerpflichtige Person selber trägt und Fr. 2'000 übersteigen. Dieser Abzug vermindert sich um die gewährten Stipendien.

Der Kinderabzug beträgt aber mindestens Fr. 6'000.

Seite 1 /12, Kinderabzug_2008 / Weisung vom 6.11.2008

2. Abzugsvoraussetzungen

2.1 Hauptsächlicher Unterhalt

Der Kinderabzug setzt zunächst voraus, dass die steuerpflichtige Person für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt. Der Unterhalt umfasst das, was ein Kind zum Leben braucht. Dazu gehört das für den unmittel- baren Lebensunterhalt Nötige (wie z.B. Nahrung, Kleider, Wohnung, ärztliche Behandlung, Befriedigung persönlicher Bedürfnisse). Zum Unterhalt zu rechnen sind nach Art. 276 Abs. 1 ZGB ausserdem die Kosten für Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Als Grundlage für die Berechnung des Unterhalts- bedarfs eines Kindes dient die Tabelle des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden (AR GVP18/2006 Nr. 3483), welche ihrerseits auf der vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich herausge- gebenen Empfehlung zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder basiert.

Bei geschiedenen oder unverheirateten, getrennt lebenden Eltern bedeutet zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommen, dass derjenige Elternteil, der mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten des Kindes übernimmt, den Abzug beanspruchen kann. Um in der Praxis eine Vereinfachung zu erreichen, wird angenommen, dass der halbe Unterhaltsbedarf eines Kindes rund Fr. 12'000 im Jahr beträgt. Dies entspricht dem Bedarf eines Einzel- kindes, dessen Eltern ein Einkommen von rund Fr. 10'000 pro Monat erzielen. Bei mehreren Kindern und tieferen Einkommen ist der effektive Unterhaltsbedarf pro Kind in der Regel tiefer (vgl. AR GVP 18/2006 Nr. 3483), weshalb mit der getroffenen Annahme die Mehrheit der Fälle erfasst werden kann. Der Nachweis höherer Kosten bleibt im Einzelfall vorbehalten. Ebenfalls ist abzuklären, welcher Anteil von den Eltern und welcher vom Kind aus eigenem Einkommen getragen wird.

2.2 Pflicht zur Tragung der Unterhaltskosten

Zivilrechtliche Grundlagen

Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern für die unter ihrer Sorge oder Obhut stehenden Kinder auch tatsächlich zur Hauptsache aufkommen, solange sie Erziehung und Ausbildung benötigen.

Eltern sind anderseits von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem eigenen Einkommen oder andern Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Mit dieser Regelung werden die Eltern durch Beiträge des Kindes entlastet, und das Kind hat demzufolge im Rahmen des Zumutbaren aus seinem Arbeitserwerb oder aus andern Mitteln an den Unterhalt beizutragen. Verfügt ein Kind über Arbeitseinkommen, so ist es auch nach Art. 323 Abs. 2 ZGB verpflichtet, einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt zu leisten. Sein Beitrag bemisst sich nach seinen Bedürfnissen, nach Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern sowie nach dem Vermögen und den Einkünften, die das Kind erzielt (SG GVP 1988 Nr. 21).

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicher- weise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Ob Eltern für ein mündiges Kind finanziell aufkom-

Kinderabzug_2008 / Weisung vom 6.11.2008 2

men müssen, weil dieses noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat, hängt entscheidend vom Alter des Kindes ab, aber auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen und der persönlichen Beziehung zwischen den Eltern und dem erwachsenen Kind.

