152.041

Verordnung über die Mitfinanzierung von Aufgaben der Stadt Bern durch Sponsoring (Sponsoringverordnung; SPGV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf

Artikel 29 Absatz 2 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19981,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Die vorliegende Verordnung regelt die Mitfinanzierung von Aufgaben der Stadt Bern durch Sponsoring. Sie regelt die Grundsätze und Voraussetzungen für Sponsoringpartnerschaften und legt die stadtinternen Zuständigkeiten fest.

Sie bezweckt die Erleichterung und Förderung von Sponsoringpartnerschaften, welche die Stadt Bern in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützen und die Unabhängigkeit, das Ansehen sowie die Glaubwürdigkeit der Stadt Bern nicht beeinträchtigen.

Art. 2 Begriff

Als Sponsoring im Sinne dieser Verordnung gilt die freiwillige Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen durch Dritte an die Stadt Bern zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe.

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

Die Sponsoringverordnung dient als verbindliche Handlungsanweisung für den Gemeinderat und die Stadtverwaltung.

Für den Tierpark Bern sind Artikel 10 und Artikel 11 Absätze 2 und 3 nicht anwendbar.

Art. 4 Sachlicher Geltungsbereich

Keine Anwendung findet die Verordnung bei Zuwendungen im Sinne von Artikel 2 an die Stadt Bern von:

  1. Gemeinwesen;

  2. Fonds oder Förderprogrammen von Gemeinwesen;

  3. öffentlich-rechtlichen Stiftungen;

  4. der Gebäudeversicherung des Kantons Bern an Schutz und Rettung Bern;

  5. dem Tierparkverein Bern an den Tierpark Bern.

GO; SSSB 101.1

Art. 5 Fonds

Bei zweckbestimmten Zuwendungen Dritter in Fonds gemäss Artikel 92 f. der Gemeindeverordnung des Kantons Bern vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) der Stadt Bern, die den Sponsoringbegriff gemäss Artikel 2 erfüllen, sind Artikel 10 und

Artikel 11 Absätze 2 und 3 nicht anwendbar.

Art. 6 Grundsätze

Die Stadt Bern finanziert ihre Aufgaben grundsätzlich durch ordentliche Haushaltsmittel (insbesondere Steuererträge sowie Erträge aus Gebühren und Entgelten).

Sponsoring kann zur ergänzenden Finanzierung von städtischen Aufgaben eingesetzt werden, soweit die Freiheit der Stadt Bern in ihrer Aufgabenerfüllung gewahrt bleibt.

Das Sponsoring, namentlich die Tätigkeit und das Erscheinungsbild des Dritten, muss mit den Zielen und Grundsätzen der Stadt Bern vereinbar sein. Diese ergeben sich insbesondere aus:

  1. dem städtischen Recht (Reglemente und Verordnungen);

  2. durch den Gemeinderat verabschiedeten strategischen Grundlagen.

Jeder Sponsoringentscheid bedingt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung durch die zuständige Stelle.

Art. 7 Schranken

Nicht zulässig ist Sponsoring im Rahmen der hoheitlichen Aufgabenerfüllung.

Sponsoringpartnerschaften dürfen nicht zu einer Umgehung rechtlicher Vorgaben führen. Insbesondere beachtet werden müssen:

  1. die Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungsrechts;

  2. das Geschenkannahmeverbot gemäss Artikel 64 des Personalreglements vom 21. November 19912 der Stadt Bern.

Art. 8 Gegenleistungen der Stadt Bern

Als Gegenleistung darf die neutrale und zurückhaltende schriftliche und / oder mündliche Nennung der Dritten (Name, Firma, Marke, Logo) vereinbart werden.

Ausgeschlossen ist die Nennung der Dritten im Rahmen der ordentlichen Aufgabenerfüllung (z.B. Logo auf städtischer Arbeitsbekleidung, städtischen Fahrzeugen etc.).

Überdies in Betracht fallen geringfügige Nebenleistungen, die in Zusammenhang mit der gesponserten Aufgabe stehen.

Werbung für die Sponsoringpartner oder deren Produkte oder Dienstleistungen ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Abgabe von gesponserten Produkten von geringfügigem Wert (Giveaways).

Name und Logo der Stadt Bern dürfen nicht in der Werbung für Produkte oder Dienstleistungen verwendet werden.

PRB; SSSB 153.01

Art. 9 Auswahl

Kommen mehrere sich ausschliessende Dritte für ein Sponsoring in Frage, erfolgt die Auswahl durch die Stadt Bern nach sachlichen Kriterien.

Art. 10 Entscheidkompetenzen

Über die Annahme eines Sponsorings entscheidet:

  1. bei Zuwendungen bis 10 000 Franken die zuständige Dienststelle;

  2. bei Zuwendungen über 10 000 bis 30 000 Franken das der Direktion vorstehende Gemeinderatsmitglied;

  3. bei Zuwendungen über 30 000 Franken der Gemeinderat.

Bestehen Zweifel, ob ein Sponsoring die Voraussetzungen gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Gemeindeordnung3 oder dieser Verordnung erfüllt, ist das Geschäft in jedem Fall dem Gemeinderat zum Beschluss vorzulegen.

Art. 11 Sponsoringvereinbarungen

Sponsoringvereinbarungen werden ab einem Betrag von 1000 Franken verschriftlicht.

Die Vereinbarung muss mindestens festhalten, welche Aufgabe unterstützt werden soll, welche Leistungen die Dritten und welche Gegenleistungen die Stadt Bern erbringen.

Bei Zuwendungen über 30 000 Franken ist zwingend der Mustervertrag für Sponsorings der Stadtkanzlei zu verwenden.

Art. 12 Transparenz

Die Stadt Bern akzeptiert keine anonymen Sponsoringangebote.

Übersteigt das Sponsoring den Wert von 30 000 Franken ist es auf einer zentralen Webseite der Stadt Bern unter Angabe der Dritten, der geförderten Aufgabe sowie der vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen zu veröffentlichen.

Art. 13 Finanzielles

Sponsoring ist nur zulässig, wenn von der zuständigen Stelle gemäss Artikel 10 sichergestellt ist, dass für anfallende finanzielle und personelle Folgekosten ausreichend Mittel im Globalbudget der Dienststelle zur Verfügung stehen.

Das Bruttoprinzip in der Finanzbuchhaltung ist auch beim Sponsoring einzuhalten. Sponsoringbeiträge sind als Ertrag auszuweisen und dürfen nicht direkt mit den Ausgaben verrechnet werden.

Die steuerrechtliche Behandlung von Sponsoringleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 20094 über die Mehrwertsteuer.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2025 in Kraft.

SSSB 101.1

Mehrwertsteuergesetz (MWSTG); SR 641.20 Bern, 12. März 2025 NAMENS DES GEMEINDERATS Die Stadtpräsidentin: Marieke Kruit Die Stadtschreiberin: Dr. Claudia Mannhart Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 12. März 2025 Gemeinderatsbe- Ersterlass 1. Juli 2025 schluss Nr. 2025-242 5