Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen für Forschung und Entwicklung (pdf)

Departement Staatssteuerkommission Finanzen

Weisung über Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen für Forschung und Entwicklung

vom 27. November 2012

Die Staatssteuerkommission von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 30 Abs. 2 lit. a + b, Art. 31, Art. 70 Abs. 1 lit. e und Art. 73 des Steuergesetzes vom

21. Mai 20001,

beschliesst:

1. Grundlagen

Von den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und vom Reingewinn juristischer Personen sind die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen sowie Rücklagen für Forschung und Entwicklung abziehbar (Art. 30 Abs. 2 lit. a + b, Art. 31, Art. 70 Abs. 1 lit. e und Art. 73 StG).

A. Abschreibungen

I. Allgemeine Regeln

1. Als geschäftsmässig begründet gelten Abschreibungen, die einem angemessenen Ausgleich der in den

massgebenden Geschäftsjahren eingetretenen Wertverminderungen entsprechen. Das Ausmass der Abschreibungen richtet sich nach dem Anschaffungs- oder Buchwert und der voraussichtlichen Gebrauchsdauer.

Den Abschreibungen gleichgestellt sind Einlagen in Abschreibungs-, Amortisations-, Erneuerungs- oder Tilgungsfonds (indirekte Abschreibungen).

2. Die Abschreibungen sind durch eine geordnete Buchhaltung nachzuweisen. Auf Vermögenswerten, die

nicht in der Buchhaltung enthalten sind, darf nicht abgeschrieben werden.

Nicht Buchführungspflichtige, die keine Buchhaltung führen, haben die Abschreibungen durch eine fortlaufende Abschreibungstabelle nachzuweisen.

3. Die Normalabschreibungssätze sind aus der Tabelle im Anhang zu dieser Weisung ersichtlich. Die

Abschreibungen können vom Buchwert oder vom Anschaffungswert vorgenommen werden. Die einmal gewählte Abschreibungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten. Wird vom Anschaffungswert abgeschrieben, sind die Abschreibungssätze um die Hälfte zu reduzieren (lineare Abschreibung).

1 StG, bGS 621.11

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4. Konnten in früheren Jahren infolge ungünstiger Geschäftsabschlüsse die notwendigen Abschreibungen

nicht vorgenommen werden und ist ein Nachholbedarf nachgewiesen, können diese im zeitlichen Rahmen der Verlustverrechnungsmöglichkeiten (für natürliche Personen Art. 33 Abs. 1 StG, für juristische Personen Art. 75 Abs. 1 StG) nachgeholt werden.

5. Vorbehältlich der Sofortabschreibungen gemäss Ziffer II, nachstehend, sind die durch Überab- schreibungen erzielten Vorteile durch einen einmaligen Zuschlag auszugleichen. Die Ansätze sind aus der Tabelle im Anhang zu dieser Weisung ersichtlich.

6. Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Abschreibungssätzen kann lediglich bis zum jeweiligen Endwert

abgeschrieben werden. Weitergehende Abschreibungen sind nur zulässig, wenn ein tatsächlicher Minderwert nachgewiesen wird, andernfalls eine Korrektur bis zum Endwert durch Vollaufrechnung zu erfolgen hat. Die Endwerte sind aus der Tabelle im Anhang zu dieser Richtlinie ersichtlich.

7. Bezüglich Abschreibungen von Beteiligungen und Liegenschaften, welche vorübergehenden Charakter

haben, wird auf Abschnitt „C. Wertberichtigungen, Ziffern 3 + 4“ verwiesen.

8. Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 20% werden dem

steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. Bezüglich der Beurteilung, ob eine getätigte Abschreibung nicht mehr notwendig ist, ist Abschnitt „C. Wertberichtigungen, Ziffer 3“ zu beachten.

II. Sofortabschreibungen

1. Sofortabschreibung auf Immobilien

Auf Fabrikgebäuden des betriebsnotwendigen Anlagevermögens und vergleichbaren Bauten mit ausgesprochener Sondernutzung wie Lagerhäusern, Werkstattgebäuden, Betriebsgaragen usw. kann zusätzlich zur Normalabschreibung eine Sofortabschreibung vorgenommen werden.

Die zulässige Sofortabschreibung beträgt 30 Prozent der gesamten Anlagekosten. Sie ist grundsätzlich im Anschaffungs- oder Erstellungsjahr vorzunehmen.

