152.13

Reglement über die Nichtwiederwahl und Altersvorsorge der Mitglieder des Gemeinderats (Altersvorsorgereglement; RNA)

Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 79 des Personalreglements der Stadt Bern vom 21. November 19911; – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d des Reglements vom 11. Mai 20172 über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Die Mitglieder des Gemeinderats haben bei Nichtwiederwahl oder vorzeitigem Altersrücktritt Anspruch auf die Leistungen der Personalvorsorgekasse im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen in Ergänzung zum Personalvorsorgereglement 3.

Der Verzicht auf eine Kandidatur als Folge einer Nichtnomination durch die Partei wird dem vorzeitigen Altersrücktritt gemäss den Artikeln 5 und 6 gleichgestellt.

Art. 2 Versicherung bei der Personalvorsorgekasse

Die Mitglieder des Gemeinderats sind verpflichtet, bei Amtsantritt der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern beizutreten.

Über Ausnahmen vom Versicherungsobligatorium entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik und unter Beachtung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Art. 3 Leistungen der Personalvorsorgekasse bei Nichtwiederwahl

Wird ein Mitglied des Gemeinderats nicht wiedergewählt, so hat es je nach Anzahl der vollendeten Amts- und Altersjahre Anspruch auf eine Jahresleistung in Rentenform oder auf eine Abfindung.

Unter folgenden Mindestvoraussetzungen erhält das Gemeinderatsmitglied eine in Monatsraten auszuzahlende wiederkehrende Jahresleistung der Personalvorsorgekasse:

  1. nach vollendetem 45. Altersjahr und acht vollen Amtsjahren;

  2. nach vollendetem 50. Altersjahr und vier vollen Amtsjahren.

Die Jahresleistung wird wie folgt berechnet:

a. bis zu vier vollen Amtsjahren: 40 Prozent des beim Austritt geltenden Jahresgrundlohns (ohne Sozialzulagen);

PRB; SSSB 153.01

Personalvorsorgereglement (PVR); SSSB 153.21

PVR; SSSB 153.21

BVG; SR 831.40

b. pro zusätzliches volles Amtsjahr Erhöhung um 2½ Prozent des Jahresgrundlohns, höchstens jedoch 60 Prozent ab zwölf vollen Amtsjahren.

Für jedes bis zum 55. Altersjahr fehlende volle Jahr wird die Jahresleistung gemäss Absatz 3 um zwei Prozent gekürzt. Sie wird in gleichem Masse wie der Grundlohn der Teuerung angepasst.

Sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nicht erfüllt, erhält das Gemeinderatsmitglied nach drei oder mehr vollen Amtsjahren für die Dauer von drei Jahren folgende, jeweils im Januar fällig werdende Abfindung:

  1. für das 1. Jahr nach dem Austritt: 70 Prozent des beim Austritt geltenden Jahresgrundlohns (ohne Sozialzulagen);

  2. für das 2. Jahr nach dem Austritt: 50 Prozent des beim Austritt geltenden Jahresgrundlohns (ohne Sozialzulagen);

  3. für das 3. Jahr nach dem Austritt: 30 Prozent des beim Austritt geltenden Jahresgrundlohns (ohne Sozialzulagen).

Weist das Gemeinderatsmitglied nur zwei volle Amtsjahre auf, so fällt die Jahresrate gemäss Absatz 5 Buchstabe c weg. Bei weniger als zwei vollen Amtsjahren fallen die Jahresraten gemäss Absatz 5 Buchstaben b und c weg.

Bei Abfindungen besteht kein Anspruch auf Teuerungsausgleich.

Art. 4 Weiterführung der Versicherung bei Nichtwiederwahl

Das nicht wiedergewählte Gemeinderatsmitglied kann zwischen dem Austritt aus der Personalvorsorgekasse und der Weiterführung der Versicherung wählen.

Beim Kassenaustritt hat das Gemeinderatsmitglied Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung nach den Bestimmungen des Kassenreglements. Der Kassenaustritt beschlägt den Anspruch auf Leistungen gemäss Artikel 3 nicht.

Bei Weiterführung der Versicherung richten sich die Beiträge und deren Aufteilung zwischen dem ehemaligen Mitglied des Gemeinderats und der Arbeitgeberin Stadt Bern nach dem massgebenden Vorsorgeplan für das Personal der Stadt Bern.

Die Versicherung endet spätestens drei Jahre nach dem Austritt aus dem Gemeinderat. Die freiwillige Weiterversicherung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern.

Hat das Gemeinderatsmitglied im Zeitpunkt seiner Nichtwiederwahl das 60. Altersjahr vollendet, kann es bis zum massgebenden Rücktrittsalter gemäss dem Vorsorgeplan für das Personal der Stadt Bern bei der Personalvorsorgekasse verbleiben. Die Stadt Bern übernimmt sowohl die Arbeitnehmenden- als auch die Arbeitgebendenbeiträge.

