152.011

Verordnung über die interne Revision (Revisionsverordnung; RVO)

Der Gemeinderat der Stadt Bern , gestützt auf – die Artikel 70 und 71 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 1; – Artikel 93 Absatz 3, Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 126 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 2, beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung hält die Ziele, die Aufgaben, die Kompetenzen und die Verantwortung der internen Revision fest.

Sie bestimmt die Aufgaben des Finanzinspektorats und regelt dessen Organisation und die Stellung gegenüber Stadtverwaltung und externer Revision.

Art. 2 Ziel der internen Revision

Die interne Revision unterstützt den Gemeinderat bei der Finanzaufsicht über die Verwaltung, bei der Überprüfung der städtischen Unternehmungen sowie bei der Kontrolle über die Verwendung der Mittel bei Leistungsverträgen.

2. Abschnitt: Organisation

Art. 3 Grundsätze

Die interne Revision wird durch das Finanzinspektorat wahrgenommen.

Das Finanzinspektorat ist im Handelsregister eingetragen und bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexperte registriert. Es untersteht den Bestimmungen zur Qualitätssicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 3 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren.

Die Tätigkeit des Finanzinspektorats bestimmt sich nach den Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision.

Art. 4 Leitung

Die Leitung des Finanzinspektorats obliegt dem Finanzinspektor oder der Finanzinspektorin.

Sie entwickelt und pflegt ein Programm zur Qualitätssicherung und -verbesserung im Finanzinspektorat.

GG; BSG 170.11

GO; SSSB 101.1

Revisionsaufsichtsgesetz (RAG); SR 221.302

Sie legt Richtlinien und Verfahren für die Durchführung der Prüfungen fest.

Art. 5 Antragsrecht

Die Leitung des Finanzinspektorats kann dem Gemeinderat Antrag stellen. Es gilt

Artikel 8 der Verordnung vom 12. März 2003 4 über die Geschäftsführung des

Gemeinderats der Stadt Bern.

Art. 6 Unterstellung

Die Leitung des Finanzinspektorats ist dem Gemeinderat unterstellt.

Der Direktor oder die Direktorin für Finanzen, Personal und Informatik nimmt im Auftrag und in Vertretung des Gemeinderats die Führung der Finanzinspektorin oder des Finanzinspektors wahr.

Die jährliche Beurteilung sowie personalrechtliche Massnahmen im Sinn von Artikel 72 ff. des Personalreglements der Stadt Bern vom 21. November 1991 5 (Disziplinarmassnahmen) sind vom Gemeinderat zu genehmigen.

Art. 7 Budgetierung

Die Direktorin oder der Direktor für Finanzen, Personal und Informatik stellt dem Gemeinderat Antrag über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan und das Budget des Finanzinspektorats. Abweichende Anträge des Finanzinspektorats sind dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 8 Unabhängigkeit

Das Finanzinspektorat ist gegenüber der Verwaltung unabhängig.

Wer der Aufsicht des Finanzinspektorats unterstellt ist, hat ihm jede Unterstützung bei der Durchführung seiner Aufgabe zu gewähren.

Die Mitarbeitenden des Finanzinspektorats haben im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit ohne Einschränkungen Zugang zu Personal, Aufzeichnungen und Vermögensgegenständen.

Art. 9 Verhältnis zur externen Revisionsstelle

Die externe Revisionsstelle ist das verwaltungsunabhängige Rechnungsprüfungsorgan im Sinn von Artikel 72 GG. Dieses untersteht und berichtet dem Stadtrat.

Das Finanzinspektorat unterliegt der Prüfung durch die externe Revisionsstelle.

Die Leitung des Finanzinspektorats koordiniert ihre Aktivitäten mit der externen Revisionsstelle, damit eine ordnungsgemässe Abdeckung aller Bereiche erzielt und Doppelspurigkeiten vermieden werden.

Die Leitung des Finanzinspektorats kann die externe Revisionsstelle informieren, wenn sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben Unregelmässigkeiten oder Risiken feststellt und mit dem Gemeinderat keine Einigung über das weitere Vorgehen erzielt werden kann.

Geschäftsverordnung (GVGR); SSSB 152.11

Personalreglement (PRB); SSSB 153.01

Art. 10 Beizug von Sachverständigen

Das Finanzinspektorat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Sachverständige beiziehen, soweit diese besondere Fähigkeiten erfordert oder mit dem ordentlichen Personalbestand nicht gewährleistet werden kann. Der Gemeinderat stellt die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung.

3. Abschnitt: Prüfungsauftrag

Art. 11 Kriterien für die Finanzkontrolle

Das Finanzinspektorat übt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Ordnungsmässigkeit, der Rechtsmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit aus.

Es führt Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch, in denen es abklärt, ob

  1. die Mittel sparsam eingesetzt werden;

  2. Kosten und Nutzen in einem günstigen Verhältnis stehen;

  3. finanzielle Aufwendungen die erwartete Wirkung haben.