2. Sofortabschreibungen auf beweglichem Anlagevermögen

Laufend zu ersetzende, abnutzbare bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens können ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben werden (vgl. Abschreibungstabelle, Positionen k - t).

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B. Rückstellungen

Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b StG und Art. 73 Abs. 1 lit. b StG gelten Rückstellungen als geschäftsmässig begründet, wenn sie nach den Umständen zum Ausgleiche drohender Verluste notwendig sind. Sie sind ausserdem dann zulässig, wenn sie einer notwendigen Berücksichtigung anderweitiger Risiken, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dienen.

Rückstellungen sind im Einzelfall zu begründen. Nicht mehr begründete Rückstellungen sind steuerlich aufzulösen.

Anwendungsfälle für Rückstellungen sind insbesondere:

1. Garantierückstellungen

Betriebe, welche für erbrachte Leistungen Garantieverpflichtungen eingehen müssen, können eine Rückstellung bis höchstens 2 % des garantiepflichtigen Umsatzes des letzten Geschäftsjahres beanspruchen. Minderbeträge sind jeweils beim Jahresabschluss aufzulösen.

Höhere Wertberichtigungen sind zu begründen.

2. Haftpflichtleistungen

Rückstellungen für Haftpflichtleistungen sind steuerrechtlich zulässig, wenn aufgrund bereits eingetretener Ereignisse mit deren Erbringung gerechnet werden muss und keine Versicherungsdeckung besteht. Die allgemeine Produktehaftpflicht begründet keinen Rückstellungsbedarf, solange sich keine Haftungsansprüche konkretisiert haben.

3. Prozessrisiken

Prozessrisiken können Anlass zu Rückstellungen für bestrittene Forderungen oder Forderungen in noch unbestimmter Höhe geben, sofern der Prozess durch bereits erfolgte Handlungen oder Ereignisse ausgelöst wurde. Der Betrag der Rückstellungen umfasst die mutmasslichen Verbindlichkeiten sowie allfällige Prozesskosten. Für die Beurteilung des Prozessrisikos ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf den ungünstigsten der wahrscheinlichen Prozessausgänge abzustellen.

4. Rückstellungen für schwebende Geschäfte

Besteht bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft, das noch nicht vollständig erfüllt worden ist, eine ernsthafte Gefahr, dass der eigenen Leistungsverpflichtung keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, ist handelsrechtlich im Umfang des erwarteten Verlustes eine Rückstellung zu bilden. Steuerrechtlich anerkannt werden solche Rückstellungen insbesondere bei Abnahmeverpflichtungen, wenn der Preis am Absatzmarkt unter den vertraglich vereinbarten Abnahmepreis fällt, oder bei Lieferungsverpflichtungen, bei denen die Selbstkosten der zu liefernden Güter die vertraglich vereinbarten Verkaufspreise übersteigen. Ein Rückstellungsbedarf kann sich beispielsweise auch bei Dauerschuldverhältnissen ergeben, welche keine korrespondierende Entwicklung von Leistung und Gegenleistung aufweisen.

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5. Rückstellungen für andere Verbindlichkeiten und Verpflichtungen

Rückstellungen werden auch zugelassen für Rentenschulden oder Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, sofern deren Höhe am Bilanzstichtag noch nicht feststeht. Als Beispiele seien Rückstellungen für nicht bezogene Ferien und solche für Abgangsentschädigungen oder Provisionszahlungen erwähnt.

Bei vertraglichen Verpflichtungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Beendigung der Leistungserstellung, z.B. bei ausgebeuteten Kiesgruben oder bei baulichen Veränderungen in gemieteten Räumlichkeiten, sind Rückstellungen ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Ausgabe oder die Schuldbegründung erst in einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Dasselbe gilt für gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur Abfallbeseitigung (s. aber Punkt 7).

6. Grossreparaturen

Es werden Rückstellungen für Grossreparaturen, die mit Gewissheit in grösseren Zeitabständen vorzunehmen sind, wie Fassadenrenovationen, Ersatz von Heizungs- und Liftanlagen, usw. anerkannt. Für laufend vorzunehmende Unterhaltsarbeiten oder aktivierungspflichtige wertvermehrende Investitionen sind dagegen keine Rückstellungen möglich. Im Sinne einer Pauschale können jährlich 0,5 % des Buchwertes der Liegenschaften zurückgestellt werden, bis die Rückstellung den Umfang von 3 % des amtlichen Verkehrswertes der Liegenschaften erreicht hat.

