02 Kinderabzug (ab 2020) (pdf)

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Merkblatt

Kinderabzug

vom

25. September 2025

gültig ab Steuerperiode 2020

1.

Grundvoraussetzungen

Grundvoraussetzungen für die Geltendmachung eines Kinderabzuges sind kumulativ:

  1. a) Kindesverhältnis zum Kind und zivilrechtliche Unterhaltspflicht

  2. b) Das Kind ist minderjährig oder es befindet sich in einer Erstausbildung (max. 26. Altersjahr)

  3. c) Bestreitung des hauptsächlichen Unterhalts des Kindes durch die steuerpflichtige Person

  4. d) keine Beanspruchung eines Abzugs für geleistete Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 35 lit. c StG

2.

Höhe des Kinderabzuges

Die

Höhe des Kinderabzugs beträgt:

Fr. 5'000

für jedes Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person bis zur

Vollendung des 4. Altersjahrs;

Fr. 7'000

für jedes Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person nach

Vollendung des 4. Altersjahrs bis zur Vollendung des 15. Altersjahrs und

Fr. 11‘000

für jedes Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person nach

Vollendung des 15. Altersjahrs bis zur Volljährigkeit sowie für jedes volljährige Kind in der

beruflichen oder schulischen Ausbildung bis zur Vollendung des 26. Altersjahrs.

3.

Häufige Fragen

Hauptsächliche Übernahme der Unterhaltskosten bei volljährigen Kindern Übersteigt das Total der Einkünfte (Ziffer 168 sowie allfällige vereinfachte abgerechnete Bruttolöhne, Ziffer 290

der

Steuererklärung) des Kindes gemäss seiner Steuererklärung den Betrag von Fr. 18‘000 oder beträgt das

Reinvermögen mehr als Fr. 250'000 ist der Kinderabzug nicht mehr zulässig. Im Betrag von Fr. 18'000 ist ein Betrag von Fr. 6‘000 pro Jahr enthalten, welcher dem Kind frei zur Verfügung steht. Es wird in diesem Fall angenommen, dass das Kind für seinen Lebensunterhalt mehrheitlich selbst aufkommt.

Bei

unterjährigen Ausbildungsbeginn ist auf das Einkommen des Kindes während den Monaten ab Eintritt in den

Ausbildungsabschnitt abzustellen.

Die

massgebenden Verhältnisse und das Stichtagsprinzip

Da es sich beim Kinderabzug um einen Sozialabzug handelt, gilt das Stichtagsprinzip. Die massgebenden Verhältnisse für den Sozialabzug müssen am Ende der Steuerperiode, am Stichtag, vorliegen. Die Dauer, für

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welche die Voraussetzungen zum Kinderabzug während der Steuerperiode erfüllt waren, ist daher nicht entscheidend.

Ausbildungskosten Kinder Die den Eltern für ihre Kinder anfallenden Lebenshaltungskosten, inklusive der Aufwendungen für die Ausbildung, sind pauschal und abschliessend im Kinderabzug berücksichtigt.

Somit können weder Schulgelder noch andere Ausbildungskosten der Kinder vom Einkommen abgezogen werden.

Erstellt: 30.04.2020 2 Ersetzt Version vom: 25.09.2025 Stand: 18.08.2026