Einkommen der Kinder

Unmündige Kinder sind zwar für ihr Erwerbseinkommen (und für Grundstückgewinne) beschränkt selbständig steuerpflichtig (Art. 10 Abs. 2 StG). Sie erzielen in der Regel jedoch nicht in dem Mass Arbeitsentgelt und verfügen nicht über genügend andere Mittel, die es zumutbar erscheinen liessen, dass sie einen Beitrag an ihren eigenen Unterhalt leisten müssten. Wenn jedoch ein volljähriges und selbständig steuerpflichtiges Kind während der schulischen oder beruflichen Ausbildung wesentliche Erwerbseinkünfte erzielt, die es ihm erlauben, seinen notwendigen Lebensunterhalt einschliesslich Ausbildungskosten hauptsächlich selbst zu bestreiten, so entfällt im entsprechendem Umfang für die Eltern die Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen. In solchen Fällen steht den Eltern kein Kinderabzug zu, selbst wenn sie, ungeachtet der familienrechtlichen Befreiung von der Unterhaltspflicht, den Unterhalt des Kindes tatsächlich doch zur Hauptsache finanzieren.

Berechnung Unterhaltsbeitrag des Kindes

Ein allfälliger Unterhaltsbeitrag des Kindes ist von Fall zu Fall nach den konkreten Umständen zu ermitteln und zu den gesamten, notwendigen Lebenshaltungskosten ins Verhältnis zu setzen.

Erwerbseinkünfte des Kindes

Bei eigenen Erwerbseinkünften des Kindes von über Fr. 12'000 in der Steuerperiode kann davon ausgegangen werden, dass das Kind daraus zur Hauptsache selbst seinen Unterhalt bestreitet. Der Kinderabzug bei den Eltern entfällt.

Weitere Einkünfte des Kindes

Inwieweit andere Mittel des Kindes wie Renteneinkommen, Vermögen und Vermögenserträge zur Entlastung der Eltern angerechnet werden müssen, kann dagegen nur im Einzelfall beurteilt werden.

Anzahl Ausbildungen

Wenn ein mündiges Kind nach bereits abgeschlossener Ausbildung noch eine weitere Ausbildung absolviert und die Eltern für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommen, weil dieses selber dazu nicht in der Lage ist, so können die Eltern trotz fehlender Unterhaltspflicht nach Art. 276 ff. ZGB den Kinderabzug geltend machen.

2.3 Keine Kumulation mit Abzug für Unterhaltsbeiträge

Die steuerpflichtige Person, welche Unterhaltsbeiträge an den anderen, getrennt von ihm lebenden Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden, minderjährigen Kinder leistet, kann diese gestützt auf Art. 35 lit. c StG von ihren Einkünften in Abzug bringen. Auf der anderen Seite hat der Empfänger der Unterhaltsbeiträge diese als Einkommen zu versteuern (Art. 26 lit. f StG).

Kinderabzug_2008 / Weisung vom 6.11.2008 3

Der Kinderabzug ist mit dieser Besteuerungsregelung für Kinderalimente verknüpft. Er kann nur von dem- jenigen Elternteil geltend gemacht werden, welcher - ohne die entsprechenden Aufwendungen abziehen zu können - für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt. Abzugsberechtigt ist demnach der Elternteil, der den Unterhalt des Kindes aus eigenen (oder vom andern Elternteil beigesteuerten), steuerlich bei ihm aber nicht abziehbaren Mitteln überwiegend bestreitet, d.h. der Empfänger der Kinderalimente.

Befindet sich ein Kind in alternierender Obhut unter gemeinsamer Sorge getrennt besteuerter Eltern und fliessen keine Unterhaltsbeiträge von einem Elternteil an den andern, steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, welcher den überwiegenden Teil der anfallenden Kosten (inklusive Kost und Logis, Kleidung, Freizeit, Aus- bildung usw.) trägt. Wenn beide Eltern die Kosten hälftig aufteilen (wollen) und ihr Einverständnis geben, kann der Kinderabzug in der Praxis auch alternierend – in diesem Jahr dem einen, im nächsten Jahr dem andern Elternteil - gewährt werden, sofern beide Elternteile in Appenzell Ausserrhoden unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Unterhaltsbeiträge an volljährige (mündige) Kinder können vom leistenden Elternteil nicht in Abzug gebracht werden (Art. 35 lit. c StG). Für den Kinderabzug kommen daher beide Elternteile in Betracht. Der Kinderabzug kann jedoch lediglich von einem Elternteil in Anspruch genommen werden, da dies sonst zu einer ungerecht- fertigten Benachteiligung gemeinsam steuerpflichtiger Eltern führen würde. Eine Teilung des Anspruches ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Alimente leistende Elternteil kann den Kinderabzug beanspruchen, wenn er mit seinen Leistungen insgesamt, d.h. einschliesslich Ausbildungskosten, zur Hauptsache für den Unterhalt des mündigen Kindes aufkommt und in derselben Steuerperiode keinen Abzug für Unterhaltszahlungen an Kinder geltend machen kann. In diesem Fall steht aber dem andern Elternteil kein Kinderabzug zu, weil er nicht gleichzeitig auch zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommen kann.