7. Umweltschäden, Beseitigung von Abfällen

Rückstellungen für die Behebung von Umweltschäden, die Beseitigung von Abfällen oder für andere Auslagen, mit welchen das Unternehmen rechnen muss, die jedoch nicht auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung beruhen, sind im Einzelfall einer näheren Prüfung zu unterziehen.

8. Rückstellungen für Sozialversicherungsbeiträge

Die Abziehbarkeit der persönlichen AHV-Beiträge von selbständig Erwerbenden richtet sich aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Erwerbseinkommen nach den besonderen Regeln der zeitlichen Zuordnung von Abzügen im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit. Das bedeutet, dass Beiträge grundsätzlich jenem Geschäftsjahr zuzuordnen sind, in dem sie entstanden sind. Rückstellungen für AHV-Beiträge werden deshalb steuerlich anerkannt, sofern sie sich auf im Geschäftsjahr geschuldete Beiträge beziehen.

9. Rückstellung für Steuern

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand von juristischen Personen gehören auch die Steuern, nicht aber Steuerbussen (Art. 70 Abs. 1 lit. a StG). Bei natürlichen Personen sind die Steuern nicht abzugsfähig.

Bei juristischen Personen gilt als Steuerperiode das Geschäftsjahr (Art. 92 Abs. 2 StG). Nach anerkannten Grundsätzen des Handelsrechts muss der Steueraufwand, welcher auf den Gewinn entfällt, in der gleichen Geschäftsperiode erfolgswirksam verrechnet werden. Damit ist der auf das

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Geschäftsjahr entfallenden Steuer auf dem laufenden Gewinn mit einer Rückstellung Rechnung zu tragen, allerdings unter Berücksichtigung des provisorischen Steuerbezugs für die laufende

Steuerperiode.

Berechnung

der

Rückstellung für Steuern auf dem laufenden Gewinn:

RSteuern = RGVORS x s __________________________________

1+s

RSteuern

:

Rückstellung für Gewinnsteuer auf dem laufenden Gewinn

RGVORS

:

Reingewinn vor Steueraufwand auf dem laufenden Gewinn

s

:

Steuerbelastung

Falls zusätzlich eine Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge beansprucht wird, ist nach Abschnitt „D. Rücklage für Forschung und Entwicklung, Punkt b)“ vorzugehen.

C. Wertberichtigungen

Geschäftsmässig begründete Wertberichtigungen werden gem. Art. 31 Abs. 1 lit. c StG sowie Art. 73 Abs. 1 lit. c StG steuerlich berücksichtigt, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode entstandenen, vorübergehenden Wertverminderung entsprechen.

Grundsätzlich sind Wertberichtigungen zu begründen. Nicht mehr begründete Wertberichtigungen sind

steuerlich

aufzulösen.

Anwendungsfälle für Wertberichtigungen sind insbesondere:

1. Auf Warenlagern

Das Warenlager

ist vollständig und genau aufzunehmen. Es ist zu den Anschaffungs- oder

Herstellungskosten oder, wenn der ortsübliche Marktwert geringer ist, nach diesem zu bewerten.

Auf dem Wert des Warenlagers werden 33 1/3 % als privilegierte und im Zeitpunkt der Äufnung nicht zu versteuernde Reserve zugelassen. Geht der Wert des Warenlagers zurück, reduziert sich auch die privilegierte Reserve auf höchstens 33 1/3 % des neuen Inventarwertes. Liegenschaften gelten nicht als Ware; ebenso wenig Erzeugnisse, die im festen Auftrag Dritter hergestellt werden (angefangene und fertige Arbeiten)

Die privilegierte Reserve ist durch die Steuerpflichtigen von Jahr zu Jahr durch eine geordnete Buchhaltung und durch genaues Inventar nachzuweisen. Sie ist auf einer Separatbeilage der Steuererklärung beizufügen. Nicht vorschriftsgemäss ausgewiesene Reserven können nachträglich

nicht mehr

privilegiert werden und sind als steuerbar aufzurechnen.

Höhere Wertberichtigungen sind zu begründen.