Art. 12 Kernaufgaben

Zu den Kernaufgaben des Finanzinspektorats gehören:

  1. Die Vorprüfung der Gemeinderechnung;

  2. die Prüfung der Haushaltsführung und der Rechnungslegung der Organisationseinheiten;

  3. die Prüfung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risk Managements in der Verwaltung und dessen Dokumentation;

  4. die Prüfung von Kreditabrechnungen;

  5. die Informatikrevision;

  6. die Prüfung der zweckbestimmten Verwendung von Zuwendungen Dritter (unabhängige verwaltete Stiftungen).

Art. 13 Prüfungsprogramm

Die Leitung des Finanzinspektorats legt jeweils im vierten Quartal 6 das Prüfungsprogramm für das Folgejahr fest. Sie beachtet dabei die Risikokriterien und orientiert sich an den Legislaturrichtlinien sowie der gemeinderätlichen Strategie.

Der Gemeinderat genehmigt das Prüfungsprogramm.

Nach der Genehmigung wird das Prüfungsprogramm den betroffenen Dienststellen sowie der externen Revisionsstelle zur Kenntnis gebracht.

Art. 14 Weitere Aufgaben

Das Finanzinspektorat prüft stichprobenweise die Verwendung von Subventionen bzw. Beiträgen aus Leistungsverträgen.

...7

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1911/2016 vom 21. Dezember 2016

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2023-985 vom 6. September 2023

Art. 15 Sonderprüfungen

Der Gemeinderat kann das Finanzinspektorat beauftragen, Sonderprüfungen durchzuführen. Er legt den Umfang, die Ziele und den Zeitplan fest und stellt die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung.

Die zuständige Direktorin/der zuständige Direktor kann das Finanzinspektorat mit Sonderprüfungen in ihrer/seiner Direktion beauftragen. Das Finanzinspektorat legt in der Folge den Umfang und den Zeitplan fest.8

4. Abschnitt: Berichterstattung

Art. 16 Revisionsberichte

Das Finanzinspektorat schliesst jede durchgeführte Prüfung mit einem Bericht ab.

Der Bericht enthält die Ziele und den Umfang der Prüfung, die Schlussfolgerungen sowie allfällige Empfehlungen und Massnahmen.

Die betroffene Stelle erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Schlussbericht ist ihr anschliessend zur Kenntnis zu bringen.

Art. 17 Information des Gemeinderats

Die Leitung des Finanzinspektorats erstattet dem Gemeinderat jährlich 9 Bericht über den Umfang und die Schwerpunkte der Revisionstätigkeit, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über Revisionspendenzen und deren Gründe.

Sie gibt dem Gemeinderat Empfehlungen ab.

Stellt die Leitung des Finanzinspektorats erhebliche Unregelmässigkeiten fest, so stellt sie dem Gemeinderat ausserhalb der halbjährlichen Berichterstattung Antrag.

Art. 18 Information des Finanzinspektorats

Die Stadtkanzlei stellt dem Finanzinspektorat alle Beschlüsse des Gemeinderats und des Stadtrats zu, welche den Finanzhaushalt der Stadt betreffen.

Art. 18bis10 Information der Aufsichtskommission Der Gemeinderat leitet der Aufsichtskommission folgende jährlich wiederkehrende Berichte des Finanzinspektorats weiter:

  1. Bericht zur Revision der Jahresrechnung;

  2. Tätigkeitsbericht.

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1911/2016 vom 21. Dezember 2016

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1911/2016 vom 21. Dezember 2016

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1911/2016 vom 21. Dezember 2016

Art. 19 Amtsgeheimnis

Das Finanzinspektorat untersteht dem Amtsgeheimnis. Die Auskunftserteilung an die Aufsichtskommission des Stadtrats erfordert die Entbindung vom Amtsgeheimnis durch den Gemeinderat gemäss Artikel 71b Absatz 2 der Gemeindeordnung 11 .

Die interne Revision ist vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. Der Gemeinderat entscheidet über die Information der Öffentlichkeit im Einzelfall.

5. Abschnitt: Dritte

Art. 20 Drittaufträge

Das Finanzinspektorat kann Mandate von Dritten annehmen, soweit seine Kernaufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Die Unabhängigkeit des Finanzinspektorats muss jederzeit gewahrt sein.

Mandate sind zu marktüblichen Tarifen, mindestens aber zu den Vollkosten zu verrechnen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.

Bern , 30. November 2011 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Stadtschreiber: Dr. Jürg Wichtermann

SSSB 101.1 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 21. Dezember 2016 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 1. Februar 2017 (neu), 17 Abs. 1, 6. September 2023 Gemeinderatsbe- Art. 14 1. Januar 2024 schluss Nr. 2023-985 6