Bemessung von Bussen bei Verletzung von Verfahrenspflichten (pdf)
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Staatssteuerkommission
Bemessung von Bussen bei Verletzung von Verfahrenspflichten
(Weisung der Staatssteuerkommission vom 23. Oktober 2001, gestützt auf Art. 151 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000)
1. Verletzung von Verfahrenspflichten
Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 242 StG sind insbesondere:
Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung und der vorgeschriebenen Beilagen
weitere Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person wie Auskunfts-, Einreichungs-, Aufzeichnungs - und Aufbewahrungspflichten
Bescheinigungs -, Auskunfts- und Meldepflichten von Drittpersonen
Mitwirkungspflichten von Erben, Willensvollstreckern und Drittpersonen im Inventarverfahren
2. Ordnungsbussenschema
Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit einer Busse bis zu Fr. 1'000, in schweren Fällen oder im Rückfall bis zu Fr. 10'000 bestraft.
Die Ordnungsbussen sind grundsätzlich nach dem Schema gemäss Anhang 1 festzusetzen.
3. Grundsätze der Bussenbemessung
3.1 Allgemein
Die Busse richtet sich nach dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person, welche vorsätzlich oder fahrlässig Verfahrenspflichten verletzt hat.
Die Höhe der Busse bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe des steuerbaren Einkommens bzw. Gewinnes. Soweit möglich, ist auf das steuerbare Einkommen bzw. den steuerbaren Gewinn der Vorperiode abzustellen. Ebenfalls berücksichtigt werden kann das steuerbare Vermögen bzw. das steuerbare Kapital.
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3.2 Privilegierende und qualifizierende Umstände
Bei leichtem Verschulden, Unerfahrenheit, Unbeholfenheit usw. kann die Busse reduziert werden. Fehlt ein Verschulden, wird keine Busse ausgefällt. Bei grobem Verschulden, bei besonders verwerflichem oder renitentem Verhalten oder wenn infolge Nichteinreichens von Unterlagen eine sachgerechte Veranlagung besonders erschwert ist, kann die Busse unter Beachtung des gesetzlichen Bussenmaximums angemessen erhöht werden.
3.3 Wirtschaftliche Zugehörigkeit, Steuerausscheidung und teilweise Steuerpflicht
Die Höhe der Busse richtet sich nach dem Gesamteinkommen bzw. –gewinn, d.h. dem satzbestimmenden Einkommen und Gewinn. Die Busse kann auf die untere Hälfte des Strafrahmens begrenzt werden.
3.4 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten
Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird eine gemeinsame Busse ausgesprochen, deren Höhe sich nach der Höhe des gemeinsamen steuerbaren Einkommens richtet.
4. Bussenbemessung in Spezialfällen
4.1 Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflichten von Drittpersonen
Die Busse beträgt mindestens Fr. 200 und kann je nach der Bedeutung der geforderten Verfahrenshandlung und dem Verschulden angemessen erhöht werden.
4.2 Verfahrenspflichten bei der Quellensteuer
Die Busse bemisst sich nach der Höhe der steuerbaren Leistungen. Das Bussenschema ist sinngemäss anwendbar.
4.3 Verfahrenspflichten bei der Grundstückgewinnsteuer
Die Busse richtet sich nach der Höhe des voraussichtlichen steuerbaren Grundstückgewinns. Das Bussenschema ist sinngemäss anwendbar.
4.4 Verfahrenspflichten im Inventarverfahren
Die Busse richtet sich nach der Höhe der voraussichtlichen Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer. Das Bussenschema ist sinngemäss anwendbar.
5. Direkte Bundessteuer
Diese Weisung ist gestützt auf Art. 5 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) vom 26. September 2000 ebenfalls anwendbar auf Ordnungsbussen nach Art. 174 DBG.
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Unter Vorbehalt stark abweichender Bemessungsgrundlagen wird die Busse für die direkte Bundessteuer gleich hoch festgesetzt wie die kantonale Busse.
Die Weisung tritt ab 1. Januar 2001 in Kraft und ersetzt die Richtlinie über die Bemessung von Steuerbussen vom 28. Januar 1993.
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Anhang 1
zur Weisung der Staatssteuerkommission über die Bemessung von Bussen bei Verfahrenspflichtverletzungen
vom 23. Oktober 2001
Bussenschema
steuerbares Einkommen | 1. Verletzung | 2. Verletzung | 3. Verletzung | weitere Verletzungen |
steuerbarer Gewinn | ||||
bis 10'000 | 100 | 100 - 200 | 200 - 400 | bis 2'000 |
bis 20'000 | 100 - 200 | 200 - 400 | 400 - 800 | bis 3'600 |
bis 50'000 | 200 - 400 | 400 - 800 | 800 - 1'600 | bis 5'200 |
bis 75'000 | 400 - 600 | 800 - 1'200 | 1'600 - 2'400 | bis 6'800 |
bis 100'000 | 600 - 800 | 1'200 - 1'600 | 2'400 - 3'200 | bis 8'400 |
über 100'000 | 800 - 1'000 | 1'600 - 2'000 | 3'200 - 4'000 | bis 10'000 |
Grundsätzlich gilt für alle Ordnungsbussen, dass im Wiederholungsfalle die | früher ausgefällte | Busse verdoppelt wird. | ||