2.4 Kinder

Als Kinder im Sinne des Gesetzes gelten neben den leiblichen Kindern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Die Pflegeeltern können den Kinderabzug geltend machen, sofern sie zur Hauptsache für den Unterhalt des Pflegekindes aufkommen, grundsätzlich somit nur, wenn die Pflegeelternschaft unentgeltlich erfolgt.

Unter der elterlichen Sorge oder Obhut stehende Kinder sind minderjährig. Sie werden mit dem 18. Geburtstag volljährig. Diese Altersgrenze stimmt nicht mit dem Beginn der selbständigen Steuerpflicht bei Mündigkeit überein (Art. 10 Abs. 2 StG). Der Kinderabzug ist jedoch nicht auf minderjährige Kinder beschränkt. Auch für ein volljähriges Kind, das noch in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, kann ein Sozialabzug beansprucht werden. Diese Voraussetzung ist auch dann noch erfüllt, wenn die Ausbildung sich viele Jahre hinzieht, unterbrochen wird oder in Etappen erfolgt.

Die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB (vgl. Ziff. 2.2 hiervor) ist nicht abgeschlossen, wenn das Kind zunächst erwerbstätig war und erst dann die Ausbildung antritt. Die Ausbildung muss jedoch wenigstens in den Grundzügen einem bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen. Dabei spielt das Alter des Kindes durchaus eine Rolle. Je älter das Kind, umso geringer sind die Anforderungen an die Zumutbarkeit, dass das Kind selbst für seine Kosten aufkommt.

Kinderabzug_2008 / Weisung vom 6.11.2008 4

Ein verheiratetes Kind hat zwar nach wie vor Anspruch gegenüber den Eltern auf Bezahlung der Ausbildungs- kosten. Mit der Heirat geht dieser Anspruch nicht unter. Gemäss Art. 163 ZGB haben aber die Ehegatten, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Somit fallen die allgemeinen Lebenshaltungskosten unter die Beistandspflicht des Ehegatten und sind nicht von den Eltern zu tragen. Der Kinderabzug für ein verheiratetes Kind setzt demnach voraus, dass die Eltern zur Übernahme der Ausbildungs- kosten verpflichtet sind und diese Kosten mehr als die Hälfte der gesamten Lebenshaltungskosten des Kindes (nicht auch dessen Ehegatten!) betragen. Die rein freiwillige Übernahme von Lebenshaltungskosten (ohne Ausbildungskosten) berechtigt in keinem Fall zum Abzug.

2.5 Schulische oder berufliche Ausbildung

Als schulische Ausbildung gilt bereits der Eintritt in den (allenfalls) zweijährigen Kindergarten. Weiter zählen die obligatorischen Schuljahre, das freiwillige zehnte Schuljahr, sowie die Mittelschulen dazu. Als berufliche Aus- bildung gelten alle Ausbildungsgänge, welche der Erlernung eines Berufes dienen, wie Berufsschule, Berufs- lehre, Anlehre, Berufsmittelschule, Fachhochschule, Universität usw. Die berufliche Ausbildung muss nicht mit der Erstausbildung abgeschlossen sein (Ziff. 2.2 hiervor). Auch wenn sich eine zweite Berufsausbildung oder Fortbildungen im Erstberuf anschliessen, können die Abzugsvoraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend ist vorrangig, ob die Eltern für den Unterhalt einschliesslich Kosten der schulischen und beruflichen Ausbildung mehrheitlich aufkommen (müssen).

Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB besteht nur dann ein Anspruch auf Unterhalt über die Mündigkeit hinaus, wenn sich das Kind in diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung befindet. Ausbildung versteht sich in diesem Fall als der vom gesetzlichen Vertreter und vom Kind gemeinsam entwickelte, berufliche Lebensplan, der zumindest in seinen Grundzügen bereits vor der Mündigkeit angelegt sein muss. Unter dieser Voraussetzung kann die eigentliche Berufsausbildung auch erst später erfolgen.

Nicht zum Abzug berechtigt die berufliche Weiterbildung nach abgeschlossener schulischer und beruflicher Ausbildung. Eine kurzfristige Pause in der Ausbildung für Militärdienst (Rekrutenschule usw.) oder Ausland- aufenthalt, wie es bei jungen Leuten häufig vorkommt, lässt die Ausbildungsphase nicht abreissen. Voraus- gesetzt wird, dass nach der Auszeit die Ausbildung fortgesetzt wird. Das ist z.B. der Fall, wenn nach der Matura die Zeit bis zum Studienbeginn an einer Universität überbrückt wird. Dabei kann das Kind temporär auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Übersteigen die Erwerbseinkünfte des Kindes jedoch Fr. 12'000 im Jahr, kann davon ausgegangen werden, dass das Kind für seinen Lebensunterhalt selber zur Hauptsache aufkommt.

2.6 Ausbildungskosten für Kinder

Art. 38 StG lässt neu die Geltendmachung von Ausbildungskosten zu. Neben dem pauschalen Kinderabzug von Fr. 6'000 können höchstens weitere Fr. 12'000 für Ausbildungskosten abgezogen werden. Unter Aus- bildungskosten versteht man die Kosten für die Erlernung eines Berufes, d.h. es muss ein innerer Zusammen- hang im Sinne der Berufsvorbereitung gegeben sein. In erster Linie gehören dazu die Kosten der Grund- oder Allgemeinausbildung.

Kinderabzug_2008 / Weisung vom 6.11.2008 5

Die Ausbildungskosten umfassen die üblichen, durch die steuerpflichtige Person bezahlten Auslagen für Schulgelder, Lehrmittel, Prüfungsgebühren, gezielten Spezialunterricht, Drucklegung von Dissertationen, Exkursionen, Fahrkosten, Unterkunft und notwendige Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung. Es gelten die gleichen Pauschalansätze wie für Berufsauslagen (Art. 29 StG; Art. 15 ff. StV). Werden höhere Verpflegungs- kosten geltend gemacht, so sind die tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten nachzuweisen. In diesem Falle wird der Gesamtbetrag der Verpflegungsauslagen um die zu Hause eingesparte Verpflegung reduziert. Nicht als Ausbildungskosten gelten insbesondere die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige, die Militärpflicht- ersatzabgabe sowie die Auslagen für die Treffen in privaten Lerngruppen.

Die Ausbildungskosten werden für jedes Steuerjahr und für jedes Kind gesondert ermittelt. Von den selbst getragenen Ausbildungskosten wird ein Betrag von Fr. 2'000 pro Kind als Selbstbehalt abgezogen. In der Praxis wird bei den Ausbildungskosten auf das Rechnungsdatum abgestellt, weil der Rechnungsbeleg – und nicht der Zahlungsbeleg – eine Qualifizierung der Kosten zulässt.

Die Ausbildungskosten sind ein Teil der Unterhaltskosten. Beim Kinderabzug sind die beiden Begriffe klar zu unterscheiden. Die Ermittlung der Unterhaltskosten und der Entscheid, wer zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt, sind bedeutend für die Frage, wer zur Geltendmachung des Kinderabzugs überhaupt berechtigt ist. Steht dies fest, ist in einem nächsten Schritt die Höhe des Kinderabzugs zu ermitteln. In diesem Zusammen- hang sind die Ausbildungskosten heranzuziehen. Massgebend sind dabei nur die Ausbildungskosten, die derjenige bezahlt hat, der Anspruch auf den Kinderabzug hat.