Der für die Versicherung massgebende Lohn entspricht dem letzten Gehalt vor Austritt aus dem Gemeinderat.

Art. 5 Leistungen der Personalvorsorgekasse bei vorzeitigem Rücktritt

Tritt das Gemeinderatsmitglied nach Vollendung des 45. Altersjahrs und nach mindestens acht Amtsjahren von seinem Amt zurück, so hat es je nach Anzahl der vollendeten Amts- und Altersjahre Anspruch auf folgende Abfindung oder Jahresleistung:

  1. Hat das Gemeinderatsmitglied bei seinem vorzeitigen Rücktritt das 50. Altersjahr noch nicht vollendet und weist es weniger als zwölf volle Amtsjahre auf, so erhält es eine einmalige Abfindung von 80 Prozent des bei Austritt geltenden Jahresgrundlohns (ohne Sozialzulagen). Sie wird im Monat ausbezahlt, der dem Austrittsmonat folgt;

  2. Nach Ablauf von zwölf Amtsjahren oder nach Vollendung von 50 Alters- und acht Amtsjahren hat das Gemeinderatsmitglied Anspruch auf eine Jahresleistung der Personalvorsorgekasse gemäss Artikel 3 Absätze 3 und 4.

Art. 6 Weiterführung der Versicherung bei vorzeitigem Rücktritt

Tritt ein Gemeinderatsmitglied ohne Anspruch auf Leistungen gemäss Artikel 5 von seinem Amt zurück, so scheidet es aus der Kasse aus. Es hat Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung nach den Bestimmungen des Kassenreglements.

Erfolgt der Rücktritt im Rahmen der Bedingungen von Artikel 5, so kann das Gemeinderatsmitglied zwischen dem Austritt aus der Kasse gemäss Absatz 1 und der Weiterführung der Versicherung wählen.

Beim Kassenaustritt hat das Gemeinderatsmitglied Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung nach den Bestimmungen des Kassenreglements. Der Kassenaustritt beschlägt den Anspruch auf Leistungen gemäss Artikel 5 nicht.

Bei Weiterführung der Versicherung richten sich die Leistungen sinngemäss nach

Artikel 4 Absätze 3-5.

Der für die Versicherung massgebende Lohn entspricht dem letzten Gehalt vor Austritt aus dem Gemeinderat.

Art. 7 Kürzung bzw. Wegfall der Leistungen

Hat ein ehemaliges Gemeinderatsmitglied ein Erwerbseinkommen (inkl. Ersatzeinkommen aus Versicherungsleistungen), so werden die Jahresleistungen gemäss Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 5 Buchstabe b um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit dem Erwerbseinkommen 80 Prozent des geltenden Gemeinderatslohns (Grundlohn zuzüglich Teuerungszulage) übersteigen.

Mit Beginn des Anspruchs auf Leistungen der Personalvorsorgekasse gemäss Personalvorsorgereglement5 bzw. der AHV/IV zufolge Alter, Tod oder Invalidität entfällt der Anspruch auf Leistungen gemäss diesem Reglement.

Art. 8 Härtefälle

Der Gemeinderat ist befugt, in Härtefällen im Einvernehmen mit der zuständigen Stadtratskommission Ausnahmeregelungen zu treffen, insbesondere:

  1. bezüglich Ausrichtung ausserordentlicher Leistungen zwecks Erleichterung der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben;

  2. bezüglich Ausrichtung ausserordentlicher Gemeindeleistungen bei vorzeitigem Rücktritt, sofern dieser Rücktritt aus anerkennenswerten uneigennützigen Gründen erfolgt oder im öffentlichen Interesse liegt.

Entsprechend den im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten kann die Rückerstattung solcher Leistungen oder deren Verrechnung mit Ansprüchen auf Leistungen gemäss dem vorliegenden Reglement vorgesehen werden.

PVR; SSSB 153.21

Art. 9 Rückerstattung der Mehrleistungen

Die Stadt erstattet der Personalvorsorgekasse die aufgrund der vorsorgerechtlichen Sonderregelungen in den Artikeln 3 und 5 dieses Reglements erbrachten Mehrleistungen zurück.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Dieses Reglement gilt auch für ehemalige Gemeinderatsmitglieder, die bereits vor Inkrafttreten bei der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern versichert waren. Die dreijährige Frist gemäss Artikel 4 Absatz 4 beginnt für diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens zu laufen.

Für ehemalige Gemeinderatsmitglieder, die im Jahr 2025 das ordentliche Pensionsalter erreichen, gilt das bisherige Recht weiter.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 8. November 1984 über die Nichtwiederwahl und Altersvorsorge der Mitglieder des Gemeinderats.

Bern, 14. November 2024 NAMENS DES STADTRATS Die Stadtratspräsidentin: Valentina Achermann Die Ratssekretärin: Nadja Bischoff Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 14. November 2024 Stadtratsbeschluss Totalrevision 1. Januar 2025 Nr. 2024-458 5