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2. Für Geschäftsguthaben

Die geschäftsmässige Begründetheit solcher Wertberichtigungen richtet sich grundsätzlich nach dem Grade der Verlustwahrscheinlichkeit der einzelnen Forderungen. Ohne Nachweis wird auf Debitoren eine Delkredere-Wertberichtigung von 10 % zugelassen

Höhere Wertberichtigungen sind zu begründen.

3. Wertberichtigungen auf Beteiligungen

Wertverluste auf Beteiligungen haben – soweit die Entwertung nicht auf einem definitiven Substanzverzehr beruht – in der Regel ebenfalls vorübergehenden Charakter. Auch in diesen Fällen wird deshalb lediglich eine Wertberichtigung und keine Abschreibung gewährt. Für die Beurteilung der Notwendigkeit dieser Wertberichtigungen wird die sogenannte Praktikermethode angewendet (Substanzwert + Ertragswert geteilt durch 2). In begründeten Fällen kann jedoch auch eine andere Bewertungsmethode Anwendung finden.

4. Wertberichtigungen auf Liegenschaften

Soweit eine Liegenschaft über den Endwert hinaus wertberichtigt werden muss, ist grundsätzlich von einer vorübergehenden Entwertung auszugehen. Eine Abschreibung ist nur ausnahmsweise zulässig, beispielsweise bei einer Wertverminderung aufgrund einer Verseuchung des Bodens. Konjunkturelle Preisschwankungen auf dem Immobilienmarkt werden demgegenüber mit einer Wertberichtigung berücksichtigt.

D. Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge

Art. 30 Abs. 2 lit. b StG sowie Art. 70 Abs. 1 lit. e StG lassen notwendige Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10% des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens 1 Million Franken zu. Nicht mehr begründete Rückstellungen sind aufzulösen.

Berechnung der Rücklage

  1. a) Rücklage ohne Steuerrückstellung

RF+E = 0,1 x RGVOR F+E __________________________________

1,1

RF+E : Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge RGVOR F+E : Reingewinn vor Abzug der Rücklage auf Forschungs- und Entwicklungsaufträgen

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Beispiel

RGVOR F+E = 385

Steuerlich zulässige Rücklage für Forschungs-

und Entwicklungsaufträge:

RF+E = 0,1 x 385 = 35

1,1

Kontrolle: Reingewinn vor Rücklage

385

- Rücklage

- 35

Reingewinn nach Rücklage

350

Die Rücklage von 35 beträgt 10% des Reingewinns nach Rücklage

Falls zusätzlich eine Rückstellung für Steuern beansprucht wird,

ist nach Buchstabe

b) vorzugehen.

  1. b) Rücklage mit Steuerrückstellung

Unter Berücksichtigung der gegenseitigen Beeinflussung der steuerlich zulässigen Höhe der Rücklage

für Forschungs- und Entwicklungsaufträge, der

Steuerrückstellung

und nicht verrechneten

Vorjahresverluste ergeben sich folgende Zusammenhänge:

RGVOR - RF+E

-

RSteuern

=

RGER

RGER - VV

=

RGS

RF+E

=

0,1* x RGER

RSteuern

=

0,145** x RGS

Abkürzung

Reingewinn vor Rücklage und Steueraufwand auf

dem laufenden Gewinn

RGVOR

- Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge

RF+E

- Rückstellung für Steuern

RSteuern

Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung

RGER

- Vorjahresverluste

VV

Steuerbarer Reingewinn

RGS

* Rücklage für Forschungs- + Entwicklungsaufträge in %

des steuerbaren Reingewinns,

max. 10%

** Steuerbelastung rund 14.5 % (jährlich auf effektive Verhältnisse anzupassen)

Auflösung des Gleichungssystems: */**

RGS = RGVOR - 1,1 x VV

__________________________________

1,245

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Daraus ergibt sich für die Berechnung der Rücklage und Rückstellung:

RF+E = 0,1 x (RGS +VV)

RSteuern = 0,145 x RGS

2. Inkrafttreten

Diese Weisung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ersetzt die diesbezügliche Weisung vom 25. Juni 2001.