2.7 Stipendien

Von den effektiven Ausbildungskosten werden die erhaltenen Stipendien abgezogen. Auch wenn höhere Stipendien bezogen werden als effektive Kosten anfallen, bleibt wenigstens der allgemeine Abzug von Fr. 6’000 erhalten. Anrechenbar sind alle Stipendien, die den Eltern oder dem Kind für die betreffende Steuerperiode zugeflossen oder zugesprochen sind. Rückzahlbare Stipendiendarlehen führen nicht zu einer Abzugsreduktion.

3. Stichtagsprinzip

Die Sozialabzüge - und damit die Kinderabzüge - werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt (Art. 38 Abs. 2 StG). Da die Gewährung von Sozialabzügen an das Vorliegen bestimmter Verhältnisse anknüpft, gilt für deren Festsetzung das Stichtagsprinzip. Dass den während der Steuerperiode weggefallenen Voraussetzungen grundsätzlich keine Rechnung getragen wird, stellt eine zuläs- sige Schematisierung zwecks Vereinfachung der Rechtsanwendung dar (SGE 2005 Nr. 21).

Von dieser Schematisierung wird aufgrund der Berücksichtigung der effektiven Ausbildungskosten ausnahms- weise abgewichen (Art. 30a StV). Sofern die Ausbildungskosten der Kinder im Jahr der Beendigung der Aus- bildung die erhaltenen Stipendien zuzüglich Fr. 2'000 pro Kind übersteigen, können diese Mehrkosten unab- hängig von der Gewährung des Kinderabzuges unter den übrigen Aufwendungen geltend gemacht werden. Nicht mehr gewährt werden kann der ordentliche Kinderabzug sowie der mit dem Kinderabzug verknüpfte erhöhte Versicherungsabzug.

Kinderabzug_2008 / Weisung vom 6.11.2008 6

4. Berechnungsart bei Berücksichtigung effektiver Ausbildungskosten

4.1 Allgemeine Berechnungsart

effektive Ausbildungskosten

./. Stipendien

= selbstbezahlte Ausbildungskosten

./. Fr. 2'000 Selbstbehalt

= abzugsfähige Ausbildungskosten, mind. 0, max. Fr. 12'000

+ Fr. 6'000 ordentlicher Kinderabzug

= maximal abzugsfähiger Betrag

4.2 Zahlenbeispiele

Die Ausbildung des Kindes endet am 31. Oktober des 4. Jahres.

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

4. Jahr

effektive Ausbildungskosten

21’260

11’480

20’650

8’920

./. Stipendien

0

0

5’000

3’500

= selbstbezahlte Ausbildungskosten

21’260

11’480

15’650

5’420

./. Fr. 2'000 Selbstbehalt

2’000

2’000

2’000

2’000

= abzugsfähige Ausbildungskosten,

12’000

9’480

12’000

3’420

mind. 0, max. Fr. 12'000

+ Fr. 6'000 ordentlicher Kinderabzug

6’000

6’000

6’000

0

= maximal abzugsfähiger Betrag

18’000

15’480

18’000

3’4201)

1)

gemäss Art. 30a StV (siehe Ziffer 3 dieser Weisung)

Kinderabzug_2008 / Weisung vom 6.11.2008

7

4.3 Beispiel hauptsächlicher Unterhalt

Eine volljährige steuerpflichtige Person geht in den ersten fünf Monaten der Steuerperiode einer Erwerbs- tätigkeit in ihrem erlernten Beruf nach. Sie erzielt ein Erwerbseinkommen von Fr. 11'000. Ab Mitte der Steuerperiode besucht sie vollzeitlich die Fachhochschule (3 Jahre). Die Eltern kommen ab diesem Zeitpunkt für ihren Lebensunterhalt vollständig auf.

Eltern:

  • Kinderabzug Fr. 6'000 + Ausbildungskosten

  • Versicherungsprämienabzug Fr. 600 (Stand Steuerperiode 2008)

Am 31. Dezember befindet sich das Kind in der Ausbildungsphase, auch wenn am Stichtag selbst Schulferien sind. Kurzfristige Unterbrüche in der Ausbildung für Militärdienst, Ferien, Krankheit und dergleichen lassen die Ausbildungsphase nicht abreissen.

