Bemessung von Bussen bei Verletzung von Verfahrenspflichten (pdf)

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Staatssteuerkommission

Bemessung von Bussen bei Verletzung von Verfahrenspflichten

(Weisung der Staatssteuerkommission vom 23. Oktober 2001, gestützt auf Art. 151 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000)

1. Verletzung von Verfahrenspflichten

Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 242 StG sind insbesondere:

  • Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung und der vorgeschriebenen Beilagen

  • weitere Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person wie Auskunfts-, Einreichungs-, Aufzeichnungs - und Aufbewahrungspflichten

  • Bescheinigungs -, Auskunfts- und Meldepflichten von Drittpersonen

  • Mitwirkungspflichten von Erben, Willensvollstreckern und Drittpersonen im Inventarverfahren

2. Ordnungsbussenschema

Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit einer Busse bis zu Fr. 1'000, in schweren Fällen oder im Rückfall bis zu Fr. 10'000 bestraft.

Die Ordnungsbussen sind grundsätzlich nach dem Schema gemäss Anhang 1 festzusetzen.

3. Grundsätze der Bussenbemessung

3.1 Allgemein

Die Busse richtet sich nach dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person, welche vorsätzlich oder fahrlässig Verfahrenspflichten verletzt hat.

Die Höhe der Busse bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe des steuerbaren Einkommens bzw. Gewinnes. Soweit möglich, ist auf das steuerbare Einkommen bzw. den steuerbaren Gewinn der Vorperiode abzustellen. Ebenfalls berücksichtigt werden kann das steuerbare Vermögen bzw. das steuerbare Kapital.

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3.2 Privilegierende und qualifizierende Umstände

Bei leichtem Verschulden, Unerfahrenheit, Unbeholfenheit usw. kann die Busse reduziert werden. Fehlt ein Verschulden, wird keine Busse ausgefällt. Bei grobem Verschulden, bei besonders verwerflichem oder renitentem Verhalten oder wenn infolge Nichteinreichens von Unterlagen eine sachgerechte Veranlagung besonders erschwert ist, kann die Busse unter Beachtung des gesetzlichen Bussenmaximums angemessen erhöht werden.

3.3 Wirtschaftliche Zugehörigkeit, Steuerausscheidung und teilweise Steuerpflicht

Die Höhe der Busse richtet sich nach dem Gesamteinkommen bzw. –gewinn, d.h. dem satzbestimmenden Einkommen und Gewinn. Die Busse kann auf die untere Hälfte des Strafrahmens begrenzt werden.

3.4 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten

Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird eine gemeinsame Busse ausgesprochen, deren Höhe sich nach der Höhe des gemeinsamen steuerbaren Einkommens richtet.

4. Bussenbemessung in Spezialfällen

4.1 Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflichten von Drittpersonen

Die Busse beträgt mindestens Fr. 200 und kann je nach der Bedeutung der geforderten Verfahrenshandlung und dem Verschulden angemessen erhöht werden.

4.2 Verfahrenspflichten bei der Quellensteuer

Die Busse bemisst sich nach der Höhe der steuerbaren Leistungen. Das Bussenschema ist sinngemäss anwendbar.

4.3 Verfahrenspflichten bei der Grundstückgewinnsteuer

Die Busse richtet sich nach der Höhe des voraussichtlichen steuerbaren Grundstückgewinns. Das Bussenschema ist sinngemäss anwendbar.

4.4 Verfahrenspflichten im Inventarverfahren

Die Busse richtet sich nach der Höhe der voraussichtlichen Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer. Das Bussenschema ist sinngemäss anwendbar.

5. Direkte Bundessteuer

Diese Weisung ist gestützt auf Art. 5 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) vom 26. September 2000 ebenfalls anwendbar auf Ordnungsbussen nach Art. 174 DBG.

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Unter Vorbehalt stark abweichender Bemessungsgrundlagen wird die Busse für die direkte Bundessteuer gleich hoch festgesetzt wie die kantonale Busse.

Die Weisung tritt ab 1. Januar 2001 in Kraft und ersetzt die Richtlinie über die Bemessung von Steuerbussen vom 28. Januar 1993.

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Anhang 1

zur Weisung der Staatssteuerkommission über die Bemessung von Bussen bei Verfahrenspflichtverletzungen

vom 23. Oktober 2001

Bussenschema

steuerbares Einkommen

1. Verletzung

2. Verletzung

3. Verletzung

weitere Verletzungen

steuerbarer Gewinn

bis 10'000

100

100 - 200

200 - 400

bis 2'000

bis 20'000

100 - 200

200 - 400

400 - 800

bis 3'600

bis 50'000

200 - 400

400 - 800

800 - 1'600

bis 5'200

bis 75'000

400 - 600

800 - 1'200

1'600 - 2'400

bis 6'800

bis 100'000

600 - 800

1'200 - 1'600

2'400 - 3'200

bis 8'400

über 100'000

800 - 1'000

1'600 - 2'000

3'200 - 4'000

bis 10'000

Grundsätzlich gilt für alle Ordnungsbussen, dass im Wiederholungsfalle die

früher ausgefällte

Busse verdoppelt wird.