3. Mitteilung an

Kantonale Steuerverwaltung

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Anhang zur Richtlinie über Abschreibungen und Rückstellungen

Gültig ab Steuerperiode 2001/2013

Es gelten folgende Sätze für Normalabschreibungen, Zuschläge für Überabschreibungen

und Endwerte:

Normalab-

schreibung

in % des

Buchwertes

Zuschlag

in % der

Überab-

schreibung

Endwerte

in % des

Steuer-

wertes

  1. a) Wohnhäuser von Immobilien- gesellschaften und Personal- häuser 1 - auf Gebäude allein 2 45 50 2 - Auf Gebäude und Land zusammen 1,5 45 70

  1. b) Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude 1 - auf Gebäude allein 4 40 50 2 - auf Gebäude und Land zusammen 3 40 60

  1. c) Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie 1 - auf Gebäude allein 6 35 50 2 - auf Gebäude und Land zusammen 4 40 60

  1. d) Fabrikgebäude, Lagerhäuser und gewerbliche Bauten wie Werkstatt- gebäude, Betriebsgaragen, eingebaute Tankanlagen, Silos, Mühlen Mostereien, Treibhäuser 1 - auf Gebäude allein 8 35 0 2 - auf Gebäude und Land zusammen 7 35 25

Dient ein Gebäude verschiedenen geschäftlichen Zwecken (z.B. Werkstatt, Büro, Wohnungen), so sind

die einzelnen Abschreibungssätze angemessen zu berücksichtigen.

1

Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein

setzt voraus, dass Gebäude und Land von Beginn an separat bilanziert

werden. Auf dem Land können in diesem Fall steuerlich keine Abschreibungen vorgenommen werden.

2

Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land von Beginn an zusammen bilanziert werden. Es darf

jedoch nicht unter

den wirklichen Wert des Landes abgeschrieben werden.

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Normalab-

schreibung

in % des

Buchwertes

Zuschlag

in % der

Überab-

schreibung

  1. e) Hochregallager und ähnliche Ein- richtungen 15 25

  1. f) Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden 20 20

  1. g) Geleiseanschlüsse, Wasserleitungen zu industriellen Zwecken 20 20

  1. h) Freistehende und transportable Tanks, Container 20 20

i)

Klima- und Kühlanlagen

20

20

  1. j) Belüftungs- und Lärmbekämpfungs- einrichtungen 20 20

  1. k) Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliar- charakter 25 *17

  1. l) Transportmittel aller Art, ohne Motorfahrzeuge, inkl. Anhänger 30 *15

  1. m) Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken 30 *15

  1. n) Motorfahrzeuge aller Art, Elektro- mobile 40 *10

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Normalab-

schreibung

in % des

Buchwertes

Zuschlag

in % der

Überab-

schreibung

  1. o) Maschinen, die vorwiegend im Schicht- betrieb eingesetzt sind, oder die unter besonderen Bedingungen ar- beiten, wie schwere Steinbearbei- tungsmaschinen oder solche, die in erhöhtem Masse schädigenden chemi- schen Einflüssen ausgesetzt sind 40 *10

  1. p) Büromaschinen, Datenverarbeitungs- anlagen inkl. Hard- und Software 40 *10

  1. q) Immaterielle Werte, die der Erwerbs- tätigkeit dienen, wie Patente, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte, Goodwill 40 *10

  1. r) Automatische Steuerungssysteme, Sicherheitseinrichtungen, elek- tronische Mess- und Prüfgeräte 40 *10

  1. s) Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinen- werkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüst- material, Paletten 45 *8

  1. t) Geschirr und Wäsche im Hotel- und Gastgewerbe 45 *8

* Entsprechende Investitionen können im Anschaffungsjahr ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben werden.

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Sonderfälle

Investitionen für energiesparende Einrichtungen Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, zur Nutzbarmachung der Sonnenenergie und dgl. können im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50 % vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen (üblicherweise a) – d) oder j)) abgeschrieben werden. Die einzelnen Abschreibungssätze sind in der Abschreibungstabelle auszuweisen.

Umweltschutzanlagen Gewässer- und Lärmschutzanlagen sowie Abluftreinigungsanlagen können im ersten und zweiten Jahr bis zu 50 % vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen (üblicherweise a) – d) oder j)) abgeschrieben werden. Die einzelnen Abschreibungssätze sind in der Abschreibungstabelle auszuweisen.

Besondere Abschreibungstabellen Für Spezialanlagen und für die Landwirtschaft gelangen die von der Eidg. Steuerverwaltung erlassenen Richtlinien zur Anwendung.

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