Würde das Kind die Fachhochschule jedoch vor dem 31. Dezember endgültig abschliessen oder aufgeben, entfällt der Kinderabzug (Stichtagsprinzip). Die den Selbstbehalt (und allenfalls erhaltene Stipendien) übersteigenden Ausbildungskosten können von den Eltern in Abzug gebracht werden (Art. 30a StV).

Das volljährige Kind ist selbständig steuerpflichtig und hat sein Erwerbseinkommen von Fr. 11'000 zu versteuern. Da das Kind in der Steuerperiode weniger als Fr. 12'000 verdient, kann davon ausgegangen werden, dass die Eltern zur Hauptsache für dessen Unterhalt aufkommen.

5. Besonderheiten bei getrennter Besteuerung der Elternteile

Allgemein ist festzuhalten, dass der Kinderabzug bei getrennter Besteuerung aus Gründen der Rechts- gleichheit nicht beiden Elternteilen gewährt werden kann (SGE 2005 Nr. 21). Der Kinderabzug wird somit immer nur einem Elternteil gegeben, der zudem die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug erfüllen muss. Der Kinderabzug kann auch nicht zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden (im Sinne einer Halbierung). Ein solches Vorgehen findet im Gesetz keine Stütze und ist deshalb unzulässig.

5.1. Beispiele

5.1.1 Alimente für ein volljähriges Kind

Ein geschiedener Mann mit Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden bezahlt seinem bei der Mutter in Goldach SG lebenden, volljährigen Sohn die in der Scheidungskonvention festgelegten und seit Jahren gleich gebliebenen Alimente von Fr. 15'600 pro Jahr. Der Sohn besucht die Kantonsschule.

Vater:

  • kein Abzug der Alimentenleistungen

  • Kinderabzug: Fr. 6'000

  • kein weiterer Abzug für Ausbildungskosten, da der Vater Alimente für den normalen Lebensunterhalt leistet und nicht konkret Ausbildungskosten des Sohnes bezahlt

  • Versicherungsprämienabzug Fr. 600 (Stand Steuerperiode 2008)

Kinderabzug_2008 / Weisung vom 6.11.2008 8

Sofern keine besonderen Verhältnisse vorliegen (z.B. teure Instrumente, Krankheitskosten usw.), ist davon auszugehen (siehe Tabelle zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs), dass der Vater zur Hauptsache für den Unterhalt des Sohnes aufkommt.

Die steuerliche Beurteilung bei der Mutter richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen ihres Wohnsitzkantons.

5.1.2 Zahlung von Alimenten und Ausbildungskosten für ein volljähriges Kind

Ein geschiedener Mann hat Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden. Sein Sohn ist volljährig und lebt bei der Mutter in Frauenfeld TG. Der Sohn besucht eine Tagesschule. Gemäss dem Scheidungsurteil ist der Vater zur Zahlung von Alimenten im Umfang von Fr. 15'600 pro Jahr verpflichtet. Der Sohn schickt seinem Vater laufend die Rechnungen für Ausbildungskosten und der Vater bezahlt diese (total Fr. 13'200). Zusätzlich überweist der Vater dem Sohn die Alimente.

Vater:

  • kein Abzug der Alimentenleistungen

  • Kinderabzug: Fr. 6'000 + Ausbildungskosten Fr. 11'200 (Selbstbehalt Fr. 2'000);

  • Versicherungsprämienabzug Fr. 600 (Stand Steuerperiode 2008)

Sofern keine besonderen Verhältnisse vorliegen (z.B. teure Instrumente, Krankheitskosten usw.), ist davon auszugehen, dass der Vater zur Hauptsache für den Unterhalt des Sohnes aufkommt. Die steuerliche Beurteilung bei der Mutter richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen ihres Wohnsitzkantons.

5.1.3 Erreichen des Mündigkeitsalters

Ein geschiedener Vater bezahlt für sein Kind, das die Mittelschule besucht und bei der Mutter in Appenzell Ausserrhoden lebt, Alimente von Fr. 1'500 pro Monat. Das Kind wird Ende Oktober volljährig.

