15 Berufskostenpauschale für Behördentätigkeit (ab 2020) (pdf)
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Merkblatt Berufskostenpauschale für nebenamtliche Behördentätigkeit
vom 18. Dezember 2020
gültig ab Steuerperiode 2020
1. Allgemeines
Die an nebenamtliche Behördenmitglieder ausgerichteten Entschädigungen, wie Sitzungsgelder, Taggelder, Tagespauschalen, Entschädigungen für Protokollführung sowie andere Vergütungen (z. B. Pauschalspesen) oder Naturalleistungen, sind als Einkommen steuerbar. Hiervon ausgenommen sind Spesenentschädigungen, die sich nach der Höhe von tatsächlichen Auslagen bemessen.
2. Direkte Bundessteuer
Für die direkte Bundessteuer kann ein Pauschalabzug für gelegentlichen Nebenerwerb von 20% der Nettoein- künfte, mindestens Fr. 800, maximal Fr. 2'400, geltend gemacht werden. Es wird auf die entsprechende Ver- ordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundes- steuer (Berufskostenverordnung) verwiesen.
3. Staats- und Gemeindesteuer
Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c StG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StV werden für die Berufskosten von nebenamtlichen Behördenmitgliedern zusätzlich pauschal bis Fr. 2‘600.- abgezogen (Behördenabzug).
Mit dem Abzug der Pauschale sind sämtliche Unkosten im Zusammenhang mit den erwähnten Tätigkeiten abgegolten. Der Nachweis höherer effektiver Kosten anstelle der Pauschale mittels Belegen bleibt vorbehalten (Art. 19 Abs. 3 StV).
4. Definition eines nebenamtlichen Behördenmitgliedes
Behörden, deren Entschädigungen zum Behördenabzug qualifizieren: Vom Volk gewählte Behörden (z. B. Gemeinderäte, Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommissionen, Obergericht, Kantonsgericht, Kantonsrat, usw.), von den Gemeinderäten eingesetzte Kommissionen (z. B. Schulkommissionen, Finanzkommissionen, Marktkommissionen, Umweltschutzkommissionen, Baubewilligungskommissionen, Stimmenzählbüros, usw.), von der Regierung oder vom Kantonsrat eingesetzte Kommissionen (z. B. Justizkommission, Schlichtungsbe- hörden, Berufsbildungskommission, Stipendienkommission, Ethikrat, Jagdkommission, Verkehrskommission, usw.), Kommissionen der Gerichte (z. B. Anwaltsprüfungskommission) oder von Mitgliedern staatlich aner- kannter Kirchen gewählte Behörden (z. B. Kirchenvorsteherschaften, Synoden, usw.). Die Entschädigungen von Behördenmitgliedern, die von Amtes wegen in solchen Behörden Einsitz nehmen oder in einem engen Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, qualifizieren nicht für den Behördenabzug (z. B. die beratenden Stimmen der Berufsbildungskommission, Aktuariat der Tiefbaukommission, usw.).
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Behördenmitglieder und Tätigkeiten ohne Anspruch auf den Behördenabzug: Angestellte der öffentlichen Verwaltung und der staatlich anerkannten Kirchen (z. B. Mitarbeiterin eines Schulsekretariates im 10%- Pen- sum, Pfarrpersonen, usw.), von Behörden oder Kommissionen beauftragte oder angestellte Personen (z. B. Gutachter, Finanzkontrolle des Kantons, usw.), Arbeitnehmende und Verantwortliche von Betrieben und Institu- tionen mit einem staatlichen Leistungsauftrag, mit einer spezialgesetzlichen Grundlage oder eigener Rechts- persönlichkeit (Spitäler, Spitex, Tourismusorganisationen, kantonale Ausgleichskasse, AR Informatik AG, Stif- tungen, Wasserversorgungen, Energieversorger der Gemeinden, usw.), Tätigkeiten bei Berufs- und Fachver- bänden, gemeinnützigen Institutionen und Freizeitvereinen sowie ganz allgemein alle Behördenmitglieder de- ren Verhältnis zur Behörde arbeitsrechtlicher Natur ist (z. B. Assistentin des Kantonsrates).
5. Abgrenzung Haupt- oder Nebenerwerb
Grundsätzlich gilt als Nebenerwerb nach langjähriger Ausserrhoder Steuerpraxis eine Erwerbstätigkeit, die gleichzeitig neben einem Hauptberuf (mit einer vollen zeitlichen Beanspruchung) und für einen anderen Arbeit- geber ausgeübt wird. Ein Nebenerwerb ist in zeitlicher und finanzieller Sicht von untergeordneter Bedeutung. Ausserdem liegen noch andere Quellen vor, aus denen die steuerpflichtige Person ihren Lebensunterhalt be- streiten kann.
Im Sinne einer einheitlichen Praxis beim Behördenabzug wird der Nebenerwerb wie folgt von einem Haupter- werb abgegrenzt:
1) Bei einer Behördenentschädigung von höchstens Fr. 54‘000 (inkl. Pauschalspesen) liegt ein Nebener- werb vor und es kann der Behördenabzug gewährt werden.
2) Bei einer Behördenentschädigung von über Fr. 54‘000 (inkl. Pauschalspesen) kann keine nebenamtli- che Behördentätigkeit mehr vorliegen. Folglich wird der Behördenabzug nicht akzeptiert.
Begründung: Solche Einkünfte haben den Charakter eines Haupterwerbs, selbst wenn eine andere bezahlte entgeltliche Tätigkeit, eine erziehungs- oder Betreuungsaufgabe oder ein Rentner/innen-Dasein mit einer viel grösseren zeitlichen Beanspruchung besteht. Derart hohe Einkünfte aus einer Behördentätigkeit dienen in erster Linie dem Lebensunterhalt der steuerpflichtigen Person und es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Verordnung, solche Einkünfte mit besonderen Gewinnungskostenpauschalen zu entlasten.
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5. Berechnungsbeispiele
Nebenerwerb | Davon übriger | Davon behörd- | Pauschalabzug | Behördenabzug | Total Abzug |
Total | Nebenerwerb | liche Tätigkeit | Berufskosten | Berufskosten unselbständiger Nebenerwerb | |
100 | 0 | 100 | 100 | 0 | 100 |
2000 | 1000 | 1000 | 800 | 1000 | 1800 |
20% v. 2000, mind. 800 | |||||
4400 | 1000 | 3400 | 880 20% v. 4400 | 2600 20% v. 3400 = 680 | 3480 |
bereits in 880 enthalten;
Rest 2720 > 2600
8400 | 5000 | 3400 | 1680 20% v. 8400 | 2600 | 4280 |
8000 | 5000 | 3000 | 1600 20% v. 8000 | 2400 20% v. 3000 = 600 | 4000 |
bereits in Pauschalabzug
enthalten; Rest 2400
15400 | 12000 | 3400 | 2400 | 2600 | 5000 |
6. Ausserkantonale Behördentätigkeit
Das Merkblatt gilt auch für eine ausserkantonale nebenamtliche Behördentätigkeit.
7. Frühere Steuerperioden bis 2019
Siehe Weisung Staatssteuerkommission.
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