Vater:

  • Abzug Kinderalimente Fr. 15'000 (zehn Monate)

  • kein Kinderabzug

Mutter:

  • Kinderabzug Fr. 6'000 + Ausbildungskosten

  • Besteuerung Kinderalimente Fr. 15'000

  • Versicherungsprämienabzug Fr. 600 (Stand Steuerperiode 2008)

  • V-Tarif

Kind:

  • selbständig steuerpflichtig ab 1. Januar (Art. 10 Abs. 2 StG)

  • Unterhaltsbeiträge des Vaters nicht einkommenssteuerpflichtig

Kinderabzug_2008 / Weisung vom 6.11.2008 9

Nach Art. 35 lit. c StG kann der Vater die Kinderalimente so lange in Abzug bringen, als das Kind unter elter- licher Sorge der Mutter steht (unmündig ist). Da der Vater einen Abzug nach Art. 35 lit. c StG beansprucht, steht ihm der Kinderabzug nicht zu. Ausserdem ist im Umfang der Kinderalimente von Januar bis Oktober nicht der Vater für das Kind aufgekommen, sondern die Empfängerin der Alimente (Mutter). Denn wer Unterhalts- beiträge für Kinder leistet und diese von seinen steuerbaren Einkünften abzieht, trägt steuerlich betrachtet keine Kosten des Kinderunterhalts. Da die Mutter bis zur Mündigkeit des Kindes die Unterhaltsleistungen als ihr Einkommen versteuern muss (Fr. 15'000), ist sie während der Steuerperiode aus ihrem versteuerten Einkommen für den Lebensunterhalt des Kindes zur Hauptsache aufgekommen. Sie macht zudem keinen Abzug nach Art. 35 lit. c StG geltend. Folglich steht der Kinderabzug der Mutter zu.

5.1.4 Erreichen des Mündigkeitsalters Anfang Jahr

Ein geschiedener Vater bezahlt für sein Kind, das die Mittelschule besucht und bei der Mutter in Appenzell Ausserrhoden lebt, Alimente von Fr. 1'500 pro Monat. Das Kind wird Mitte Februar volljährig.

Vater:

  • Abzug Kinderalimente Fr. 3’000 (zwei Monate)

  • kein Kinderabzug

Mutter:

  • Besteuerung Kinderalimente Fr. 3'000 (2 x 1'500)

  • kein Kinderabzug

Kind:

  • selbständig steuerpflichtig ab 1. Januar (Art. 10 Abs. 2 StG)

  • Unterhaltsbeiträge des Vaters nicht einkommenssteuerpflichtig

Der Vater kann die Unterhaltsbeiträge nur so lange in Abzug bringen, als das Kind unmündig ist. Da er die Unterhaltsbeiträge für das Kind abziehen kann, steht ihm kein Kinderabzug zu (SGE 2005 Nr. 21). Anderseits trägt die Mutter nicht die finanzielle Hauptlast für das Kind, da das Kind über genügend eigene Mittel (Alimente vom Vater von gesamthaft Fr. 15'000 in der Steuerperiode) verfügt. Sie hat somit auch keinen Anspruch auf den Kinderabzug.

Beim Alimente leistenden Vater besteht kein Wahlrecht entweder den Abzug von Unterhaltsbeiträgen oder den Kinderabzug geltend zu machen (SGE 2005 Nr. 21).

5.1.5 Scheidung / Trennung

Ein Ehepaar trennt sich Ende Juni. Der Vater bezahlt ab diesem Zeitpunkt für das minderjährige Kind unter der Obhut der Mutter Fr. 1'500 pro Monat.

Vater:

  • Abzug der Kinderalimente ( 6 x Fr. 1'500)

  • Kein Kinderabzug

Kinderabzug_2008 / Weisung vom 6.11.2008 10

Mutter:

  • Besteuerung Kinderalimente (6 x Fr. 1'500)

  • Kinderabzug Fr. 5'000 / Fr. 6’000 + Ausbildungskosten

  • Versicherungsprämienabzug Fr. 600 (Stand Steuerperiode 2008)

  • V-Tarif

Weil der Vater seine Unterhaltsleistungen (Fr. 9'000) in Abzug bringt, kommt für ihn ein Kinderabzug von Gesetzes wegen nicht in Betracht. Ab dem Zeitpunkt der Trennung kommt dagegen die Mutter aus von ihr versteuertem Einkommen (inkl. Kinderalimente) zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes auf. Sie erhält deshalb den Kinderabzug.

5.1.6 Scheidung / Trennung und Erreichen des Mündigkeitsalters

Ein Ehepaar trennt sich per 1. März. Der Vater bezahlt ab diesem Zeitpunkt für das Kind Fr. 2'000 pro Monat. Das Kind wird am 4. April volljährig, steht aber weiterhin in Ausbildung.

Vater:

  • Abzug der Kinderalimente (2 x Fr. 2'000)

  • kein Kinderabzug

Mutter:

  • Besteuerung der Kinderalimente (2 x Fr. 2'000.)

  • kein Kinderabzug

Kind:

  • selbständig steuerpflichtig ab 1. Januar (Art. 10 Abs. 2 StG)

  • Unterhaltsbeiträge des Vaters nicht einkommenssteuerpflichtig.

Der Vater kann die Unterhaltsbeiträge nur so lange in Abzug bringen, als das Kind unmündig ist. Da er die Unterhaltsbeiträge für das Kind abziehen kann, steht ihm kein Kinderabzug zu (SGE 2005 Nr. 21). Anderseits trägt die Mutter nicht die finanzielle Hauptlast für das Kind, da das Kind über genügend eigene Mittel verfügt (8 x Fr. 2'000 = Fr. 16'000 Alimente vom Vater ab Volljährigkeit). Die Mutter hat somit auch keinen Anspruch auf den Kinderabzug.

Beim Alimente leistenden Vater besteht kein Wahlrecht entweder den Abzug von Unterhaltsbeiträgen oder den Kinderabzug geltend zu machen (SGE 2005 Nr. 21).

Kinderabzug_2008 / Weisung vom 6.11.2008 11

6. Direkte Bundessteuer

Nach dem Recht der direkten Bundessteuer stellten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für seine Ausbildung oder diejenigen seiner Kinder schon bisher keine abzugsfähigen Aufwendungen dar. Der Kinderabzug beträgt zur Zeit (Steuerperiode 2008) Fr. 6'100 für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt (Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG). Eine Abstufung nach Aus- bildungsgrad existiert im Recht der direkten Bundessteuer nicht. Der Kinderabzug wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt (Art. 213 Abs. 2 DBG).

Die Bedingungen im kantonalen Recht, wonach Steuerpflichtige nur dann einen Kinderabzug geltend machen können, wenn sie keinen Abzug für Kinderalimente beanspruchen und zudem "zur Hauptsache" für den Unter- halt des Kindes aufkommen, sind im DBG nicht explizit erwähnt. Sinngemäss muss indessen auch diese Bestimmung so ausgelegt werden, dass der Kinderabzug nur demjenigen zusteht, der für den Unterhalt des Kindes in überwiegendem Masse und aus Mitteln sorgt, die er steuerlich nicht abziehen kann. In der Praxis wird deshalb der bundesrechtliche Sozialabzug analog dem Kinderabzug nach kantonalem Recht gewährt (vgl. Kreisschreiben Nr. 7 der ESTV vom 20.1.2000; http://www.estv admin.ch).

Im Falle von Einelternfamilien mit mündigen Kindern besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Unterhalt leistenden Elternteil das Recht, die fehlende Abziehbarkeit seines Unterhaltsbeitrages mit einem (gleich grossen) Unterstützungsabzug gemäss Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG zu kompensieren. Der Unter- stützungsabzug kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob dem anderen Elternteil der Kinderabzug gemäss Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG gewährt wird (StE 2002 B 29.3 Nr. 18).

Die Weisung wird ab der Steuerperiode 2008 angewendet.

Kinderabzug_2008 / Weisung vom 6.11.2008 12